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"Die mesalliancen choquiren mich immer", schrieb Liselotte von der Pfalz ihrer Halbschwester, der Raugräfin Luise, im März des Jahres 1699. "Es were schadt, wen dieße mode in Teütschlandt auffkommen solte; den[n] daß haben die teütschen heüßer über andere nationen, daß das geblütt nopler und purer ist". [1] Sie bezog sich dabei wohl auf die Heirat des Grafen Karl Friedrich von Sayn-Wittgenstein mit Maria Wilhelmine von Schomberg, einer Tochter aus dem niederen Adel Württembergs. Zwei Jahre später kritisiert sie Karl III. Philipp Kurfürst von der Pfalz, als er in zweiter Ehe Theresa Prinzessin Lubomirski aus Polen heiratet: "[...] es seindt nur princessinen in idéen in Poln [...] nur gutte edelleüte; finde also, daß der Pfaltzgraff sich mesallirt." [2] Auch die schließlich doch zustande gekommene Ehe zwischen dem späteren König in Preußen, Friedrich Wilhelm I. mit Sophia Dorothea von Hannover, Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg wollte sie sich kaum vorstellen, denn so groß auch deren Verdienste seien, "so schlegt seindt die angen [Ahnen] der mutter seydt, und der König in Preussen [...] wirdt seinen Sohn nicht mißheürathen wollen." Liselotte lässt eine Definition folgen, was sie als mesalliance ansieht: "Ich heiß mißheürath, seine angen [Ahnen] nicht zu machen können."  [3] Ein Blick in die Genealogie dieser Braut erklärt, was sie damit meinte: Die Mutter der Braut war die später unter dem Namen "Prinzessin von Ahlden" berühmt-berüchtigte Sophia Dorothea von Braunschweig-Calenberg, deren Ehe wegen ihres Liebesverhältnisses mit dem Grafen von Königsmarck geschieden wurde. Doch Liselotte begründet ihre Ansicht von der Missheirat nicht mit dieser Affäre, sondern sieht sie in den Ahnen der Braut, denn die Großmutter mütterlicherseits, Eleonore Desmier d’Olbreuse, entstammte dem französischen Bürgertum. [4]

Abb. 1

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Im Gegensatz zu den meisten bürgerlichen Juristen der Zeit (z.B. Spangenberg, Myler ab Ehrenbach, Bilderbeck) verstand Liselotte unter Missheirat hochadliger Standesgenossen also keineswegs nur Ehen mit Frauen aus dem Bürgertum; vielmehr waren auch solche mit Frauen aus dem niederen Adel nicht akzeptabel und standeserhöhte Personen nicht ebenbürtig. In ihren Augen kam es einzig und allein auf die Vorfahren an, nicht auf den Titel, denn: "Noch eine sach, die mir nicht gefelt, ist, wen die uhralten graffen sich zu fürsten laßen machen; daß ärgert mich auch." [5] Nicht die Reichsstandschaft, die in der modernen Forschung als wesentliches Kriterium für die Unterscheidung von hohem und niederem Adel angesehen wird, oder Titel waren entscheidend für die Frage der Ebenbürtigkeit bzw. Missheirat, sondern allein die Abstammung. Diese Ansicht wurde wohl von den meisten Angehörigen des alten Hochadels geteilt, insbesondere nachdem Häuser des ursprünglich niederen Adels (zum Beispiel Dietrichstein, Liechtenstein, Schönborn usw.) gefürstet worden waren. [6] Sie konnten zwar ihren Fürstenbrief vorweisen, nicht aber die ebenbürtigen Ahnen. Als ebenbürtig, also hochadelig galten nur solche Personen, die ihre Geburt aus alten edlen, reichsgräflichen oder fürstlichen Häusern nachweisen konnten.

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Liselottes Ansichten stehen in diametralem Gegensatz zu denen der meisten Juristen des 17. und 18. Jahrhunderts, [7] von denen nur wenige die besondere Rechtsstellung einer hochadligen Frau nach deutschen Rechten berücksichtigten (z.B. von Ludewig, Cramer, Estor). [8] Allerdings lassen sich zwei Lager klar voneinander unterscheiden und an zwei Protagonisten, Johann Jacob Moser und Johann Stephan Pütter, festmachen.

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Pütter war einer der wenigen, der an dem grundsätzlichen qualitativen Unterschied zwischen hohem und niederem Adel auf Grund der freien bzw. unfreien Geburt festhielt. [9] Er beharrte auf dem Unterschied der Geburtsstände insbesondere im Hinblick auf den hohen Adel und verwies darauf, "daß zwischen dem Inhalte der Standeserhöhungen und demjenigen, was davon in würklichem Gebrauche gehalten wird, noch ein großer Unterschied obwaltet." Dass die Reichsstandschaft ein Unterscheidungskriterium für hohen und niederen Adel sei, wies er entschieden zurück. Seiner Ansicht nach hatten Rechtsgelehrte des 16. Jahrhunderts über den Begriff "milites" römisches Recht auf den hohen Adel anzuwenden versucht. Doch dieser habe nur seine ungeschriebenen Gewohnheitsrechte gekannt und die juristischen Spitzfindigkeiten nicht beurteilen können, denn "dazu gehörte schon Gelehrsamkeit, die man bey Personen solchen Standes nicht suchen durfte." Wenigstens ansatzweise erkannte er auch die Bedeutung der Stiftsmäßigkeit für Fragen der Ebenbürtigkeit.

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Eine völlig andere Ansicht vertrat Johann Jacob Moser, der die moderne Adelsforschung weit mehr geprägt hat. Moser identifizierte den hohen Adel mit dem reichsständischen. Einen Zusammenhang zwischen Probation / Ahnenprobe oder, wie Liselotte es formuliert hatte, "seine angen [..] machen" zu können, d. h. dem Nachweis der Stiftsmäßigkeit/-fähigkeit [10] auf der einen und Ebenbürtigkeit auf der anderen Seite, wies er als völlig unbegründet und haltlos zurück: "Dann die Canonicate anbelangend, so liesse es sich etwa hören, wann dißfalls die Statuta oder das Herkommen derer Teutschen Stiffter gleich wären: So aber werden in Einem Stifft 4. Ahnen erfordert, anderwärts 8. anderswo 16. oder gar 32. an einigen Orten müssen alle Ahnen aus unmittelbaren Familien seyn, an andern aus einem gewissen District Landes, u.s.w. und also kan einer in einem Stifft Stifftsmäßig seyn, und im andern ist ers nicht [...]; und sihet man die sache nach der Moral an, was sollen die Ahnen?" [11] Moser wollte den Nachweis der Zugehörigkeit zum Adel mittels Ahnenprobe, den genossenschaftlich organisierte Korporationen wie Stifte, Landtage etc. allerorts forderten und auf den auch in der älteren Literatur immer wieder verwiesen wurde, mit einem Federstrich wegwischen. Für ihn handelte es sich nur noch um "Ahnen-Inquisition", [12] denn in Deutschland werde – so Moser – "der hohe und nidere Adel-Stand eigentlich allein von dem Kayser [...] erlangt."

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Im Folgenden soll gezeigt werden, dass es sich durchaus lohnt, Pütters Insistieren ernst zu nehmen und im Hinblick auf den katholischen hohen Adel den Zusammenhang zwischen Stiftsmäßigkeit und Ebenbürtigkeit genauer zu untersuchen. Dabei wird auch deutlich, wie sich der hohe Adel in seinem Selbstverständnis an die Veränderungen der politischen Gegebenheiten anzupassen versuchte, ohne die althergebrachten Privatrechte aufzugeben.

Reichsstifte und hoher Adel

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Im Gegensatz zu allen anderen europäischen Ländern, gab es innerhalb des Alten Reiches eine unvergleichlich heterogene Stiftslandschaft. Während das Stiftswesen für Männer recht gut untersucht ist, [13] ist die weitaus größere Zahl ähnlicher Institutionen für Frauen nahezu unbekannt. Allzu lange hat man freiweltliche Damenstifte aus kirchengeschichtlicher Perspektive als dekadente Versorgungseinrichtungen für Töchter, die man nicht verheiraten konnte, abgetan, ohne ihre Bedeutung als genossenschaftliche Institutionen des Adels zu würdigen. Zu bedauern ist auch die immer noch mangelhafte Vernetzung von Kirchen-, Reichs- bzw. Territorial- und Sozialgeschichte in der modernen Adelsforschung, die Moraw und Press schon 1975 angemahnt hatten.  [14] Immer noch ist die moderne Adelsforschung überwiegend am Reichsrecht ausgerichtet, [15] obwohl zum Beispiel Johannes Kunisch schon 1978 auf die Problematik, die sich daraus für sozialgeschichtliche Fragen ergibt, aufmerksam gemacht hatte. Auch Winfried Schulze hat schon vor langer Zeit betont, dass "'Standschaft' als Teilnahme an Land- und Reichsständen" zu trennen ist von dem 'Stand' als gesellschaftlicher Positionszuweisung. [16] Obwohl für die Entscheidung, ob eine Ehe als Missheirat oder als rechtmäßige Ehe anzusehen sei, [17] die Stellung der Frau maßgeblich war, hat man nie die Rolle der Frauenstifte berücksichtigt, sondern die Stifte immer nur als Versorgungseinrichtungen für die Kinder, v. a. die Söhne, angesehen. Erst die Gesamtschau verschiedener Disziplinen eröffnet neue Perspektiven: zum Beispiel zeigt die Vernetzung der Frauen- und Geschlechtergeschichte mit der Kirchengeschichte im Hinblick auf das Stiftswesen, dass es eine besondere Stiftsgruppe des katholischen hohen Adels gab.  [18] Die Domstifte in Köln und Straßburg, von denen schon die Juristen des 16./17. Jahrhunderts (Estor, Knipschilt) wußten, daß hier nur "illustres", d. h. Söhne (meist die Erstgeborenen!) aus gräflichen und fürstlichen Häusern aufgenommen wurden, sind dann nicht länger als Kuriositäten anzusehen, sondern bildeten mit den Damenstiften in Essen, Elten, Vreden, Thorn und St. Ursula in Köln genossenschaftliche Einrichtungen des hohen Adels, über die man sich definierte und besonders im 17. und 18. Jahrhundert gegenüber unebenbürtigen, nämlich standeserhöhten Personen abschottete. Dass dabei keineswegs nur ökonomische Belange eine Rolle spielten, wird im weiteren zu zeigen sein, denn die hier genannten Frauenstifte waren ebenso Heiratsmarkt wie Versorgungseinrichtung: etwa die Hälfte aller Stiftsdamen hat nach wenigen Jahren geheiratet.

Aufnahmebedingungen oder:
Stiftsmäßigkeit im Sinne katholischer Reichsstifte  [19]

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In der Literatur wird immer wieder auf die ständig erschwerten Aufnahmebedingungen der Dom- und Kollegiatstifte hingewiesen, die angeblich durch Erhöhung der nachzuweisenden Ahnenzahl unliebsame Bewerber fernhalten wollten. Übersehen hat man bisher, dass in verschiedenen Stiften unterschiedliche 'Adelsqualitäten' verlangt wurden. Die Einführung des nivellierenden Begriffs 'Stiftsadel' hat sicher dazu beigetragen.

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Während in den Stiften des niederen oder landsässigen Adels der Nachweis ritterbürtiger, also ursprünglich berufsständisch orientierter Abstammung verlangt wurde, setzten die Reichsstifte des hohen Adels die freie und edle Herkunft von gräflichen oder fürstlichen Ahnen voraus. Stiftsmäßigkeit im Sinne der Reichsstifte, also bezogen auf eine ganz bestimmte Stiftsgruppe, war daher ein genossenschaftliches Kriterium für die Zugehörigkeit zum hohen Adel und lässt sich als Rechtsbegriff nachweisen.

Denn nicht nur die Domstifte in Köln und Straßburg, sondern auch die eingangs genannten Damenstifte forderten diesen Nachweis der freien und edlen Geburt. Dies war keine Neuerung der Frühen Neuzeit, sondern lässt sich z.B. für das kaiserlich-freiweltliche Hochstift Essen, das im 9. Jahrhundert als "coenobium Astnide" gegründet worden war, seit dem Spätmittelalter belegen. Ein Vergleich zweier Probationen aus Essen und Trier macht den qualitativen Unterschied, an dem man bis zur Säkularisation festgehalten hat, schnell deutlich.

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Die älteste Essener Probation - eine der ältesten überlieferten überhaupt - stammt aus dem Jahre 1373. Sie ist in Briefform ohne bildliche Darstellung verfaßt und richtet sich an alle Dignitärinnen und Kapitularinnen des Stifts; fünf Grafen bezeugen darin, "[...] dat wy uch und allen edelen Gestichten van rechter Wisschaf und Kunschaf vor eyne rechte openbare Warheit scriven mogen, dat Marien van Loen, unser leyven Nichten, dey Herren Everhards Vrowe van der Marke is [...], er Kinder vryedel sün, also dat se van Rechte Provende hebben sulen und mogen in allen Gestichten, dar edele Lüde Provende plegen tzo hebben, und mitt ghenen Denste Eymende verbunden noch plichtich sun."

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Die Besonderheit dieser Probation zeigt sich im Vergleich mit einem zeitgleichen Ahnennachweis für Trier. Hier wurde 1371 bescheinigt, dass der Proband "von synen vier aynchen vom schilde ist geborn und von guderhand luden, rittern und rittergenoszen." In Mainz wurde 1326 aufgenommen, "wer de militari ex utroque parente traxerit originem". So oder ähnlich lauten alle Probationen für Stifte des niederen Adels, z. B. auch für die Damenstifte in Freckenhorst, Nottuln, Metelen, Rellinghausen oder Stoppenberg sowie für die Kollegiatstifte für Männer in Münster, Würzburg und Speyer, um nur einige zu nennen. Ritterbürtige Abstammung wurde über den 'Berufsstand' des Vaters nachgewiesen (es gibt keine Ritterin), die freie und edle Abstammung der späteren Grafen und Fürsten über die frei und edel geborene Mutter, da nur diese den hochadligen Stand des Vaters (sexuelle Enthaltsamkeit vor und Treue während der Ehe vorausgesetzt) an seine Kinder weitergeben konnte (pater incertus est!). Dem entsprechend sind auch Kölner Probationen des 15. und 16. Jahrhunderts angelegt und geben in letzter Reihe nur die Urgroßmütter an, während die Urgroßväter ungenannt bleiben. Die unterschiedlichen Anforderungen der Hochadelsstifte im Vergleich zu denen des niederen Adels werden hier besonders deutlich. Es musste der f r e i e Geburtsstand bewiesen werden, der nur über die Mütter erbracht werden konnte, da die Kinder dem Rechtsstand der Mutter folgten. S i e gab den Standestitel, der durch die Geburt erlangt wurde, an die Kinder weiter. Bis ins 18. Jahrhundert musste daher in allen Probationen von zwei Reichgrafen und zwei Reichsfürsten bescheinigt werden, dass die Vorfahren "alle Edel freye Graven vnd Gravinnen von freyen Edelen hern und frawen geborn sein, die alleweeg Zu rechtter Ehe gesessen haben, auch die Stemme seithero Menschen gedechtnus vndt lenger freye Edle genant, geachtet, gehalten, gewesen vndt noch sein, darwidder wir anders nichtz wissen noch gehört."

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Auch wenn sich die Form des Nachweises im Laufe der Jahrhunderte änderte, so hat man doch an dieser Adelsqualität in Essen, Elten, Vreden, Thorn, St. Ursula sowie in Köln und Straßburg festgehalten. In Zweifelsfällen holten die Damenstifte in Köln und Straßburg Rat ein, so dass Standesgenossen und -genossinnen mehrfach die ebenbürtige Abstammung der Bewerber und Bewerberinnen für die Hochadelsstifte kontrollierten, indem sie neu eingereichte Probationen mit denen in ihren Archiven sorgsam verglichen. Kaiserliche und päpstliche preces wurden für derartige Präbenden nicht angenommen, sondern waren nur für Pfründen der bürgerlichen Kanoniker zulässig. Nach derartigen Kontrollen wurden zum Beispiel Claudia Seraphica von Wolkenstein-Rodeneck, seit 1645 Äbtissin des freiweltlichen Damenstiftes Freckenhorst im Münsterland, und Wilhelmine Juliane von Berg-s'Heerenberg in Thorn abgewiesen. Weitere Beispiele aus Thorn, die positiv entschieden wurden, weil Vorfahren bzw. Brüder in Köln oder Straßburg aufgenommen worden waren sind Maria Jacoba Eusebia Truchseß von Waldburg-Wolfegg (1655), Maria Sophia von Königsegg-Rothenfels (1707) und Maria Anna von Hohenlohe-Bartenstein (1724). Die Fälle mögen genügen. [20]

Abb. 2

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Da diese Stifte für viele Frauen nur Durchgangsstation waren, konnten Mädchen, die hier aufgenommen worden waren, bedenkenlos geheiratet werden, denn Missheirat war ausgeschlossen, da ihre Ebenbürtigkeit von Standesgenossen und -genossinnen in mehreren Stufen anerkannt worden war. So ist es nicht verwunderlich, dass gerade standeserhöhte Familien seit der Mitte des 17. Jahrhunderts verstärkt versuchten, Zugang zu diesen stiftischen Adelskorporationen zu erhalten. Ein Konflikt in Essen zeigt, dass es dabei nicht primär um die finanzielle Versorgung einer zahlreichen Kinderschar, sondern um die genossenschaftliche Akzeptanz durch altgräfliche und altfürstliche Häuser, d. h. um Ebenbürtigkeit und Aufnahme in den Heiratskreis des hohen Adels ging.

Der Fall Liechtenstein - Ein Problemaufriss [21]

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1663 bewarb sich Hartmann Fürst von Liechtenstein in Essen um Präbenden für seine Töchter. Doch obwohl es sich um Nichten der Fürstäbtissin Anna Salome von Salm-Reifferscheidt handelte, wurde ihnen die Aufnahme verweigert. Am 10. März 1663 hatte die Fürstäbtissin dem Damenkapitel die Probationen der beiden Mädchen, Maria Elisabeth und Theresia Maria von Liechtenstein, zur Prüfung präsentieren lassen. Die beiden waren gerade 19 bzw. 20 Jahre alt. Schon ihre Mutter, Sidonia Elisabeth von Salm-Reifferscheidt, war bis zu ihrer Heirat im Oktober 1640 mehrere Jahre Stiftsdame in Thorn (seit 1628), im Stift St. Ursula in Köln (seit 1629) und in Essen (seit 1633) gewesen. Noch am gleichen Tag, als die Stammtafel vorgelegt wurde, ließ das Essener Kapitel antworten, man habe "reifflich erwogen", dass "bei so bekümmerter ohnglücklicher Zeit" mehr als die bereits präbendierten Damen "nit wol [...] zu erhalten" seien. Anwesend waren Erika Christine Gräfin von Manderscheid-Blankenheim-Gerolstein, Maria Walburga Eusebia Truchseß von Waldburg-Trauchburg, Maria Franziska Truchseß von Waldburg-Zeil-Trauchburg und Agatha Barbara Gräfin von Manderscheid-Kail-Falkenstein. Sie ließen zunächst erklären, man möge sie mit Neuaufnahmen verschonen, bis sich die Zeiten besserten.

Abb. 3

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Etwa einen Monat später wandte sich der Vater direkt an das Damenkapitel und wiederholte seine Bitte. Doch wiederum erfolgte eine Absage mit der recht fadenscheinigen Begründung, das Stift sei stark besetzt. Im Juli ließ der Fürst von Liechtenstein dann folgende Vorschläge unterbreiten: Er sei bereit, den Lebensunterhalt seiner Töchter zu bezahlen, wenn sie aufgenommen würden. Da eine Tochter bereits im Stift Thorn (bei Roermond) "affectirt" werde, sei er auch schon mit nur einer Präbende in Essen zufrieden. Falls noch Bedenken bestünden, solle man ihm doch mitteilen, "wie viel ihnen [den Stiftsdamen] mit der uffnamb noch verleihet werden mögte", zumindest aber doch über die "agnaten" entscheiden. Doch das Kapitel blieb bei seiner ablehnenden Haltung.

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Im September schaltete sich schließlich der Bischof von Münster, Christoph Bernhard von Galen, ein und bat die Fürstäbtissin, sie möge "die frawen und frewlein Gravinnen" bewegen, ihre Einwilligung zu geben, zumal das Fräulein von Liechtenstein "von solchem Herkommen, daß ahn den Annaten [!] kein Mangel" sei. Christoph Bernhard bot sogar an, sich erkenntlich zu zeigen. Doch auch Nachfragen der Fürstäbtissin im Februar und im März 1664 - immerhin handelte es sich um ihre Nichten - konnten die Damen nicht bewegen, ihre Haltung zu ändern.
Mit bemerkenswerter Hartnäckigkeit verfolgte Hartmann Fürst von Liechtenstein auch weiterhin sein Ziel. Im August und Oktober 1665 wandte er sich erneut an das Kapitel und bat - erstaunlich gut über die Essener Zustände informiert - um eine definitive Entscheidung. Schließlich kamen die Stiftsdamen endlich zur Sache und ließen erklären, dass sie "das Liechtensteinsche Wapffen nit kennen, wißen nit, hätten auch nit gehoret, daß solches uff grafflichen Stifften als Cölln oder Straßburg vorkommen, müßte dahero drüber klarer bericht vorgebracht werden."

Abb. 4

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Inzwischen hätte das Problem längst erledigt sein müssen, denn die älteste Tochter, Maria Elisabeth, war schon am 9. Juli 1663 gestorben; Theresia Maria und ihre Schwester Anna Maria, die ebenfalls zeitweise im Gespräch gewesen war, hatten geheiratet. Dennoch wandte sich die Fürstin von Liechtenstein im Februar 1668 noch einmal in dieser Angelegenheit an das Kapitel: Sie und ihr Gemahl seien nicht mehr willens, irgendeine ihrer Töchter nach Essen zu schicken, hofften aber gegen diese Erklärung vom Kapitel zu vernehmen, "ob die producirte Wapfen sufficient wären." - Es war eine falsche Hoffnung, denn eine Antwort erfolgte nicht. - 1770 wurde mit Maria Antonia (1756-1821) zum ersten Mal unter recht diskriminierenden Umständen eine Prinzessin von und zu Liechtenstein in Essen aufgenommen.

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Was bewog die Eltern, so viel Mühe für die Aufnahme ihrer Töchter in Essen oder Thorn aufzuwenden und sich so sehr demütigen zu lassen? Warum bat die Mutter um eine Bestätigung, dass die Probationen den Anforderungen genügten, wenn sie gar keine Tochter mehr nach Essen oder Thorn schicken wollte?
Die Entwicklung des fürstlichen Hauses Liechtenstein bietet eine Erklärung: Die Liechtensteiner, ministerialischer Herkunft in Mähren, waren in der Linie Nikolsburg 1608 wegen ihrer Verdienste um die katholische Partei in den erbländischen Fürstenstand erhoben worden. 1612 erhielt das Haus "die Präzedenz vor allen andern Häusern im Herrenstand beider Länder Österreich und Mähren". Damit war allerdings nur ein erster Schritt zum gesellschaftlichen Aufstieg getan, denn der seit 1623 sogar erblich verliehene Titel eines Reichsfürsten musste für die Nachkommen durch ein entsprechendes Konnubium gesichert werden. Karl Eusebius Fürst von Liechtenstein hatte seinem ältesten Sohn geraten, "die vornehmsten heurathen aus dem reich in Teütschland zu nehmen, allwo auf höchste die geschlechter ansehlig seyn, wegen höchster verwandtnus und uraltesten adl". Dem entsprechend versuchte man sich zu verhalten. 1640 kam die Heirat Hartmanns von Liechtenstein mit der Essener Stiftsdame Sidonia von Salm-Reifferscheidt zustande, wobei die Liechtensteiner peinlich genau auf die Genealogie achteten. Ein geplantes Eheprojekt zwischen dem Landgrafen von Hessen und Eleonora von Liechtenstein scheiterte 1664 ebenso wie 1680 die Heirat des Fürsten Johann Adam mit einer Markgräfin von Baden. Der erste Fehlschlag könnte mit dem Bemühen um die Präbenden in Essen und Thorn in Verbindung stehen und würde die oben erwähnte Bitte der Mutter erklären. Wenn das Essener Damenkapitel die Probation für "sufficient" erklärt und die Töchter im Sinne der Reichsstifte als stiftsmäßig akzeptiert hätte, wäre ein altgräfliches oder fürstliches Konnubium eher zu realisieren gewesen.

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Die Bedeutung der (Reichs-)Stiftsmäßigkeit als Voraussetzung des Konnubiums lässt sich an einer Reihe von Beispielen aus Familien- und Hausverträgen gut belegen. Zuvor muss jedoch bewiesen werden, dass es sich bei dieser Forderung tatsächlich um einen Rechtsbegriff handelt, was in der älteren Literatur mehrfach bestritten. Gute Beispiele bietet dafür die Einrichtung verschiedener Familien- oder "Blutpräbenden" in Elten und Vreden.

Stiftsmäßigkeit als Rechtsbegriff des privaten Fürstenrechts

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Maria Sophia von Salm-Reifferscheidt, Äbtissin des "furstlichen und kayserlichen freyen" Stiftes Elten und des "hochgräfflichen" zu Vreden, stiftete im Jahre 1669 an jeder dieser beiden Einrichtungen "zu beständiger erhaltung unserer uhralter Gräfflicher Salm reifferscheidischer familie" eine sog. "Blutpräbende", die der jeweils regierende Graf von Salm-Reifferscheidt vergeben sollte. [22] Die Stifterin selbst hatte dafür die Töchter des Hauses Salm-Reifferscheidt aus männlicher oder weiblicher Linie, expressis verbis auch die Töchter ihrer Schwester, Gräfin von Ostfriesland und Rietberg, vorgesehen. Nicht genannt werden die Töchter ihrer Schwester Sidonia Elisabeth, die mit Hartmann Fürst von Liechtenstein verheiratet war, und angesichts von 24 Kindern (16 Söhne, 7 Töchter) einer solchen Präbende sicher bedurft hätte (siehe oben). Wenn sich aber in den "beyden grafflichen häusern keine gesetzter maßen qualificirte oder dazu inclinirte Persohn" finde, solle die Präbende vergeben werden an eine "stiftsmaßige Romisch Catholisch graffliche frewlein, welche zwarn durch vorige alliancen undt vermahlungen eineß anderen nahmens undt Stammenß sein mochte, Jedoch auß gegenwartigen grafflichen Salm Reifferscheidtschen geschlechte per lineam foeminarum descendiren thete". Die Kandidatin solle "vermög bey Unserem Stift Vreden von alterß undt undencklichen Jahren hero Loblicher observantz undt gewonheiten mitt bestandiger gebräuchlicher under eigenhändiger subscription undt Versiegelungen ahn aidz Statt bekräfftigter attestation dreyer oder mehr gebohrner fürstl. undt graffl. stifftsmaßiger Standts Persohnen Ihrer Vatter undt Mutterlicher agnaten grafflichen Stamm gebührendt erweisen".

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Der Vertrag, unterzeichnet von der Stifterin selbst und allen Kapitularen und Kapitularinnen des Stifts Vreden, ist in verschiedener Hinsicht aufschlussreich. Dem jeweils regierenden Grafen des Hauses Salm-Reifferscheidt wurde zwar das Nominationsrecht zugesprochen, doch war seine Wahl mehrfacher Kontrolle unterworfen. Denn die gräfliche Abstammung der Kandidatin musste von mindestens drei stiftsmäßigen Fürsten und Grafen beeidet werden und wurde anschließend noch durch das Kapitel überprüft.

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Diese Kontrollen sind keineswegs selbstverständlich, wie vergleichbare Stiftungen zeigen. 1743 wollte Friedrich Karl von Schönborn, seit 1729 Bischof von Würzburg und Bamberg, [23] an dem adeligen Damenstift zur heiligen Anna in Würzburg zwei Familienpräbenden fundieren, für die im Hinblick auf Stiftsmäßigkeit die Schönbornschen Fideikommisse maßgebend sein sollten, auch für den Fall, dass die Kandidatinnen mit der "sonst üblichen Prob der Agnaten nicht ankommen mögten". Das Kapitel weigerte sich, diese Fundationen zu akzeptieren, da allzu deutlich werde, dass die Vorherrschaft der Schönborns im Stift gesichert werden sollte. Ob die Kapitel der Stifte in Münster, Osnabrück, Minden auch in Freckenhorst und Nottuln ein Einspruchsrecht bei Vergabe der Galenschen Familienpräbenden hatten, ist unklar. Festzuhalten ist, dass die verschiedenen Kapitel hier den Begriff "stiftsmäßig" als juristischen Terminus benutzten wie er auch in verschiedenen Hausgesetzen, Familienverträgen und Testamenten Anwendung fand.

Stiftsmäßigkeit als Voraussetzung des Konnubiums [24]

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Eine Reihe von Testamenten und Hausgesetzen hochadliger Häuser verlangt als Voraussetzung für ein Konnubium Stiftsmäßigkeit der jeweiligen Heiratskandidatin. Ein Familienvertrag der Grafen zu Fürstenberg bestimmte 1658, wenn "ainer Unsers Stammens vnd Namens über kurz oder lang sich mit wenigern als mit einer alten, und zwar sovil möglich mit einer solchen Fürstl., Gräfl. oder sonsten Herren Stands Persohnen, welche auf die hoche Erz- und Stüfter Cölln vnd Strassburg stüftmessig, vermählen thete, ... sollen desselben auss dergleichen Ehe erzeügende Künder ipso facto ab omni haereditate tam praesente quam futura excludirt sein und bleiben."

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Deutlicher formulierte die Essener Äbtissin Anna Salome von Salm-Reifferscheidt als letzte ihrer Generation 1688 in ihrem Testament, dass der zukünftige regierende Graf des Hauses Salm-Reifferscheidt-Dyck als ihr Universalerbe nur dann das Erbe antreten dürfe, wenn er eine Frau heirate, die sich einwandfrei für die gräflichen Reichsstifte qualifizieren könne: "[...] wofern g[e]m[e]lt[e]r unser Vetter Frantz Ernst oder auch unser Vetter Ludwich oder auch der Regierender Graf undt Herr zur Dyck anderst alß Eine seinem Stand gleiche und also alß Eine Zu den Gräflichen Reichs Stifteren undisputirlich qualificirte fräwlein heurathen würde, solchen pfals solle ihrer keiner unser Erb sein, sondern wollen wihr undt ist unsere meinung, daß alsdan ahn ihrer Statt undt platz der negster Vetter oder anverwandter auß unserem haus Salm, welcher Eine Zu den Gräflichen Reichs Stifter qualificirte fräwlein geheurathet hatt oder heurathen wirdt, unser Erb sein und bleiben solle."

Abb. 5

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15 Jahre später findet sich eine ähnliche Passage in einem Fideikommiß des fürstlichen Hauses Schwarzenberg. Der Erblasser bestimmte 1703, dass die Deszendenten nur solche Frauen heiraten dürften, "als welche mit denen Proben bei denen vornehmsten freien Reichsstiftern, als Essen, Thorn und Köllen [St. Ursula] passieren können". Es scheint, dass mit einer solchen Heirat der glanzvolle Aufstieg des Hauses gekrönt werden sollte, nachdem Johann Adolf von Schwarzenberg als Präsident des Reichshofrates 1674 in den Reichsfürstenrat eingeführt und 1696 Sitz und Stimme im schwäbischen Reichskreis erworben hatte. Ganz offensichtlich hatte er ähnliche Motive wie der Fürst von Liechtenstein und seine Gattin, als sie ihre Töchter in Essen unterbringen wollten bzw. wenigstens die Approbation des Stammbaums verlangten.

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Die Beispiele beleuchten die mit dem Begriff Stiftsmäßigkeit verbundene Rechtsanschauung in Bezug auf das Konnubium von unterschiedlichen Positionen: Reichsstiftsmäßige Familien waren darauf bedacht, solche Familien, die ihre Fürsten- und Grafenwürde nur durch kaiserliches Patent erhalten hatten, aus den altgräflichen Heiratskreisen fernzuhalten. Neugräfliche oder neugefürstete Häuser bemühten sich um Aufnahme in die Reichs-Stifte, damit ihre Gleichrangigkeit und die Anerkennung des verliehenen Titels von Standesgenossen und -genossinnen bestätigt wurde. Reichsstiftsmäßig zu sein bzw. zu werden, war für Titulargrafen und -fürsten notwendig, um im Konnubium der alten, edelfreien Geschlechter akzeptiert zu werden. Wenngleich sich die Definition von Stiftsmäßigkeit seit Beginn des 18. Jahrhunderts allmählich wandelte - es wird noch darauf einzugehen sein -, blieb die zugrunde liegende Rechtsauffassung erhalten. An Heiraten im Hause Manderscheid-Blankenheim lässt sich dieser Wandel gut verfolgen.

Stiftsmäßigkeit und Reichsstandschaft

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Als 1670 die Heirat des ältesten Sohnes Karl Ferdinand von Manderscheid-Blankenheim-Gerolstein anstand, berichtete der in dieser Angelegenheit tätige Rat über die ins Auge gefassten Kandidatinnen: "Bey der fräwlein von Ötingen ist quoad probationem alles richtig, und glaube Ich nicht, das eine schönere gräffliche Probation im Reich geschehen könne alß die Ihrige." Über die andere Kandidatin schrieb er: "Bey der ander Frewl[ein] [..] macht mir das geschlecht Notthaft mehr Nachdenkens alß daß von Bernstein, Sternberg, [...]; der frewl. fraw Mutter ist eine von Fürstenberg und ist zu Cölln bey dem Herrn Grafen von Fürstenberg leicht zu erfahren, ob diese geschlechter stifftmäßig seyen [...]"

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Offensichtlich war dieser Rat, ein gewisser Johann Hillen, über Stiftsmäßigkeit nicht sonderlich gut informiert. Denn weder sein Hinweis, die Probation aus Spener [Theatrum nobilitatis, Frankfurt 1668-73] exzerpiert zu haben, noch, daß eine Schwester mit dem Fürsten von Lobkowitz verheiratet sei, war für altgräfliche Familien eine gute Empfehlung. Denn es fehlte die Akzeptanz der Standesgenossinnen in den Reichsstiften, und das seit 1624 fürstliche Haus Lobkowitz aus Böhmen zählte nicht zum alten Reichsadel. Die Verbindung ist dann auch nicht zustande gekommen. Karl Ferdinand heiratete am 16. November 1671 die Thorner Stiftsdame Maria Catharina von Königsegg-Rothenfels.

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In einer anderen Linie des Hauses Manderscheid-Blankenheim, die reichlich mit Töchtern gesegnet war, verlangte ein Hausvertrag aus dem Jahre 1727, "daß eine Erbtochter unsers Hauses entweder einen alten Reichsgrafen oder eine solche alte herrenstandtsperson zu heurathen verbunden seyn solle, welche entweder schon Sitz und Stimme in einem derer Reichs Creissen Collegiis besitzet oder solche noch zu erwerben von alter gräfflicher oder alter Herren stands geburth wegen fähig ist, ohne daß dadurch der besitzung und regierung ihrer [der Erbtochter] unmittelbarer Stammens Graff und Herrschaft, dann deren unmittelbarer transferierung auf ihr leibs Erben etwas in den Weg gelegt werden könnte."

Gräfliche oder "Herren stands geburth", die man durchaus als Synonyme für 'Reichsstiftsmäßigkeit' interpretieren kann, werden hier auch für den Bräutigam als Voraussetzung sowohl für die Reichsstandschaft als auch für die unanfechtbare Erbfolge der Kinder angesehen. Der Bräutigam musste nicht realiter die Reichsstandschaft besitzen, sondern nur - kraft seiner Abstammung - die Fähigkeit dazu. Besondere Bedeutung erhielt diese Bestimmung, als in den sechziger Jahren des 18. Jahrhunderts absehbar war, dass das Haus Manderscheid im Mannesstamm aussterben werde.

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In dem Hausvertrag aus dem Jahre 1762, der anlässlich der Heirat der Erbtochter Augusta von Manderscheid-Blankenheim mit Philipp Christian von Sternberg errichtet worden war und den man vorsichtshalber durch den Kaiser hatte bestätigen lassen, heißt es über die Stiftsmäßigkeit des Hauses des Bräutigams: "Zu dessen uralter Reichs-Stiftsmäßigkeit dienet zu einem untrüglichen Beweis, daß [...] von weyl. Friderich Herzogen zu Sachsen bei seiner Aufschwerung auf dem hohen Erz-Stifft zu Cölln a[nn]o 1497 die Proben mütterlicherseits unter andern mit dem gräfl. Sternbergischen Geschlecht gemachet worden sind, [...] so daß das ur alte Reichsgräfl. Sternbergische Herkommen, so wohl als dessen Reichs-Stiftsmäßigkeit und Glanz von mehreren jahr hunderten her am hellen tage lieget."

Abb. 6, 6a, 6b

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Wohl um sich nach allen Seiten abzusichern, betont dieser Hausvertrag aber auch die Reichsstandschaft des Hauses Sternberg. Das Geschlecht sei "vor vielen saeculis [1661] schon mit der reichsgräflichen Würde in Westfalen gezieret", vor der Einwanderung nach Böhmen "in des Heil. Röm. Reichs uralten Grafenstand" aufgenommen worden und habe auch neuerlich Sitz und Stimme auf der schwäbischen Reichsgrafenbank erlangt. Es finde sich bei dem Haus Sternberg also "der uralte Herrenstand", die "alte Reichgräfl. Würde" und "das gegenwertige Exercitium" in einem Reichskollegium. Dennoch zeigt dieses Beispiel, daß man auch noch im späten 18. Jahrhundert am Kriterium der Reichs-Stiftsmäßigkeit für die Ebenbürtigkeit festhielt, auch wenn die Auffassung, was darunter zu verstehen sei, sich gewandelt hatte.

Stiftsmäßigkeit im Wandel [25]

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Hans Schreuer betrachtet "Stiftsmäßigkeit" als "eine lebendige, gleitende Größe". Man wird ihm insofern zustimmen müssen, als die Reichsstifte ihre Anforderungen den Gegebenheiten bzw. den Interessen ihres Standes anpassten. Die genannten Beispiele für Stiftsmäßigkeit als Begriff des Privatfürstenrechts haben gezeigt, dass sich die Auffassung davon, wer als stiftsmäßig angesehen wurde, im Laufe der Zeit wandelte. Während im 17. Jahrhundert individuell nur die Abstammung von gräflichen oder fürstlichen Ahnen entscheidend war, trat im 18. Jahrhundert als weitere Möglichkeit auch die "alte Reichsstandschaft" der Familie hinzu. Im folgenden soll versucht werden, diesen Wandel anhand stiftischer Quellen genauer zu fassen.

Stiftsmäßigkeit bis zum Ende des 17. Jahrhunderts

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Dass ein konkreter Nachweis gräflicher bzw. fürstlicher Abstammung immer nur für ein Individuum geführt werden kann, ist selbstverständlich. Deswegen musste in allen katholischen Reichsstiften bis ins späte 17. Jahrhundert immer für den jeweiligen Bewerber/die Bewerberin ein persönlicher Geburtsnachweis geführt werden. Als 1631 anstelle der Maria Sophia von Salm-Reifferscheidt ihre Schwester Anna Salome in Essen präbendiert werden sollte, schrieb die Essener Dechantin Anna Eleonora von Staufen an den Vater, sie wäre wohl mit e i n e r Probation für beide Töchter zufrieden, "weill aber solches gegen hiesige statuta und gemeinen prauch aller loblicher Stiffter ist, Vermuthe ich nit, d[a]z E[uer] L[iebden] dißfalß einige innouation anderen zur consequentz begehren werden."

Warum auf diesen individuellen Nachweis so großer Wert gelegt wurde, hat Rudolph Telgmann in seinem Werk 'Von der Ahnenzahl' (1733) trefflich erklärt: "Allermaßen der teutsche Adel allezeit auf das mütterliche Geschlecht fürnehmlich gesehen. Die Mutter weiß auch am sichersten, wie es um die Kinder beschaffen, und von wem sie dieselben erzeuget; im Gegenteil, der Vater muß glauben, daß die Mutter ehrlich gewesen und ihren Leib keinem Mietling anvertrauet habe."

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Die Relevanz dieser individuellen Überprüfung der Abstammung einer angehenden Stiftsdame durch Standesgenossinnen wird klar, wenn man berücksichtigt, daß eben nicht alle Frauen im Stift blieben, sondern fast die Hälfte von ihnen heiratete: Standesgenossinnen hatten ihre Ebenbürtigkeit überprüft und akzeptiert. Streitfälle belegen die enge Zusammenarbeit der einzelnen hochadligen Korporationen, wenn die Damenstifte in Köln und Straßburg Rat und Hilfe suchten. 1629, als auf Druck gegenreformatorischer Kreise im Stift Essen eine unebenbürtige Frau, Maria Clara von Spaur, Pflaum und Vallier aus Tirol, an die Regierung gekommen war und Töchtern des Hauses Salm-Reifferscheidt die Aufnahme verweigern wollte, wies der Graf von Manderscheid sie darauf hin, es sei ü b l i c h, Probationen mit unbekannten Wappen dem Domkapitel in Köln zur Prüfung und Beratung vorzulegen. In diesem Fall wurde zugunsten der Anwärterinnen entschieden. Andere Frauen, deren Stammtafeln die Damenstifte in Köln nochmals überprüfen ließen (Beispiele sind schon genannt worden), wurden abgewiesen, auch wenn sie sichere Atteste des Kaisers vorlegen wollten.

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Ganz allgemein gerieten die Reichsstifte aber um die Mitte des 17. Jahrhunderts unter starken Druck, denn durch die Standeserhöhungen Ferdinands III. war das Titularwesen durcheinander geraten und der gesamte alte Reichsgrafenstand war in Gefahr. Zwar war es 1653 gelungen, in die Wahlkapitulation für Ferdinand IV. eine Klausel einzurücken, dass niemand von den "neuerhöheten Fürsten, Grafen und Herren" Sitz und Stimme auf dem Reichstag gegen den Willen der bisherigen Mitglieder erhalten solle, der sich nicht zuvor "mit Fürstenmäßigen oder Gräflichen Reichsgütern vorhero genugsam qualificirt" habe. Doch die Wahlkapitulation war hinfällig geworden durch Ferdinands Tod am 29. Juni 1654. Nur die Fürsten konnten sich in dieser Hinsicht auf dem Reichstag 1654 durchsetzen (Reichsabschied § 197), die Reichsgrafen hatten das Nachsehen. Innerhalb der Reichsstifte aber konnte man auf derlei Neuerungen adäquat reagieren, wie die "Renovatio Statuti Probationes Nobilitatis et Obedientiarum" des Domstifts Köln aus dem Jahre 1656 zeigt. Da heißt es, es solle künftig keiner zu einer "Edel Prabenda [!]" zugelassen werden, "er habe dan Von Vatter und Mutter seithen acht undt also in allen sechzehn annaten [!], deren wapfen, mit ihren Farben, wie herkommens gemahlet und annebens nicht allein schrifftlich aufgesetzet, sondern auch Von einem Chur- und Fürsten, wie Jeglicher Zweyen Reichs-Grafen, so sich ebenfalß auff ein allhiesiges Thumbstifft qualificiren können, Unterschrieben, die ahn aydt statt attestiren müsen, daß Nicht allein des Probantis Groß Vatters Groß-Vatter bereits alß ein Churfürst, Graf oder Freyherrenstandt im heiligen Römischen Reich gesessen, und dergestalt begüthet gewesen, oder Noch seyn, daß selbige derenthalben zu Crayß- und Reichstägen beschrieben worden, sondern die übrige Collata reclamanten (Collateral-Agnaten ?) auch Vom Kayser, König, Chur- und fürsten, Grafen undt Freyherren standt Gewesen undt noch seyndt".

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Auf den ersten Blick entsteht der Eindruck, es werde hier als neues Kriterium für die Stiftsmäßigkeit die Reichsstandschaft verlangt. Bei genauerer Betrachtung allerdings zeigt sich besonders auf dem Hintergrund der kaiserlichen Standeserhebungen, dass es sich bei dieser Übernahme lehns- und reichsrechtlicher Beschreibungen in das Aufnahmestatut lediglich um den Versuch handelte, auf die neuen Gegebenheiten zu reagieren und das herkömmliche Geblütsrecht, das für die alten edelfreien Geschlechter, eben Fürsten und Grafen, Geltung hatte, anzupassen. Diejenigen, denen der Kaiser kraft eigener Machtvollkommenheit Sitz und Stimme auf dem Reichstag bewilligt hatte, sollten ferngehalten werden, indem man verlangte, dass bereits "des Probantis Großvatters Großvatter" (fünf Generationen) väterlicher- und mütterlicherseits auf Kreis- und Reichstagen Sitz und Stimme gehabt habe. Mit anderen Worten, es handelt sich um den Versuch, Abstammung (Geblüt) als Voraussetzung reichsunmittelbaren Besitzes und der Reichsstandschaft für die Stiftsmäßigkeit und Ebenbürtigkeit festzuschreiben und herkömmliche, bestehende Rechtsansichten zu präzisieren. Diese Interpretation wird bestätigt durch eine Deduktion aus dem Jahre 1683 im Streit um die Reichsunmittelbarkeit der Herrschaft Gemen.  [26]

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Zusammenfassend lässt sich das Selbstverständnis dieser reichsstiftischen, hochadeligen Kapitel, abweichend von den Darstellungen der zeitgenössischen Juristen, für das 17. Jahrhundert folgendermaßen beschreiben:

1. Es wurde die i n d i v i d u e l l e Abstammung der Bewerber und Bewerberinnen geprüft, nicht die reichsrechtliche Stellung der Familien.

2. Als letzte Kontrollinstanz bezog man sich in den Damenstiften auf die Domstifte in Köln und Straßburg, wo nicht einzelne Juristen urteilten, sondern eine Gruppe gleichrangiger Standesgenossen.

3. Die Reichsstandschaft, die ein großer Teil der Juristen als wesentliches Kriterium des hohen Adels und der Ebenbürtigkeit ansah, wurde nur als zusätzliches diskriminierendes Merkmal eingeführt, um edel-freie, altgräfliche und altfürstliche von neuem hohen Adel zu scheiden und diesen auszuschließen.

4. Es ist im Vergleich zu der weiteren Entwicklung im 18. Jahrhundert bemerkenswert, dass von seiten der abgewiesenen Familien niemals Einwände erhoben wurden. Das rechtmäßige Vorgehen der Reichsstifte wurde nie angezweifelt; man akzeptierte diese ständischen Korporationen als rechtmäßige Entscheidungsinstanzen in Bezug auf Stiftsmäßigkeit und Ebenbürtigkeit, ohne andere Instanzen einzuschalten.

Stiftsmäßigkeit im 18. Jahrhundert

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Etwa seit den zwanziger Jahren des 18. Jahrhunderts zeichnen sich deutliche Veränderungen in Bezug auf die Aufnahmekriterien ab. Ursachen für diesen Wandel sind sowohl außerhalb als auch innerhalb der Stifte auszumachen. Der Kaiser verstand sich nicht mehr in erster Linie als Schutz- und Schirmherr der Reichsstifte, sondern wollte sie im eigenen Interesse als billige Patronagemöglichkeit nutzen. Auch das kanonische Recht war dem auf Herkommen und Gewohnheitsrecht fußenden Stiftswesen feindlich gesinnt. Schließlich geriet der reichsgräfliche Adel zusehends in Abhängigkeit von den fürstlichen Häusern, und auch die Reichsstifte mussten dem Rechnung tragen. Angesichts der Tatsache, dass seit Beginn des 18. Jahrhunderts einzelne alte Reichsgrafen auch Heiraten mit nicht stiftsmäßigen Frauen aus dem Briefadel eingingen, der über mehr Kapital und mehr Einfluss am Wiener Hof verfügte, ging man dazu über, nicht mehr die individuelle Abstammung zu prüfen, sondern nur noch die Zugehörigkeit des väterlichen Hauses zum hohen Adel festzustellen.

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In Essen ist die Bereitschaft des gräflichen Kapitels, über Mängel in den Probationen hinwegzusehen, zum ersten Mal 1727 bei der Aufnahme Anna Maria Luises von Salm-Reifferscheidt zu beobachten, deren Mutter, Anna Franziska Prinzessin von Thurn und Taxis, im Sinne der Reichsstifte sicher nicht stiftsmäßig war. Die im 17. Jahrhundert zweifellos noch als Missheirat angesehene Verbindung der Eltern hatte offensichtlich schon in anderen Stiften zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Für den Sohn Friedrich konnte 1721 ein Kanonikat in Straßburg nur durch geschicktes Taktieren und die Zahlung von Bestechungsgeldern erlangt werden. Die beiden Straßburger Domherren Maximilian und Ernst von Manderscheid-Kail-Falkenstein hatten dieses Geschäft "nit ohne Mühe" arrangiert. Auch das Vredener Kapitel machte zunächst Schwierigkeiten, stimmte dann aber einer Aufnahme zu, da man den Grafen von Salm-Reifferscheidt "nicht chicaniren", sondern sich verbindlich zeigen wolle, wie es bereits in Straßburg geschehen sei.

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Wenn man die Kinder aus der Ehe des Grafen von Salm-Reifferscheidt mit der Prinzessin von Thurn und Taxis ausgeschlossen hätte, wäre für zukünftige Generationen des Hauses Salm-Reifferscheidt die Eigenschaft der Stiftsmäßigkeit verloren gegangen und im Hinblick auf das Konnubium ein sozialer Abstieg zu befürchten gewesen. Da aber inzwischen auch die Grafen von Manderscheid-Kail-Falkenstein, von Königsegg-Aulendorf, von Löwenstein-Wertheim-Rochefort sowie die Truchsessen von Waldburg-Zeil Verbindungen mit neugefürsteten Häusern eingegangen waren, trugen die Reichsstifte dem Rechnung.

<41>

Sofern es sich um Bewerberinnen aus alten reichsgräflichen Familien handelte, wurde seitdem nicht mehr die individuelle Abstammung der Probandin, sondern nur Stiftsmäßigkeit der väterlichen "Familie" bzw. des "Hauses" anhand der Wappen überprüft. Der Unterschied zwischen altem reichsfreiem Geburtsadel und einflussreichem, reichsständischem Briefadel wurde zwar noch gesehen, spielte aber offenbar nicht mehr die entscheidende Rolle. Dennoch - alle Präbendierungen, die seit Mitte des 18. Jahrhunderts trotz mangelhaften Stammbaums erfolgten, richteten sich nach dem Ansehen (und Einfluss) der Familie und wurden immer mit dem Hinweis versehen, dass es sich um eine Ausnahme handele.

Stifte als soziale Bestätigungsinstanz standeserhöhter Familien  [27]

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Zufallsfunde lassen darauf schließen, dass viele standeserhöhte Familien versuchten, ihre Kinder in die Stifte zu bringen, um an der Exklusivität dieser Reichsstifte, die ihnen bis dahin vorenthalten wurde, zu partizipieren. Während zum Beispiel noch 1697 die "absonderliche begierde" der Prinzessin Maria Clara von Croy und Havre, in Thorn aufgenommen zu werden, kaum zur Kenntnis genommen worden war, gelang es in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts immer mehr standeserhöhten Familien (zum Beispiel Hoensbrock, Schönborn, Thurn und Taxis, Schwarzenberg, Trauttmannsdorff, Harrach, verschiedenen Linien der Fugger), ihre Töchter hier einzuschleusen, zumal wenn sie sich auf ihre Standeserhöhung durch den Kaiser berufen konnten, in der die Stiftsmäßigkeit formal gleich mit verliehen worden war. Ein gutes Beispiel für einen solchen Fall bietet die Gräfin von der Leyen.

Abb. 7

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In Unkenntnis der stiftischen Gepflogenheiten in Thorn hatte die dortige Fürstäbtissin Franziska Christine von Pfalz-Sulzbach, die dort nie Kapitularin gewesen war, auf Wunsch ihres Bruders 1727 der Gräfin Sophia Marianna von der Leyen eine freigewordene Präbende übertragen. Als sich das Kapitel dem widersetzte, gab sich der Vater der abgewiesenen Bewerberin nicht wie Fürst Hartmannn von Liechtenstein zufrieden, sondern wandte sich an den Kaiser, zumal dieser schon 1721 für Sophia Marianna einen Precesbrief ausgestellt hatte, von dem aber nie Gebrauch gemacht worden war. Das Kapitel hatte die Kollation abgelehnt und sich geweigert, den wiederholt vorgelegten Stammbaum auch nur zu prüfen. Der Kaiser beschuldigte daraufhin die Dechantin Anna Salome von Manderscheid-Kail-Falkenstein: "Ja, gar du Dechantin dich so weith vergangen, daß du denselben zum fenster hinauszuwerfen bedrohet [sic!], undt, alß ob die familie von der Leyen zu Thorn dem herkommen nach, undt in specie deshalben, weilen daselbst keine andere alß alt gebohrne Reichs gräffinnen admittirt würden, nicht stiftmäßig seye [...]". Er drohte ihr mit einer Geldstrafe, wenn sie sich weiterhin widersetze und ihre "ungeziehmende wesens ahrt" nicht aufgebe, und setzte dem entgegen, dass des Hauses von der Leyen "uhr alter Reichs- Undt Stiftmäßiger Unmittelbahrer freyer Ritter- Undt Adelstandt dergestalt beschaffen [sei], daß fast wenige Reichs Stifter Vorhanden, darinnen nit der provisa Wappen Von vatter Undt Mutterlicher linie auffgeschworen wären, Ja so gar daraus in letztern Saeculo Vier geistliche Churfürsten zu Mäintz undt Trier gewesen, Undt sonsten derselben bluths Verwandte im Teutsch- undt Maltheser orden gestanden, hiernegst auch nicht zu befinden, wie in daßigem Stift keine andere alß eben alt gebohrne Reichs gräffinnen zugelaßen werden solten." Der Kaiser sah in dem Verhalten des Kapitels einen "mercklichen Abbruch" seiner Autorität, zumal bereits sein Vater den Kläger und dessen Kinder in den Grafenstand erhoben und "ihnen alle Ehren, Recht, Undt Gerechtigkeiten bey geistlichen stellen auff Hoch- undt Niederen Thumb Stifteren Ertheilet" hatte. [28] Außerdem habe der Kläger wegen der Herrschaft Hohengeroldseck im Schwäbischen Kreis Sitz und Stimme auf der Grafenbank.

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Eine Antwort des Kapitels erfolgte erst einen Monat später. Man fügte sich zwar dem kaiserlichen Befehl, jedoch nicht, ohne den eigenen Standpunkt noch einmal darzustellen, dass in Thorn "a tempore immemoriali [...] nur auß alt Reichß gräffl. geschlechteren herstammende Reichsgräffinnen" präsentiert und aufgenommen worden seien. Auch die verschiedenen Adelsränge wußte man noch einmal deutlich zu machen. Man habe durch die Ablehnung den Grafen von der Leyen keineswegs zurücksetzen wollen "in seinem bekandten graffen undt ohnmittelbahren uhralten Ritterlichen freiherrl. Reichsadelstandt, alß Wir gebührender maaßen achten undt rühmen", sondern vielmehr das Herkommen des Stifts wahren wollen. Doch Berufung auf stiftisches Herkommen zählte nichts mehr, insbesondere dann nicht, wenn der Kaiser dies als Mißachtung seiner Autorität deutete. Sophia Marianna von der Leyen wurde am 8. Oktober 1728 gegen den Beschluss des Kapitels von der Fürstäbtissin aufgenommen. Durch diesen frühen Präzedenzfall wurde für Thorn gültiges Recht geschaffen, auf das man sich von Seiten des Wiener Hofes bezog, um gegen Ende des Jahrhunderts kaiserliche preces durchzusetzen. Stiftisches Gewohnheitsrecht wurde dadurch entscheidend verändert, denn die Kontrollfunktion war nicht mehr gewährleistet. Auch die Anrufung des Reichskammergerichts oder des Reichshofrats hätte wenig Sinn gehabt, da die hier tätigen Juristen die Ansprüche der Reichsstifte als anachronistisch abtaten.

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Interessant ist, wie man sich unterhalb der juristischen Ebene zu verteidigen suchte. Telgmann beobachtete, dass die Stifte einem unerwünschten, ihnen aufgedrängten "Competenten so viele unvermeidliche Weitläufftigkeiten [..] veruhrsachen, daß er zuletzt vor Verdruß genöthiget wird, sich der Ansprache auf die Stiffts-Praebende von selbsten zu begeben [...]." Ein Beispiel für solches Taktieren bietet der Fall der Eva Theresia von Schönborn in Thorn. Nachdem sie von der Fürstin-Äbtissin Franziska Christine von Pfalz-Sulzbach 1729 eine Präbende erhalten hatte, legte ihr das Kapitel im Hinblick auf die Besitzergreifung ständig neue Hindernisse in den Weg, bis das Haus Schönborn schließlich verzichtete. Auch die Weigerung der Stiftsdamen, unerwünschte Bewerberinnen in ihrem Haushalt aufzunehmen, scheint ein probates Mittel der Abschreckung gewesen zu sein. Eva Theresia von Schönborn wurde später Äbtissin des 1714 gegründeten Stifts zur heiligen Anna in Würzburg, das als Familienstift konzipiert war. Dass das Haus Schönborn zu dieser Zeit keineswegs als ebenbürtig betrachtet wurde, belegt eine Anekdote, die die Schwester Friedrichs des Großen, Wilhelmine von Bayreuth, in ihren Memoiren berichtet: Bei einem Zusammentreffen Wilhelmines mit Eva Theresia von Schönborn im Jahre 1736 sei es wegen des Zeremoniells beinahe zu einem Skandal gekommen. Wörtlich schreibt sie: "[...] ich weiß bestimmt, daß meine Hofmeisterin höchstens den reichsunmittelbaren Gräfinnen den Vortritt zu lassen hat; sie [die beiden Gräfinnen von Schönborn] sind das nicht und können ihn also in keiner Weise beanspruchen." Die Ansicht der protestantischen preußischen Königstochter deckt sich also mit der der Thorner Stiftsdamen. Ohne sich auf juristische Auseinandersetzungen einzulassen, war es gelungen, das Haus Schönborn aus den Reichsstiften fernzuhalten. Dagegen spricht auch nicht, dass Franz Georg von Schönborn 1706 in Köln aufgenommen worden war. Die Umstände seiner Aufnahme sind unbekannt. Es ist allerdings kaum vorstellbar, dass die Schönborns - sollten sie regulär Zugang zum Domstift erhalten haben und vom Kapitel als 'reichsstiftsmäßig’ anerkannt worden sein - für nachfolgende Söhne auf Präbenden in diesem wichtigen Stift verzichtet hätten. Sie waren und blieben in den Augen des alten hohen Adels Emporkömmlinge. Erst in den 80er Jahren des 18. Jahrhunderts gelang es, Maria Elisabeth Xaveria von Schönborn-Buchheim in Thorn unterzubringen, wobei die Beziehungen ihrer Mutter, Elisabeth Prinzessin von Salm-Salm, sicher eine große Rolle spielten.

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Doch je weiter die alten reichsgräflichen Häuser in das Patronagesystem eingebunden wurden, um so mehr machten auch sie sich die Stifte für individuelle oder familiäre Interessen zunutze. Die Familienpräbenden des Hauses Salm-Reifferscheidt in Vreden und Elten überließ man zeitweise den Fürsten von Salm-Salm, die zwischenzeitlich durch Heiraten mit böhmischen Adelsgeschlechtern die Reichs-Stiftsfähigkeit verloren hatten. Ähnlich verhielt sich der Graf von Salm-Reifferscheidt in Bezug auf Thorn, als er die dortige Präbende seiner Tochter Maximiliana vorübergehend der späteren Fürstäbtissin Maria Kunigunde von Sachsen überließ, damit diese überhaupt gewählt werden konnte. Man darf unterstellen, dass Sachsen und der kaiserliche Hof, dessen Wunschkandidatin sie war, sich erkenntlich zeigten. Es ist selbstverständlich, dass man bei solchen Transaktionen kaum noch nach stiftischem Herkommen und Gewohnheitsrecht, sondern nach rein pragmatischen Gesichtspunkten vorging. Damit war das Ende der genossenschaftlichen Kontrollinstanz gegeben, die Stifte waren nur noch Bestätigungsinstanzen für sozialen Aufstieg und büßten dadurch immer stärker ihre Exklusivität ein. Allerdings verlangte man noch in Essen und Thorn 1780: "Dem Herkommen nach sollen alle in dem Stammbaum vorkommende Geschlechter alte Dynasten, oder wenigstens der Stam-herr von jedem Geschlecht ein unmittelbarer Reichs Stand seyn, und auf dem Reichstag Siz und Stimme haben, jedoch wenn die probantinn Von einem bekannten, uhralten, und Reichsständischen Geschlecht ist, so wird zuweilen in denen oberen Reihen nicht so genau darauf gesehen, welches aber nicht eine jede Famille (wenn solche nicht schon auf einem dieser Stifter oder zu Cöllen aufgenommen) wagen darff, indeme die Capituln zu Eßen und Thorn auf jene Geschlechter, welche nicht unmittelbar aus dem Reich sind, und Siz und Stimme auf dem Reichstag haben, sehr eyfersüchtig zu seyn pflegen."

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Damit wurden die Schranken zwischen altem und neuem Hochadel durchaus beibehalten. Die Gräfin von Waldstein konnte ihre Töchter ebenso wenig in diesen Reichsstiften unterbringen, wie die Gräfin von Berlepsch, für die die moderne Adelsforschung eine außerordentliche Karriere wegen ihrer Erhebung in den Grafenstand konstatierte. [29] Auch die bereits erwähnten Grafen bzw. Fürsten von Schwarzenberg brauchten etwa hundert Jahre, bis 1796 mit Eleonore Sophie zum ersten Mal ein Mädchen dieses Hauses in den Reichsstiften akzeptiert wurde. Anders formuliert: In der Regel wurden standeserhöhte, neugefürstete Häuser erst nach drei bis vier Generationen von den genossenschaftlich organisierten Stiftsdamen und Domherren in den Reichsstiften als VertreterInnen ihres alten, hochadeligen Standes als dem altgräflichen und altfürstlichen Heiratskreis ebenbürtig angesehen wurden.

Abb. 8

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Die eingangs zitierten Bemerkungen einer Liselotte von der Pfalz und die Spötteleien Wilhelmines von Bayreuth lassen vermuten, dass der protestantische Hochadel ähnlich urteilte: Die Überprüfung ist ein Desiderat der Forschung. - Die Ergebnisse für den katholischen Teil des Hochadels geben jedoch deutliche Hinweise darauf, dass das S e l b s t verständnis dieser Adelsgruppe sich wesentlich unterschied von der F r e m d darstellung, die bürgerliche Juristen des 17. und 18. Jahrhunderts (meist für minderrangige Klienten oder abtrünnige Standesgenossen, die ihre Missheirat zu verteidigen suchten) zur Beilegung von gerichtlichen Streitfällen zusammentrugen.

Abbildungen

Abbildung 1
Liselotte von der Pfalz, Abb. in: Lieselotte von der Pfalz. Madame am Hofe des Sonnenkönigs (Ausstellung der Stadt Heidelberg zur 800-Jahr-Feier, 21. September 1996 bis 26. Januar 1997 im Heidelberger Schloss), hg. v. Sigrun Paas, Heidelberg 1996, 87.

Abbildung 2
Claudia Seraphica von Wolkenstein-Rodenegg (verzerrte Abb.), geb. 1627, gest. 1688; Original: Schloss Rodenegg, Rodeneck/Rodengo (Südtirol). Ich danke Herrn Leonhard Wolkenstein-Rodenegg, Rodeneck/Innsbruck, für die Fotoerlaubnis.

Abbildung 3
Sidonia Elisabeth Fürstin von und zu Liechtenstein, geb. Gräfin von Salm-Reifferscheidt (geb. 1623, Stiftsdame in Thorn, Essen, St. Ursula) 1640 Heirat mit Hartmann Fürst von und zu Liechtenstein, Mutter von 24 Kindern, Abb. in: Adel im Wandel. Politik - Kultur - Konfession 1500-1700. Katalog des Niederösterreichischen Landesmuseums zur Ausstellung in Rosenburg 12. Mai - 28. Oktober 1990, Wien 1990, 408.

Abbildung 4
Probation der Prinzessinnen Maria Elisabeth, Maria Theresia und Anna Maria von Liechtenstein, 1662 vorgelegt im Stift Essen. Abb. in: Ute Küppers-Braun, Macht in Frauenhand.1000 Jahre Herrschaft adeliger Frauen in Essen, hg. v. der Universität Gesamthochschule Essen, 2. Aufl. Essen 2002, 114.

Abbildung 5
Anna Salome von Salm-Reifferscheidt (geb. 1622 - gest. 1688), Stiftsdame in Thorn, St. Ursula/Köln, Essen, Elten, seit 1646 Fürstäbtissin des kaiserlich-freiweltlichen Damenstifts Essen, Original: Mädchengymnasium B.M.V., Essen.

Abbildung 6
Probation der Augusta Gräfin von Manderscheid-Blankenheim (1749). Abb. in: Ute Küppers-Braun, Macht in Frauenhand.1000 Jahre Herrschaft adeliger Frauen in Essen, hg. v. der Universität Gesamthochschule Essen, 2. Aufl. Essen 2002, 115

Abbildung 6a
Augusta Gräfin von Manderscheid-Blankenheim (geb. 1744, Stiftsdame in St. Ursula/Köln, Elten, Vreden, 1762 Heirat mit Philipp Christian Graf von Sternberg), gest. 1805)

Abbildung 6b
Philipp Christian Graf von Sternberg heiratet 1762 Augusta Gräfin von Manderscheid-Blankenheim (beide Abb. 6a und 6b) in: Die Manderscheider. Eine Eifeler Adelsfamilie, Katalog zur Ausstellung Blankenheim 4. Mai - 29. Juli 1990, Köln 1990, 84 u. 85.

Abbildung 7
Franziska Christine von Pfalz-Sulzbach (1696 - 1776), Fürstäbtissin von Thorn (seit 1717 und von Essen (seit 1726). Abb. in: Die Mauer der Stadt. Essen vor der Industrie 1244-1865, hg. v. Jan Gerchow, Katalog zur Ausstellung im Ruhrlandmuseum Essen 1. Dez. 1995 - 14. April 1996, Essen 1995, 102.

Abbildung 8
Fürstin Karoline Engelberta Felicitas von Liechtenstein, geb. Gräfin von Manderscheid-Blankenheim, als Iris (1793) (geb. 1768, seit 1777 Stiftsdame in Vreden, seit 1778 Stiftsdame in Elten, Heirat 1783, gest. 1805), gemalt v. Elisabeth Vigée-Lebrun (1755-1842), Postkarte nach dem Original: LIECHTENSTEIN MUSEUM. Die Fürstlichen Sammlungen, Wien.

Autorin:

Dr. Ute Küppers-Braun
Universität Duisburg-Essen
Campus Essen
Fachbereich Geisteswissenschaften
Historisches Institut
45117 Essen
ute.kueppers-braun@uni-essen.de



[1] Wilhelm Ludwig Holland (Hg.), Briefe der Herzogin Elisabeth Charlotte von Orléans aus den Jahren 1676 bis 1706. (Bibliothek des Litterarischen Vereins in Stuttgart 88). Stuttgart 1867, 128, Nr. 75 (1699 März 20).

[2] Holland (wie Anm. 1), 240, Nr. 140 (1701 Okt. 12); vgl. 228f., Nr. 132; vgl. auch Johann Stephan Pütter, Über den Unterschied der Stände, besonders des hohen und niederen Adels in Teutschland. Göttingen 1795. Reprint Meisenheim/Glan 1979, 82-84.

[3] Holland (wie Anm. 1), 435, Nr. 288 (1706 Jan. 14); vgl. auch 455, Nr. 306.

[4] Vgl. auch die verächtlichen Äußerungen über sie in: Robert Geerds (Hg.), Die Mutter der Könige von Preußen und England. Memoiren und Briefe der Kurfürstin Sophie von Hannover. Ebenhausen-München u. Leipzig o. J. [1913], 98ff., 114ff., 124ff., 133f.

[5] Holland (wie Anm. 1), 142 Nr. 82 (1699 Mai 19); vgl. 38 Nr. 22.

[6] Siehe auch unten Abschnitt <45>. - Vgl. Johann Stephan Pütter, Ueber Mißheirathen Teutscher Fürsten und Grafen. Göttingen 1796, 191ff.; Ders., Unterschied (wie Anm. 2), 130-134, 141-143.

[7] Zu den Schwierigkeiten der Reichsgrafen, ihr „alt-teutsches Recht“ (Lünig, 566) zu verteidigen und sich sowohl gegen römisch-rechtlich ausgebildete Juristen zu wehren, als auch sich gegenüber dem niederen, landsässigen Adel abzugrenzen vgl. auch Johannes Arndt, Zwischen kollegialer Solidarität und persönlichem Aufstiegsstreben. Die Reichgrafen im 17. und 18. Jahrhundert, in: Asch (wie Anm. 14), 105-128, hier 120; Barbara Stollberg-Rilinger, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, in: Heide Wunder (Hg.), Dynastie und Herrschaftssicherung in der Frühen Neuzeit. Geschlechter und Geschlecht (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 28), Berlin 2002, 29-53, hier 36ff.; als Verteidigungsschrift der Reichsgrafen ist auch anzusehen Johann Christian Lünig, THESAURUS JURIS Derer Grafen und Herren Des Heil. Röm. Reichs, Von Deren Ursprunge, Wachsthum, Praerogativen und Gerechtsamen gehandelt, Auch Vieles mit beglaubten und noch nicht zum Vorschein gekommenen Documenten bestärcket wird [...] Frankfurt u. Leipzig 1725. Es ist der Versuch, eine "Sammlung der besonderen Rechte der Grafen in Differenz zur Ritterschaft" zusammenzustellen, zum Problem Missheirat vgl. bes. 566f.

[8] Ausführlich dazu Ute Küppers-Braun, Frauen des hohen Adels im kaiserlich-freiweltlichen Damenstift Essen (1605-1803). Eine verfassungs- und sozialgeschichtliche Studie. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Stifte Thorn, Elten, Vreden und St. Ursula in Köln. (Quellen und Studien. Veröffentlichungen des Instituts für kirchengeschichtliche Forschung des Bistums Essen, Bd. 8). Münster 1997, 280-284.

[9] Zum Folgenden mit ausführlichen Belegen vgl. ebd., 277-280.

[10] Der in der modernen Forschung eingeführte Begriff "Stiftsadel" ist wenig brauchbar. Vgl. die Erläuterungen ebd., 284ff., mit der älteren Literatur.

[11] Johann Jacob Moser, Neues teutsches Staatsrecht. 20 Bde., Reg. und Zusatzbände 1-3. Frankfurt 1766-1782. Nachdruck Osnabrück 1967, hier Bd. 12,2,1, 126-128.

[12] Johannes Bollmann, Die Lehre von der Ebenbürtigkeit in deutschen Fürstenhäusern bei Joh. Stephan Pütter und Joh. Jakob Moser und ihre Bedeutung für das heutige Recht. Göttingen 1897, 10.

[13] Vgl. Peter Hersche, Die deutschen Domkapitel im 17. und 18. Jahrhundert. 3 Bde. Bern 1984.

[14] Vgl. z.B. den Sammelband von Ronald Asch (Hg.), Der europäische Adel im Ancien Régime. Von der Krise der ständischen Monarchien bis zur Revolution (1600-1789). Köln u.a. 2001; Peter Moraw / Volker Press, Probleme der Sozial- und Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit (13.-18. Jahrhundert). Zu einem Forschungsschwerpunkt. In: Zeitschrift für historische Forschung 2 (1975), 95-108.

[15] Vgl. z. B. Arndt (wie Anm. 7); Stollberg-Rilinger (wie Anm. 7); Marietta Meier, Standesbewußte Stiftsdamen. Stand, Familie und Geschlecht im adligen Damenstift Olsberg 1780-1810. Köln u.a. 1999, 28ff.

[16] Ausführlich dazu Küppers-Braun (wie Anm. 8), 19-21.

[17] Mit Spannung darf man die noch ungedruckte Habilitationsschrift von Michael Sikora, "Mausdreck mit Pfeffer". Das Problem der ungleichen Heiraten im deutschen Hochadel der Frühen Neuzeit, Münster 2004, erwarten; vgl. dazu http://www.uni-muenster.de/Geschichte/hist-sem/NZ-G/L1/sikora/abstract_habil.htl...(4.12.04); Ders., Eine Missheirat im Hause Anhalt. Zur sozialen Praxis der ständischen Gesellschaft in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, in: Werner Freitag und Michael Hecht (Hg.), Die Fürsten von Anhalt. Herrschaftssymbolik, dynastische Vernunft und politische Konzepte in Spätmittelalter und Früher Neuzeit. Halle (Saale) 2003, 248-265; Ders., Ein kleiner Erbfolgekrieg. Die sachsen-meiningische Sukzessionskrise 1763 und das Problem der Ebenbürtigkeit, in: Helmut Neuhaus und Barbara Stollberg-Rilinger (Hg.), Menschen und Strukturen in der Geschichte Alteuropas. Festschrift für Johannes Kunisch zur Vollendung seines 65. Lebensjahres (Historische Forschungen Bd. 73). Berlin 2002, 319-339.

[18] Vgl. den prosopographischen Teil in Küppers-Braun (wie Anm. 8), 307-392.

[19] Belege zu Abschnitt <8-13> ebd., 52-59, 284ff.

[20] Ausführlich dazu Ute Küppers-Braun, Zur Sozialgeschichte katholischer Hochadelsstifte, in: Irene Crusius (Hg.), Studien zum Kanonissenstift (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 167; Studien zur Germania Sacra 24). Göttingen 2001, 349-394.

[21] Belege zu Abschnitt <14-19> in Küppers-Braun (wie Anm. 8), 275-277, 373f.

[22] Belege zum Folgenden in Küppers-Braun (wie Anm. 8), 286ff. - Weitere Akten dazu im Bistumsarchiv Münster, Pfarrarchiv Elten A 36, fol. 9-11, 24-26. Für den Hinweis auf diesen Quellenbestand danke ich Volker Tschuschke M. A., Vreden.

[23] Vgl. Sylvia Schraut, Das Haus Schönborn. Eine Familienbiographie. Katholischer Reichsadel 1640-1840. Publikation der Gesellschaft für Fränkische Geschichte, Reihe 9: Darstellungen aus er fränkischen Geschichte 47. Paderborn 2005.

[24] Belege zu Abschnitt <23-31> sowie detaillierte Darstellung in: Küppers-Braun (wie Anm. 8), 287ff.

[25] Belege zu Abschnitt <32-41> und detailliertere Darstellung in Küppers-Braun (wie Anm. 8), 289ff.

[26] Ausführlich zu dieser Deduktion und den Statutenauszügen für Köln und Straßburg (1616, 1656 und 1706): Küppers-Braun (wie Anm. 8), 292f; vgl. auch: Die Bestättigte Hoheit Der Fürsten, Grafen und Herrn Des Teutschen Reichs, Gegen Die eingebildete Praerogativen des Gemeinen Adels, In Rechtlicher Missbilligung und Allerhöchst-Richterlicher Vernichtigung Der Zwischen Persohnen des ersten und letztern auch diesem insofern gleich-geachten Burgerlichen Standes unterfangenden Gleichen Heirathen, Frankfurt und Leipzig 1747, bes.11-17.

[27] Belege zu Abschnitt <42-46> und weitere Beispiele in Küppers-Braun (wie Anm. 8), 295-302; Küppers-Braun (wie Anm. 20), 386-394.

[28] Vgl. dazu den Text einer kaiserlichen Standeserhebung ungleicher Gemahlinnen in den "Reichs-Gräflichen Stand": "So haben Wir oben besagter N. N. die Kayserliche Gnade gethan, und Sie in des Heil. Römischen Reichs-Gräflichen Stand gesetzt, gewürdiget und erhoben, ordnen, würdigen, setzen und verordnen vorgemeldte N. N. hiermit in den Stand, Ehre und Würde Unserer und des Heil. Römischen Reichs rechtgebohrnen Gräfinnen, zufügen, vergleichen und gesellen sie zu derselben Schaar, Gesell- und Gemeinschafft, ertheilen und geben ihr den Titul und Nahmen des heiligen Römischen Reichs Gräfin von N. N. und erlauben ihr, sich also zu nennen und zu schreiben, setzen und wollen auch, daß sie eine Reichs-Gräfin von N. N. sey, und sich also schreibe, auch von Uns und sonst männiglich davor geachtet, geehret, genannt, geschrieben und erkannt werde, und dazu alle und iegliche Gnade, Freyheit, Ehre und Würde, Vorgang, Stand, Sitz, Herrlichkeiten, Recht und Gerechtigkeiten, gleich andern Reichs-Gräfinnen, Gräflichen Stellen auf hohen und niedern Dom-Stifftern, geist- und weltliche Lehn und Ämter zu empfangen, zu haben und zu tragen, auch sonst von allen andern Orten des Gräflichen Tituls mit allen Ehren gebrauchen soll, und vermöge, nicht anders, als eine andere aus uhraltem Reichs-Gräflichem Hause gebohrne und entsprossene Gräfin, und immassen sich andern unsern und des heil. Römischen Reichs Gräfinnen von Rechts- und Gewohnheit wegen eignet und gebühret." Zit. n. Julius Bernhard von Rohr, Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschaft der großen Herren. Berlin 1733. Nachdruck, hg. u. kommentiert v. Monika Schlechte, Weinheim 1990, 160 f.; vgl. auch Pütter (wie Anm. 2), 105-109.

[29] Vgl. dazu Arndt (wie Anm. 7), 116; Küppers-Braun (wie Anm. 8), 20, 96, 101.

Empfohlene Zitierweise:

Ute Küppers-Braun : Anmerkungen zum Selbstverständnis des hohen Adels - Katholische Hochadelsstifte als genossenschaftliche Kontrollinstanzen für Ebenbürtigkeit und Missheirat , in: zeitenblicke 4 (2005), Nr. 3, [13.12.2005], URL: https://www.zeitenblicke.de/2005/3/Kueppersbraun/index_html, URN: urn:nbn:de:0009-9-2438

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