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1 (2002), Nr. 1: Inhalt
Zur Auswahl der Quellen
Hexenverfolgung in Hessen-Darmstadt im 16. Jahrhundert
Vorgeschichte der Angeklagten
Wolf Weber - eine kriminelle Sozialisation
Anne - Aufopferung für einen Liebhaber ?
Landgraf Georg statuiert ein "exempel"
Quellen und Transkriptionen
Anmerkungen
Zitierweise
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Thomas Lange

Wolf Weber, 11 Jahre, Anne aus Dreieich, 16 Jahre - hingerichtet im August 1582 in Darmstadt. Zwei exemplarische Quellen zur Hexenverfolgung (mit Transkription: Urgicht und Bekandtnus der alten Weberin / Der Dreieicherin gütlich Bekenntnis / Landgraf Georg I. von Hessen)

Zur Auswahl der Quellen

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Die vorgestellten Texte sind Auszüge aus dem nicht sehr reichhaltigen und wenig bekannten Material der hessen-darmstädtischen Hexenprozesse. Die hessen-darmstädtischen Verfolgungen wurden Anfang des 20. Jahrhunderts von Soldan-Heppe dargestellt,[1] dann erst wieder in einer Biografie der Sechzigerjahre über Landgraf Georg I. behandelt. Hier wurde zum ersten Mal auch auf den (im Hessischen Staatsarchiv Marburg liegenden) Briefwechsel Georgs mit seinem Bruder, Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel hingewiesen,[2] der schließlich für eine populäre Zeitungsserie "ausgeschlachtet" wurde.[3] Vollständig transkribiert wurde der Briefwechsel in den 1990er Jahren für eine schulische Quellensammlung sowie eine Wanderausstellung der Hessischen Staatsarchive, in denen freilich jeweils nur Auszüge veröffentlicht werden konnten.[4]

<2>
Die beiden "Urgichten" der jugendlichen Angeklagten - der sechzehnjährigen Anne und des elfjährigen Wolf - sowie der abschließende Brief Georgs I. sind Teil eines umfangreichen Briefwechsels, dessen Zusammenhang weiter unten ausführlich kommentiert wird. Die Texte erscheinen mir deshalb interessant, weil sie - wenn auch unter Zwang, aber ohne bewusstseinstötende Folter entstanden - in eine ganze Innenwelt lebendiger Teufels- und Hexenvorstellungen führen und zugleich gewisse Auskünfte über die soziale und psychische Lage der beiden Jugendlichen geben. Zur Diskussion verschiedener Aspekte des Hexenbildes sind sie deshalb gut geeignet (und auch schulisch erprobt), weil sie die so weit und fest verbreiteten Klischees von den "weisen Frauen" oder "Hebammen" -Hexen gerade nicht bedienen. Dafür gibt es in den Aussagen, aber auch in den Kommentaren der Schreiber Anhaltspunkte für psychologische und soziale Deutungsmöglichkeiten. Die immer interessierende Frage, inwieweit die fantasiereichen Schilderungen von dem Mädchen und dem Jungen wirklich geglaubt wurden, ist insbesondere bei der sechzehnjährigen Anne zweifelhaft. Während die Vorstellungen des elfjährigen Wolf als pubertäre Machtfantasien gedeutet werden können, ist das bei Anne durch ihre "schwermütige" Reaktion auf die Anklage durch eine ältere, schon beschuldigte Frau, in Zweifel zu ziehen, - zumindest, wenn man heutige Reaktionsweisen voraussetzen kann.

Hexenverfolgung in Hessen-Darmstadt im 16. Jahrhundert

<3>
Die beiden Geständnisse finden sich in einem Briefwechsel zwischen Landgraf Georg I. von Hessen-Darmstadt und seinem Bruder Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel. Er wurde von Juli bis September 1582 über die Frage geführt, ob der elfjährige Wolf Weber und die etwa sechzehnjährige Anne wegen ihres "Alters und der Eltern Verführung halber am Leben zu strafen" seien. Für minderjährige Verbrecher - welcher "der Jugent oder anderer Gebrechlichkeyt halben, wissentlich seiner Synn nit hett"[5] - hatte die "Carolina" (§ 179) besondere Verfahrensweisen, zum Beispiel die Einholung von Gutachten, vorgeschrieben.

<4>

Zum Zeitpunkt, als Landgraf Georg seinem Bruder diese Frage stellte, hatte er bereits "seit verwichenen Ostern" acht Frauen wegen Hexerei verbrennen lassen. Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, in der Landgraf Georg I. von 1567 bis 1596 regierte, kannte - gemessen an anderen Territorien - keine intensiven Hexenverfolgungen. Immerhin wurden in der Regierungszeit Georgs I. aber insgesamt 37 Personen wegen "zauberey" hingerichtet: 1582 forderte die Verfolgung 18 Opfer, 1586 17 und 1590 noch einmal zwei. Die Ursachen für die Verfolgungswellen überhaupt wie für die zeitliche Konzentration liegen im Dunkeln. Damit war Georg allerdings derjenige unter den Söhnen des 1567 verstorbenen Landgrafen Philipp, der in der ihm als Erbe zugefallenen Teil-Landgrafschaft die meisten Hexenprozesse durchführen ließ. Die Landgrafen Ludwig IV. von Hessen-Marburg (1567-1604) und Wilhelm IV. von Hessen-Kassel (1567-1592) waren weitaus zurückhaltender; hier ist jeweils nur eine Hinrichtung wegen Zauberei-Delikten bekannt.

<5>
Ludwig IV. und Wilhelm IV. folgten der Zurückhaltung bei Hexenprozessen, die schon ihr Vater, Landgraf Philipp von Hessen (1518 - 1567) hatte walten lassen. Dieser Linie folgte auch die Geistlichkeit des Landes in ihrer Mehrheit. Auf den noch gemeinsam gehaltenen hessischen Generalsynoden von 1575 und 1582 wurde zwar von den versammelten Geistlichen aller Teil-Landgrafschaften jeweils auch über "zauberey" diskutiert, doch wurde im Synodenabschied 1582 formuliert, dass "gleichwol auch viel der Zauberei zugeschrieben werde, das andere Ursachen hab, und das derhalben viel ohnschuldige Christen wieder die Gebot Gottes und christliche Liebe verleumbt werden." Daher sollte nicht nur gegen Zauberei gepredigt, "sondern auch das Volk underrichtet werde[n], das nit alles, so den Leuten begegnet, der Zauberei zuzuschreiben, sondern viel aus Gottes sonderlicher Schickung, auch aus natürlichen Ursachen beschehet."[6]

<6>

Georg I. von Hessen-Darmstadt setzte sich von dieser zurückhaltenden Politik seiner Brüder wie der Generalsynoden ab. In der hessen-darmstädtischen "Peinlichen Gerichtsordnung" von 1575 wie in einer Verordnung von 1579 gegen Kristallseher und Wahrsager drohte er schärfste Strafen an gegen "das sonderbar[e], greulich[e], ungöttl.[iche] und höchststräfliche Laster [der Zauberei], welches jetziger Zeit fast allenthalben unter den Weibspersonen durch Gottes gerechten Zorn und Verhängnis eingerissen." Der Briefwechsel mit seinem Bruder zeigt ihn zwar formell bereit, von dem Älteren Ratschläge anzunehmen, doch dessen (und seiner Räte) Mahnungen, es bei Erziehungsmaßnahmen, Kirchenbesuch, Arbeitszwang, allenfalls Ausweisung für die beiden jugendlichen Angeklagten bewenden zu lassen, bewirken bei Georg keine Meinungsänderung. Er hat sich durchaus intensiv mit der gängigen Hexenliteratur seiner Zeit beschäftigt, und zwar nicht nur einseitig. Neben Jean Bodin war auch Johannes Weyer in seiner Bibliothek vorhanden. Doch auch nach dem letzten mahnenden Brief seines Bruders, dass sich die "obrigkeit wol vorzusehen" habe, dass sie "nicht zu viel noch zu wenig tue", entscheidet er sich für die Hinrichtung.

Vorgeschichte der Angeklagten

<7>
Georg fasst in seinem Brief vom 25. Juli 1582 die beiden Fälle, in denen er um Rat bittet, kurz zusammen. Danach hat die als Zauberin im Frühjahr 1582 hingerichtete "alte Weberin" ihre beiden Töchter Sara und Dorothea auch noch nach ihrer Verheiratung einem Konrad Ballaß aus Bessungen verkuppelt, diesem geholfen, seine Frau zu vergiften wie auch ihrer schwangeren Tochter Sara Beihilfe zur Ermordung ihres Mannes Matthes Bader geleistet. Dorothea ist flüchtig, der jüngste Sohn der Weberin, Wolf, hat der verhafteten Sara eine Feile ins Gefängnis geschmuggelt, mit deren Hilfe sie sich befreien konnte. Beide sind aber am nächsten Tag wieder in der nächsten Umgebung gefasst und verhaftet worden. Vor allem aber hat die "alte Weberin", die selbst Zauberei gestanden hat, ihre beiden Töchter, und ihre drei Söhne (darunter als jüngsten jenen Wolf) "dem Teufel zugeführt". Wolf habe außerdem bezeugt, dass die Waise Anne, die Enkelin einer mit seiner Mutter ebenfalls hingerichteten Zauberin, Tanz und mehrfache Buhlschaft mit dem Teufel getrieben habe, was diese ebenfalls zugegeben habe. Wolf habe seinerseits eine "Angelobung" mit dem Teufel gestanden. Die Frage ist für Georg nicht die nach der Realität der Anschuldigungen, sondern vielmehr die, ob gegen die Jugendlichen nach dem gleichen Recht wie gegen Erwachsene verfahren werden soll.

<8>
Die "Bekenntnisse" von Wolf Weber und Anne führen in eine andere Welt. Erst nach Prügeln beziehungsweise der Androhung davon geben beide den - theologisch wie juristisch - so entscheidenden Teufelspakt zu. Was sie sonst aber in aller Ausführlichkeit offenbar ohne Unterbrechung und ohne neuen Zwang erzählen, führt mit großer Selbstverständlichkeit in einen Kosmos von Volksmagie, in dem Kutschen ohne Pferde fahren und dienstbare Geister für neue Kleidung sowie genug Essen und Trinken sorgen. Die Wohlstands-Fantasien, die der elfjährige Wolf Weber hier entwickelt, kann man nur allzu gut aus seiner Situation verstehen; berichtet er doch, wie "desselbigen Tags als seine Mutter verbrannt sei worden [...] er gegen abend Brot gebettlet" hätte. Die Vorstellung vom Teufel in Tiergestalt, dass der Teufel Bocksfüße hat oder selbst als Bock erscheint ("hette vier Füße"), also als das heilige Tier Wotans; seine schwarze Farbe wie überhaupt der Gegensatz zu allem Hellen und offiziell Erlaubten gehen bis in Einzelheiten auf alte heidnische Überlieferungen zurück. So auch der Schuh am rechten Fuß, das Kennzeichen der "Königin", das Anne bei einem von Wolf geschilderten Tanz verliert, woraufhin von der Stro-Ursel Unglück für "alle dies Jahr" prophezeit wird, was sich ja auch wirklich für alle Beteiligten bestätigt hat.[7]

Wolf Weber - eine kriminelle Sozialisation

<9>
Wolfs Geständnis lässt auch einiges erfahren über die Welt am Rande der frühbürgerlichen Gesellschaft. Weder zu seiner Mutter, die vielleicht zeitweise Wirtin des Darmstädter Badehauses gewesen ist, noch zu seinen Brüdern oder zu seiner Schwester Dorothea hat er ein engeres Verhältnis. Er bezichtigt auch sie der Zauberei, während er sonst - außer Anne, auf die man ihn mit körperlicher Gewalt ("drei Rutenstreiche") stößt, - nur schon verurteilte und hingerichtete Frauen nennt. Vielmehr denunziert er sie als Diebin und Helfershelferin beim Mord an Matthes Bader, dem Mann seiner Schwester Sara. Der Gerichtsschreiber kann sich das alles nicht aus den Umständen, nur aus der "Natur" erklären und merkt an, Wolf "hätte sich uf den Bettelstab gänzlich ergeben, sei frech und keck. Und daß er die schrecklichen Händel so er gesehen und gewußt so lange hat verschweigen können", das kreidet er noch der "argen Natur" dieses Jungen an. Der übrigens hat wohl nur zu seiner Schwester Sara, deren Flucht aus dem Gefängnis der Elfjährige organisiert hat, eine vertrautere Beziehung. Auf Sara - die für sich ganz realistisch vor der Hinrichtung nur die Alternative Flucht oder Selbstmord sieht - lässt er nichts kommen; er betont ausdrücklich, dass sie ihrem Mann einen Trank, der "wäre lauter und rein gewesen", gegeben hätte, also nicht am Mord beteiligt war; er nennt sie auch nicht als Teilnehmerin am Hexentanz. Durch den Mund Wolfs erfahren wir auch von eigenartigen Bewältigungs- und (oder?) Verdrängungstechniken in diesem Außenseiter-Milieu. Er berichtet, dass nach dem Tod (der wahrscheinlich ein Mord war) von Mathes Bader, Saras Schwester Dorothea "den Schmied Knecht von sieben Jahren überlaut gesungen" hätten. Dies ist ein balladenhaftes sehr verbreitetes Volkslied in verschiedenen Versionen,[8] das in gewisser Seitenverkehrtheit die Konstellation unter diesen Menschen widerspiegelt. Im Lied wird der Bräutigam und Kindsvater eines schwangeren Mädchens im Duell von ihrem Vater (in einigen Versionen: Bruder) getötet; in der Realität konnte Sara nach dem Tod ihres legalen Ehemanns nun sich mit dem (mutmaßlichen) Kindsvater (und Mörder) Konrad Ballaß zusammentun. Das Singen der Ballade kann als Abwehr von Furcht vor Bestrafung gedeutet werden, aber auch als Spott über eine Obrigkeit, die man darüber täuschen wollte, dass statt des richtigen, aber nicht legalen Kindsvaters nun der legale Ehemann (aber nicht "richtige" Kindsvater) getötet worden war.

Anne - Aufopferung für einen Liebhaber ?

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In der Urgicht Annes erweitert sich dieser Gegenentwurf zum Bestehenden, das heißt zu der Welt, die nach den Geboten des Christentums leben soll, noch um einige Dimensionen. Essen und Trinken wie Sexualität spielen eine herausragende Rolle. Die Tatsache, dass bei den von ihr geschilderten Mahlzeiten stets Salz und Brot fehlen, dafür aber viel Fleisch vorhanden war, ist weniger als Wunschfantasie eines Mädchens aus dem Volk (bei dem Fleisch nur an Festtagen auf den Tisch kam, wenn überhaupt) zu erklären. Das gehört zum Erzähltopos solcher Teufelsmahlzeiten,[9] wie auch, dass alles bitter schmeckt und weggeworfen wird; denn das Essen hat die Funktion einer Metapher für Kommunikation[10], die in diesem Fall eben als betrügerisch und misslungen gekennzeichnet werden soll. Der zentrale Aspekt in ihrer Urgicht ist zweifellos die Sexualität, also der Beischlaf mit dem Teufel. Die lebensfeindlichen Attribute des Teufels wie Kälte, dass er sich anfühlt wie Holz, werden immer wieder betont sind ebenfalls Topoi dieser Erzählungen,[11] genau wie die Hemmungslosigkeit der Hexensabbat-Orgien. Die Teufelswelt hat einen Gegenbild-Charakter, der sich auch darin ausdrückt, dass Lustgefühle bei diesem verbotenen "Vergnügen" nicht aufkommen. Das Verbotene des Tuns wird in dieser Metapher eher abgebildet als reale Vorfälle von Vergewaltigung oder Prostitution. Ob in Annes Aussagen, im offenen Aussprechen sexueller Vorgänge, eine gewisse Revolte gegen die rigiden obrigkeitlichen Moralvorschriften oder eine sonst nicht mögliche "Macht" über Erwachsene sich artikuliert, ist zweifelhaft.[12] Immerhin ist es zwar so, dass Anne offensichtlich jemanden beschützen will, da die Tatsache des Geschlechtsverkehrs bei ihr ja zweifelsfrei erwiesen wurde. Auch Annes Reaktionen - als sie "mit Schwermut" auf den diesbezüglichen Vorwurf der Lenhardin reagiert oder sagt, sie "hätte sich geschämet" - deuten auf reale, psychologisch erklärbare Vorgänge. Die Strafen für vorehelichen oder außerehelichen Geschlechtsverkehr lagen (nach der 1574 verabschiedeten, gesamthessischen Kirchenordnung, der "Agenda") für ledige Personen oder beteiligte Ehemänner allerdings weit unterhalb der Todesstrafe. Auch bei ihr ist übrigens bemerkenswert, dass sie so weit die Konsequenzen ihres Handelns überblickt und - sehr menschlich - beherrscht, dass sie niemand anderen mit in den Strudel hineinzieht: Auf dem Hexentanzplatz erkennt sie "niemand denn allein sein Eltermutter" wieder.

Landgraf Georg statuiert ein "exempel"

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Obwohl in beiden Geständnissen nicht von einem durch Zauber angerichteten Schaden die Rede ist (der nach der "Carolina", § 44, erst Voraussetzung für eine Verurteilung war), ließ Georg die beiden Jugendlichen hinrichten, wie aus seinem Brief vom 26. September 1582 hervorgeht. Er spricht etwas rätselhaft von "wunderbarlichen occasiones und Mittel", durch die er zu dieser Handlungsweise "gleich als wider Unsern Willen gezogen" worden sei. Er betont aber auch, sich stets auf den Rat "verständiger und gelehrter Leut" verlassen, "nichts nach Unserm Gutbedünken" entschieden zu haben. Wenn man den Gerichtsschreiber, der die Urgichten aufgezeichnet hat, einmal als solchen mitzählt, dann fällt bei ihm vor allem ein ungeheures Misstrauen gegenüber den beiden Angeklagten auf: er vermutet noch weitere "seltsam Ding" oder "viel mehr", als bereits gestanden wurde. Misstrauen und Kontrollwille scheinen auch Georg zu bestimmen, der vor allem die Abwendung von der vorgeschriebenen kirchlichen wie moralischen Ordnung hervorhebt: dass die Zauberinnen "Gott ab- und dem Teufel zugeschworen" wie "Spott des von Gott eingesetzten Ehestands" betrieben. Nun ist die Teufelsanbetung aber gerade etwas, zu dessen Geständnis die beiden gezwungen werden müssen, während alle anderen Fantasien von ihnen wohl aus einem kollektiven Gedächtnis frei flottierender Erzählungen und Überlieferungen genommen werden. In dem Bild der "neuen" Hexen (gegenüber den "alten", die seit je für Magie und Segenssprechen zuständig waren) kommt auch die "Unterdrückung bzw. Diskriminierung all dessen [zum Ausdruck], was die neuen Kirchen als Böses definiert hatten; ... Unterdrückung von weltlicher Sinnlichkeit und Sexualität, häuslicher Unordnung und von den Kirchen nicht sanktionierte[r] Lebensformen."[13] Auch in den Darmstädter Fällen kann man also einen Gegensatz zwischen Volks- und Elitenkultur als Hintergrund der Hexenverfolgungen sehen, ohne allerdings hierin die ausschließliche Motivation vermuten zu können. Für die Absicht einer Disziplinierung spricht immerhin Georgs ausdrückliche Formulierung schon in seinem ersten Brief vom 25. Juli 1582, dass mit einem Urteil (und eben auch mit Hinrichtungen) "dem andern jungen Volk ein schwer Exempel statuiert werden möchte."

Quellenanhang

Transkriptionen

Originale

Anmerkungen

[1]Soldan-Heppe: Geschichte der Hexenprozesse. Neu bearb. und hrsg. von Max Bauer (1912), 2 Bände, Darmstadt 1976; Bd. 1, 519ff.
Zu Soldan-Heppe siehe auch:
http://www.sfn.uni-muenchen.de/hexenverfolgung/
frame_lexikon.html?art848.htm
und
http://www.sfn.uni-muenchen.de/forumhexenforschung/9miohexen.html
[2]Winfried Noack: Georg I. von Hessen und die Obergrafschaft Katzenelnbogen. (1567-1596), Darmstadt 1966, 154ff.
[3]Max Peter Maass: Hexenjäger. Aus Malefizakten des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, in: Darmstädter Tagblatt, 32 Folgen vom 30.11.1967 - 18.4.1968; hier: Folge 15.
[4]Thomas Lange (zusammen mit J.R. Wolf): "...die Zauberinnen mögen verbrennet werden". Hexenverfolgungen in Darmstadt und Umgebung am Beginn der Neuzeit. Dokumente 1574-1628 (Darmstädter Archivdokumente für den Unterricht, Nr. 3), Darmstadt: Hessisches Staatsarchiv Darmstadt: 1993; E. G. Franz / Thomas Lange: Ausstellung der Hessischen Staatsarchive zum Hessentag 1994 in Groß-Gerau: "...möchten verbrennet werden". Ausgrenzung und Gewalt gegen Ketzer, Juden, Hexen ... auch in der hessischen Geschichte. - Dazu auch Katalog, Darmstadt 1994, 56 Seiten; hier 21 und 24f. - Die wissenschaftliche Edition: Thomas Lange (zusammen mit J.R. Wolf): Hexenverfolgung in Hessen-Darmstadt zur Zeit Georgs I. Mit einer Edition des Briefwechsels zwischen den Landgrafen Georg I. und Wilhelm IV. über Hexereifälle im Jahre 1582, in: Archiv für Hessische Geschichte und Altertumskunde 52 (1994), 139-198; hier: 157-161. - Auf diesen Aufsatz stützt sich der hier veröffentlichte Text.
[5]Die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532, hrsg. und erl. von Gustav Radbruch. 6. Aufl., Stuttgart 1975, 112.
[6]Protokoll bei Heinrich Heppe: Geschichte der hessischen Generalsynoden 1568-1582. 2 Bände, Kassel 1847, hier: Bd. 2, 245-248. Der Abschied: STAD E 5 A 1 Nummer 5/3.
[7]Jacob Grimm: Deutsche Mythologie (1876), Darmstadt 1965, Band 2 ("Teufel", "Hexe"); der Schuh am rechten Fuß: 896; vgl. auch W. Crecelius: Auszug aus hessischen Hexenprocessacten von 1562, 1, in: Zeitschrift für Deutsche Mythologie und Sittenkunde 2 (1855), 62-77.
[8]Abgedruckt bei Lange / Wolf: Hexenverfolgung, 196.
[9]Grimm: Deutsche Mythologie, 896.
[10]David Warren Sabean: Das heilige Band der Einheit: Gemeinschaft aus der Sicht einer dreizehnjährigen Hexe (1683), in: ders.: Das zweischneidige Schwert. Herrschaft und Widerspruch im Württemberg der frühen Neuzeit, Frankfurt 1986, 113-134, hier besonders 119ff.
[11]Auszug aus hessischen Hexenprocessacten, 63.
[12]Das erstere bei Hartwig Weber: Kinderhexenprozesse, Frankfurt am Main und Leipzig 1991, 92 ff.; das zweite bei Wolfgang Behringer: Kinderhexenprozesse. Zur Rolle von Kindern in der Geschichte der Hexenverfolgung, in: ZHF 16 (1989), 31-47, hier: 42 ff.
[13]Richard van Dülmen: Die Dienerin des Bösen. Zum Hexenbild in der frühen Neuzeit, in: ZHF 18 (1991), 385-398, hier 386, 395.

Empfohlene Zitierweise:

Thomas Lange: Wolf Weber, 11 Jahre, Anne aus Dreieich, 16 Jahre - hingerichtet im August 1582 in Darmstadt. Zwei exemplarische Quellen zur Hexenverfolgung (mit Transkription: Urgicht und Bekandtnus der alten Weberin / Der Dreieicherin gütlich Bekenntnis / Landgraf Georg I von Hessen), in: zeitenblicke 1 (2002), Nr. 1 [08.07.2002], URL: <http://www.zeitenblicke.historicum.net/2002/01/lange/lange.html>

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