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I.

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Am 1. Mai 1715, einem Sonntag, suchte Diakon Emanuel Philipp Paris morgens um sechs Uhr den Erbprinzen Karl Friedrich von Anhalt-Bernburg im Schloss Bernburg auf. Eigentlich war Paris auf dem Sprung nach Harzgerode, um dort Gottesdienst zu halten, aber der Fürst hatte um seinen Besuch gebeten, weil er sich mit Heiratsplänen trug. Bei der Auserwählten handelte es sich um Wilhelmine Charlotte Nüssler, Tochter eines hochgeachteten Kanzleirates aus Harzgerode, aber bürgerlicher Herkunft und daher ohne jeden Zweifel unstandesgemäß. Zwischen beiden bestand allerdings schon seit Jahren eine enge Beziehung. Seit März 1713 waren sie bereits Eltern eines Sohnes, der in aller Stille getauft und bei seinen Paten, dem Bürgermeister von Harzgerode und seiner Schwester, in Obhut gegeben worden war. Nun aber schien dem Fürsten die Zeit gekommen, seine früher beschworenen Eheversprechen einzulösen, und bei einer Tasse Tee beriet er sich mit dem Diakon. Die Eheschließung sollte baldmöglichst im Schloss Ballenstedt stattfinden, also außerhalb der Bernburger Residenz, denn es war absehbar, dass Karl Friedrichs alter, erblindeter Vater, der regierende Fürst Viktor Amadeus, eine solche Verbindung ablehnen würde.

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Paris begab sich anschließend ein Stockwerk höher, um sich auch von der Nüsslerin zu verabschieden, die sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in einer Stube des Bernburger Schlosses aufhielt. Kurz darauf folgte ihm Fürst Karl Friedrich, und nachdem er sich versichert hatte, das niemand sonst anwesend war, eröffnete er auch ihr seine Pläne. Und da der Beschluss nun schon gefasst war, mochte er auch gar nicht mehr länger warten und schritt angeblich mit forschen Worten zur Tat: "Frische Eyer seyndt guthe Eyer". Also drängte er den Diakon, die Eheschließung gleich jetzt an Ort und Stelle zu vollziehen. Der hatte nicht einmal eine Kirchenordnung zur Hand und musste daher die entsprechenden Formeln aus dem Gedächtnis sprechen. Und so fand diese seltsame Hochzeit ohne jede Vorbereitung und Festlichkeit statt, zu dritt, im väterlichen Schloss und doch im Geheimen.

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Die Einzelheiten sind ohnehin nur einem Jahre später vorgenommenen eidlichen Verhör zu entnehmen, dem sich der Diakon vor dem fürstlichen Konsistorium unterziehen musste [1]. Angesichts der aus dieser Ehe erwachsenen Konflikte [2] mag den Diakon nicht nur die Wahrheit, sondern auch die Sorge um seine eigene Stellung bewegt haben, vielleicht betonte er deshalb so nachdrücklich, dass alle Initiative vom Fürsten ausgegangen war und er selbst sich nur zögerlich und unter Druck darauf eingelassen habe. Zugleich bekräftigte er aber mit seinen eidlichen Aussagen, dass eine gültige Eheschließung stattgefunden hatte. Und wenn auch die Erinnerung an manche Einzelheiten getrübt gewesen sein mag, so besteht kein Anlass, an der Schilderung der merkwürdigen Umstände im Ganzen zu zweifeln. Sie waren offensichtlich Folge des Standesunterschieds zwischen den Partnern.

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Unstandesgemäße Beziehungen berührten zweifellos das Selbstverständnis und die soziale Logik der ständischen Gesellschaft und insbesondere des Adels an ihrer empfindlichsten Stelle. Eheschließungen waren schließlich das zentrale Medium, um Besitz, Rang und Ansehen zwischen den Familien des Adels zu tauschen, zu kumulieren, zu monopolisieren und von Generation zu Generation zu transferieren, um damit nicht zuletzt die ständestaatlichen Strukturen zu perpetuieren. Dieser Bedeutung entsprechend war die Partnerwahl hohen und vielschichtigen Anforderungen unterworfen, die eben vor allem strategischen Größen Rechnung trugen [3]. Es muss an dieser Stelle nicht weiter verfolgt werden, wie ausschließlich die Heiraten des Adels von solchem Kalkül bestimmt worden sind oder in welchem Maße es gelang, die Vorgaben mit persönlichen Neigungen in Einklang zu bringen [4].

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Gegenstand der folgenden Beobachtungen soll vielmehr die Palette der Formen sein, in denen gerade unstandesgemäße Paarbeziehungen im frühneuzeitlichen deutschen Hochadel gestaltet worden sind. Mit 'Formen' sind in diesem Zusammenhang vornehmlich die rechtlich relevanten Ausdrucksmittel gemeint, schriftlich oder symbolisch, aus denen der Status einer solchen Beziehung mehr oder weniger präzise und verbindlich abgeleitet werden konnte. Eine solche Betrachtung fördert einen erstaunlichen Gestaltungsspielraum zu Tage, den hochadlige Männer ganz selbstverständlich für sich in Anspruch nahmen. Dabei können einige in der Literatur verbreitete allgemeine Vorstellungen präzisiert und korrigiert werden. Nicht zuletzt kann die Grenze des Möglichen genauer fixiert werden. Auf diese Weise ermöglicht eine solche Herangehensweise eine spezifische Annäherung an die Normen und Interessen, denen die Gestaltung hochadliger Geschlechterbeziehungen unterworfen waren. Das gilt sowohl für die Ansprüche, denen auch ein Teil der Normverletzer noch gerecht zu werden versuchte, als auch, ex negativo, für die Bestimmung jener Sphäre und Formensprache, in deren Rahmen allein eine allen Maßstäben gerecht werdende hochadlige Ehe realisiert werden konnte.

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Der Überblick beschränkt sich auf die Verbindungen hochadliger Männer mit minderrangigen Frauen. Zwar begegnet auch die umgekehrte Konstellation immer wieder, das herrschende Erbrecht aber mit seiner Privilegierung der männlichen Erbfolge wies in der Regel den Männern die Rolle als potentiellen Haupterben und Herrschaftsträgern zu, und insofern haftete insbesondere der Transfer über Generationen primär an der männlichen Partnerwahl. Das heißt aber eben nicht, dass auch die männliche Standesqualität allein ausschlaggebend gewesen wäre. Die einfache römische Rechtsregel, wonach die Partnerin - sofern sie frei geboren war - und damit auch beider Kinder dem Stand des Mannes folgten [5], ließ sich mit der schon im Laufe des Mittelalters zunehmenden Binnendifferenzierung des Adels im Reich nicht mehr in Einklang bringen. Daher entwickelten sich allmählich höhere Anforderungen an die Ebenbürtigkeit der Partnerin als Bedingung für den Transfer an die Nachkommen. Insofern kam auch den hochadligen Frauen, zusätzlich zu ihren eigenen Erbchancen, eine konstitutive Funktion innerhalb des Vererbungssystems zu.

II.

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Als unebenbürtig galt zweifellos jede Eheschließung mit nichtadligen Partnern. Unter den Bedingungen des deutschen Hochadels zählten dazu außerdem Verbindungen über die Grenze zwischen Hoch- und Niederadel hinweg. Zum Hochadel wurden gemeinhin die fürstlichen und reichsgräflichen Häuser gezählt, zum Niederadel die reichsritterlichen und alle landadligen Familien. Unschärfen im Hinblick auf neufürstliche Häuser und im Hinblick auf die nicht immer durchgehaltenen Abgrenzungen zwischen Reichsgrafen einerseits und Reichsrittern wie Landadligen andererseits können hier vernachlässigt werden, weil diese Abgrenzung hier nicht Thema ist und in dieser Hinsicht nur eindeutige Beispiele zur Debatte stehen.

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Gerade weil die Ebenbürtigkeit so eng mit den für die Stabilität des Standes fundamentalen Funktionen der adligen Ehe verknüpft war, schien die Option einer unstandesgemäßen Ehe das System der adligen Werte und Privilegien an seiner Wurzel zu bedrohen. Üblicherweise wurden daher Beziehungen mit minderrangigen Frauen unehelich und damit rechtlich folgenlos geführt. Im Bereich einer solchen oft informellen und wohl nicht selten klandestinen Praxis müssen quantitative Aussagen spekulativ bleiben. Aber schon angesichts der vielen bekannten Beispiele wird man behaupten dürfen, dass im Grunde zwei Normalitäten parallel existierten, die der standesgemäßen Ehen und die der standesverschiedenen, dann aber unehelichen Beziehungen. Damit ist allerdings ein sehr weites Feld angesprochen, das von der flüchtigen Affäre bis zum dauerhaften Verhältnis im Sinne eines Konkubinats reichen konnte [6].

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Solche Partnerschaften sind noch nicht einmal notwendig geheim geführt worden, zumal gerade dauerhafte Lebensgemeinschaften kaum zu verbergen waren. Das galt in besonderem Maße für die sich allmählich verfeinernden höfischen Gesellschaften. Denn insofern sich an den größeren Höfen die gesellschaftlichen Positionierungen immer umfassender differenzierten und präzisierten und das höfische Leben zugleich durch die öffentliche Zeremonialisierung des Alltäglichen strukturiert wurde, verlangte die Logik der höfischen Ordnung auch eine Verortung selbst der unehelichen Partnerin des Fürsten [7]. Auf diese Weise brachte der soziale Typus Hofgesellschaft den Beziehungstypus der Mätresse hervor. Da ein wesentlicher Maßstab höfischer Rangierungen in der Nähe zum Herrscher als Mittelpunkt bestand, konnte die Mätresse des Monarchen sogar eine Position von hoher sozialer Wertigkeit einnehmen und selbst politische Einflusschancen wahrnehmen. Die Mätresse verkörperte in diesem Sinne die maximale Formalisierung des Informellen. Allerdings hing ihr Status vollkommen vom Fürsten ab und war jederzeit dem Risiko eines Favoritinnensturzes ausgesetzt. Für sich genommen stand sie sich damit rechtlich auch nicht besser als die Partnerin einer nur flüchtigen Liebschaft.

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Für eheliche Partner bedeutete der Eheschluss schließlich auch eine rechtliche Fixierung und Sicherung ihres Status. Über die kirchenrechtliche Qualität der Eheschließung hinaus kam dies in den obligatorischen Eheverträgen zum Ausdruck, die den Austausch von Vermögenswerten in Gestalt von Mitgift, Morgengabe, Widerlage, Erbrechten und damit verbunden nicht zuletzt die Garantien für eine eventuelle Witwenversorgung regelten [8]. Der Verzicht auf eine Eheschließung beließ die Frauen daher ständisch unverortet und materiell ungesichert. Das heißt nicht, dass die Frauen in solchen Beziehungen zwangsläufig unversorgt geblieben wären, aber sie waren in aller Regel auf willkürliche Schenkungen und testamentarische Verfügungen ihrer hochadligen Partner angewiesen. Schon allein deshalb waren nichteheliche Beziehungen, soweit das zu überblicken ist, zwangsläufig mit Unebenbürtigkeit verbunden, denn eine standesgemäße Partnerin hätte durch eine solche ungesicherte Position ihren eigenen Status preisgegeben.

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Das Medium schriftlicher Vereinbarung war allerdings keineswegs auf standesgemäße Partnerschaften beschränkt, sondern ließ sich vielmehr höchst flexibel einsetzen, um auch andere Beziehungen mehr oder weniger verbindlich zu regulieren. Ein Beispiel aus dem 18. Jahrhundert verdeutlicht, wie pragmatisch dieses Instrument gehandhabt werden konnte. Im November 1750 schloss Fürst Viktor Friedrich von Anhalt-Bernburg kurz nach dem Tod seiner zweiten standesgemäßen Ehefrau eine Vereinbarung mit Constantine Friederike Schmidt, Tochter eines preußischen "Cassirers" [9]. Der Fürst sicherte seiner Partnerin demnach materielle Versorgung und die Erhebung in den einfachen Adelsstand zu, die Frau erklärte im Gegenzug, allen weitergehenden Ansprüchen zu entsagen. Insofern auch nur sie und ihr Rechtsbeistand das Dokument unterzeichnet haben, handelte es sich der Form nach ohnehin eher um eine einseitige Verzichtserklärung denn eine gegenseitige Verpflichtung. Darin spiegelt sich die nach wie vor höchst ungleichgewichtige Statusverteilung. Die Verknüpfung von Versprechen und Verzicht offenbart überdies die brisante Ambivalenz dieser Vorgehensweise. Denn aus jeder Form der Anerkennung oder Definition der Beziehung konnten womöglich Präjudizien abgeleitet werden. Jede Präzisierung des Status einer nichtehelichen Partnerin erforderte daher vor allem dessen Begrenzung.

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Von nachträglichen Schenkungen unterschied sich eine solche Vereinbarung immerhin dadurch, dass die Zusagen auf die Zukunft hin getroffen wurden, die weitere Beziehung daher, wenn auch nur in sehr zurückhaltender Form, rechtlich aufgewertet wurde. Fürst Viktor Friedrich ließ sogar ausdrücklich festhalten, dass die Vereinbarung "vor der Consummation der Bett-Gesellschaft" verabredet worden sei. Auch an anderen Stellen verblüfft dieses Dokument durch die Offenheit, mit der die Erwartungen des Fürsten und der Charakter der Beziehung verschriftlicht wurden. Denn von seiten der Frau wurde, sozusagen als Gegenleistung für die fürstlichen Zusagen, zugesagt, dass sie "Sr. Hochfürstl. Durchl. treu gewärtig seyn und verbleiben, auch zu Bett beywohnen solle und wolle", wofür der Fürst "sie gleichfalls lieben" solle. An anderer Stelle ist ausdrücklich von "Bett-Genossin" die Rede. Und wenn auch eine gewisse Ähnlichkeit zu einer Ehe intendiert war, ist doch andererseits jede Formulierung, aus der ein ehelicher Rechtsstatus abgelesen werden könnte, mutmaßlich bewusst vermieden worden. In rechtlicher Hinsicht verharrte die Partnerschaft im Status eines Konkubinats.

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Selbst diese Grenze verschwamm bei einem anderen, ungleich prominenteren Beispiel, das zugleich verdeutlicht, in welcher Weise auch der Status einer klassischen höfischen Mätresse vertraglich geregelt werden konnte. August der Starke hat allem Anschein nach mit Constantia von Cosel eine schriftliche Vereinbarung über ihren Rang und ihre Versorgung getroffen. August ging offenbar sogar einen Schritt weiter, indem er ihr Treue und Liebe "Kraft eines ehelichen Eydes" versprach [10]. Die Partnerin habe er sich "nach Art der Könige in Frankreich und Dänemark, auch andern Souverainen in Europa als Unsere legitime épouse beylegen lassen". Nicht nur die Berufung auf ein quasi monarchisches Sonderrecht ist bemerkenswert, sondern auch die begriffliche Annäherung an den Status einer Ehe. Eine kirchliche Zeremonie scheint jedoch nicht stattgefunden zu haben. Immerhin war der König ja bereits verheiratet. Eine Anmerkung der Räte, die den Vertragsentwurf aufgesetzt hatten, verrät, dass sie gerade deshalb bewusst das französische Wort "épouse" vorgeschlagen haben, "weil sonst wegen der Königin ihnen hätte können umb des Wordts Gemahlin Difficultät verursacht werden". Indes stellten sie die Wortwahl in das Belieben des Königs. Die Grenze zur Ehe wurde nur noch dünn gezogen. Dennoch schützte die Vereinbarung Constantia von Cosel nicht vor ihrem Sturz und jahrzehntelanger Festungshaft.

III.

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Wenn auch vertragliche Zusagen den Status der weiblichen Partner aufwerteten, blieb eine solche Beziehung im Vergleich zur kirchlichen Ehe zweifellos defizitär. Wenn trotzdem, oder letztlich gerade deshalb, hier wie anderswo immer wieder eine Tendenz zur Annäherung an eine Ehe zum Ausdruck kam, folgte sie nicht nur dem Bedürfnis der Partnerinnen nach Absicherung. Darin fand auch ein nicht zu unterschätzender, von den Kirchen ausgehender normativer Imperativ seinen Niederschlag. Auch in dieser Hinsicht war es zunächst im Interesse der Partnerinnen, insbesondere wenn sie selbst niederadliger Herkunft waren, einen Status zu gewinnen, der die eigene Ehre möglichst unbeschadet ließ. Kirchenrecht und Moral ließen aber auch die hochadligen Partner und ihr individuelles Statusbewusstsein nicht unberührt und führte sie erst eigentlich in Konflikt mit ihrem kollektiven Standesbewusstsein.

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Dabei war die Durchsetzung der kirchlich geschlossenen Vollehe als verbindlicher Norm noch vergleichsweise jüngeren Datums. Die mittelalterliche Rechtspraxis tolerierte lange Zeit eine gewisse Bandbreite rechtlicher abgestufter Formen, die von der Vollehe über die Friedelehe bis zum Kebsverhältnis oder Konkubinat reichte. Die Friedelehe beruhte ihrerseits bereits auf gegenseitiger Übereinkunft, wurde aber ohne Brautgabe und auch ohne Eintritt in die männliche Eheherrschaft geführt [11]. Seit dem 13. Jahrhundert machten sich jedoch verstärkt kirchliche Einflüsse geltend, die vor allem das Konkubinat bekämpften, um eine klarere Abgrenzung gegenüber polygamen Tendenzen durchzusetzen [12]. Gegen die allgemein übliche Praxis der zwischen Familien ausgehandelten Eheschließungen stärkte die Kirche zudem das Konsensprinzip, also die gegenseitige Einwilligung der Partner als eigentlicher Bedingung der Gültigkeit. Dem Problem der dadurch wiederum begünstigten, aber ebenso unerwünschten klandestinen Ehen begegneten später die Reformatoren mit stärkerer Berücksichtigung des Elternwillens und, trotz der reformatorischen Auffassung von der Weltlichkeit der Ehe, dem Plädoyer für die öffentliche Trauung in der Kirche. Nach langen Diskussionen stärkte auch die katholische Seite auf dem Tridentinum die eindeutige Erkennbarkeit der Ehe durch formale Merkmale und insbesondere die Mitwirkung des Priesters [13]. In der Praxis blieben aber noch reichlich Spielräume für Paare, sich der Einrede Dritter zu entziehen.

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Die Konturierung der Vollehe als allein gültigem und normiertem Rechtsinstitut zur verbindlichen Stiftung legitimer Paarbeziehungen kam durchaus dem Interesse der Oberschichten an Rechtssicherheit entgegen. Ihre alleinige Privilegierung diskriminierte aber nunmehr all jene Beziehungsformen, in denen insbesondere die adligen Männer die Zwänge familiärer und ständischer Strategien umgangen hatten. Die Praxis nichtehelicher Beziehungen wurde zwar fortgeführt, stand aber nun unter dem Odium moralischer Verwerflichkeit. Das war umso prekärer, als sie den Umständen gemäß, wie erwähnt, oft öffentlich gelebt wurde. Angesichts der allgemeinen Verbreitung solcher Lebensweisen wurden sie bestenfalls als eine Art ständischer Sondermoral hingenommen. In der Auseinandersetzung um die Doppelehe des hessischen Landgrafen Philipp von Hessen, von der noch die Rede sein muß, brachten selbst Luther und Melanchthon diesen Sachverhalt resigniert zum Ausdruck, "denn es ist nicht ungewöhnlich, daß Fürsten Concubinas halten" [14].

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Dieses Dilemma erst schuf ein Klima, dass der Rezeption einer neuen Rechtsform den Boden bereitete, nämlich der morganatischen Ehe. Sie geht auf eine im 13. Jahrhundert in Bologna entstandene Sammlung von Gewohnheiten des langobardischen Lehnsrechtes zurück. Nach "Mailänder Brauch" soll es daher üblich gewesen sein, dass ein adliger Witwer, der bereits einen legitimen und damit erbberechtigten Sohn hatte, eine minderrangige Adlige, die nicht in Sünde leben wolle, heimführen könne. In diesem Fall sollte eine Verfügung möglich sein, nach der der zweiten Frau und ihren Kindern lediglich die Morgengabe zustünde. Schon die Mailänder nannten diese Heiratsform demnach "ad morganaticam" [15].

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Weitere damit verbundene Einzelheiten verdeutlichen, dass es in erster Linie darum ging, das Erbgut der Nachkommen aus erster Ehe möglichst unberührt zu lassen und also auch hier die Interessen der Familie vor Ansprüchen der minderrangigen Partnerin zu schützen. Der Clou bestand aber darin, dass dies trotzdem mit einer regulären Eheschließung vereinbar sein sollte, was schon in seinen Mailänder Ursprüngen mit dem normativen Maßstab des Kirchenrechts verknüpft worden ist. Der Ausweg bestand demnach darin, die kirchenrechtliche Gültigkeit der Ehe von ihren in engerem Sinn zivilrechtlichen Folgen zu entkoppeln. Zu einem späteren, bisher nicht näher eingegrenzten Zeitpunkt trat der Brauch hinzu, den besonderen Charakter einer solchen Ehe im Rahmen der kirchlichen Zeremonie durch einen Seitenwechsel zu symbolisieren, indem die Ehefrau auf die weniger ehrenhafte linke Seite trat, also 'zur linken Hand' geehelicht wurde.

IV.

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Allem Anschein nach spielte diese Rechtsform in Deutschland lange Zeit keine Rolle. Es gibt Anzeichen dafür, dass sie sich tatsächlich erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zu etablieren begann. Um 1550 herum fand in einem Rechtsgutachten ausdrücklich Erwähnung, dass Mailänder Gewohnheiten eben nicht überall gebräuchlich seien [16]. Die Form war also bekannt, konnte aber noch als unüblich zurückgewiesen werden. Der Rechtsstreit selbst drehte sich um die Verbindung Herzog Ottos von Braunschweig-Lüneburg mit Mete von Campen. Um sie heiraten zu können, hatte Otto mit seinen Brüdern einen Vertrag über entsprechende Einschränkungen geschlossen. Das war nun wiederum eine ganz eigene Variante, insofern die Braut zunächst gar nicht einbezogen war. Ob sie eine aus dem Vertrag hervorgegangene Verzichtserklärung unterschrieben hat, blieb strittig.

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Ähnlich verfuhr man 1588 im Hause Wittelsbach, als man sich innerhalb der Familie über die unebenbürtige Eheschließung Herzog Ferdinands mit Maria Pettenbeck vertraglich verständigte [17]. Ausdrücklich wurde die Eheschließung auch hier mit der Wahrung des Seelenheils gerechtfertigt, zugleich aber der Ausschluss der Nachkommen von der Nachfolge verfügt, solange noch ebenbürtige eheliche Abkömmlinge vorhanden seien. Daneben regelte der Vertrag die "gebürliche Unnderhaltung und wohnung". Schließlich wurde ausdrücklich vereinbart, dass die entsprechenden Passagen des Vertrags wörtlich in einen Heiratsvertrag übernommen werden sollten. Darüber ist nichts weiter bekannt. Auch in diesem Fall also traten die Hausinteressen ganz konkret in Gestalt der nächsten Angehörigen in Erscheinung, zugleich kommt der normative Druck ausdrücklich zur Sprache, und schließlich war es das erklärte Ziel, beidem zugleich gerecht werden zu wollen, ohne dass das schon beim morganatischen Namen genannt wurde.

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Graf Anton zu Isenburg-Büdingen war sich noch deutlich unsicherer gewesen, als er seiner Verbindung mit Katharina Gumpel 1553 einen Namen geben wollte. Auch er brachte klar zum Ausdruck, dass es ihm zum einen darum ging, "Gemüts und Meinunge unser Gewissen dardurch zuentledigen, Unzucht zuvermeiden und vermittelst göttlicher Gnaden einen gottseligen Wandel zuführen". So hieß es jedenfalls in einer Verschreibung, die Graf Anton von zwei Juristen aufsetzen ließ und die, wie üblich, die materielle Versorgung Katharina Gumpels und alle erbrechtlichen Eventualitäten regelte [18].

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Unklarheit herrschte aber über die Form, die die Beziehung nun tatsächlich annehmen sollte. Katharina Gumpel als "eheliche Hausfrau" zu bezeichnen, schien dem Grafen und insbesondere seinen Söhnen, die die Beziehung ohnehin ablehnten, bedenklich zu sein, "Hausfrau" alleine schien den Juristen zu unpräzise, "dan man colorier, schminke und ferbe die Sach wie man wolle, so muß man doch dem Kindt ainen Nahmen geben, und entschlossen sein, wz disser Contract zue grunde sein, und für einen Nahmen haben soll, nemblich obs zwischen E[uer]. G[naden]. und Catharina Gumpelin ain Ehe oder ain Concubinatus sey" [19]. Genau dieses Dilemma sollte die Form der morganatischen Ehe vermeiden, sie wurde aber hier noch nicht in Erwägung gezogen. Graf Anton wich dem auf seine Weise aus und vollendete die zweideutige Unentschiedenheit, indem er sich für die Formel "eheliche Concubine" entschied. Allerdings sind nur Abschriften der Verschreibung erhalten, und es ist später darüber gestritten wurde, ob es nicht vielleicht doch nur "ehrliche Concubine" heißen sollte [20]. Der Historiker, der sich immer wieder mit den Zweideutigkeiten der alten deutschen Kurrentschrift herumzuschlagen hat, kann sich etwas Schadenfreude nicht versagen.

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Erst ein knappes halbes Jahrhundert nach der Eheschließung ist ein größerer Konflikt darüber ausgebrochen, der sich nunmehr, durchaus typisch, um den Status und die Ansprüche des Sohnes drehte, der aus dieser Verbindung hervorgegangen war. Das kann hier nicht auseinandergelegt werden [21]. Höchst aufschlussreich ist aber, dass Ende des Jahrhunderts in diesen Auseinandersetzungen von mehreren Seiten erwogen wurde, die Verbindung als morganatische Ehe zu deuten. In einem undatierten Gutachten ist noch etwas unbeholfen von "Matrimonium ad morgengabiam contractum" die Rede [22]. Die Ratgeber des Sohnes brachten 1596 oder 1597 als Kompromissvorschlag ins Gespräch, ob ihm nicht "die eheliche Geburt morganaticè" eingeräumt werden könnte, und eine flüchtige Marginalie war notwendig, um, wenn auch etwas verkürzt, zu erläutern: "morganaticè od. respectivè legitimierte Geburth" [23]. Und in den Akten einer kaiserlichen Untersuchungskommission aus den Jahren 1598/99 wird die Verschreibung tatsächlich im Sinne einer morganatischen Ehe bewertet, aber man hielt noch eine Klarstellung für notwendig, die in Klammern hinzugefügt wurde: "daß ist uff ein ehe, wan ein sehr Edler eine unedle nach seiner erster Hausfrawenn tödtlichenn Abgang mit dem geding genommen, daß Ihre Kinder nicht mit seinenn In voriger ehe gezielten zugleich erben, sondernn mit einem genantenn begnügig sein sollenn" [24].

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Ende des 16. Jahrhunderts wurde das Modell der morganatischen Eheschließung also allem Anschein nach als legitime Praxis anerkannt, aber noch als so jung und ungewöhnlich empfunden, dass sie nicht als selbstverständlich bekannt vorausgesetzt werden konnte. Man könnte dem noch einen Vorgang aus dem westfälischen Landadel zur Seite stellen. Der Kölner Erzbischof Ernst von Bayern, zugleich Bischof von Münster, verbriefte 1597 der westfälischen Ritterschaft die Möglichkeit der morganatischen Eheschließung "pro lege Provinciali" [25]. Die Anregung ging von einem männlichen Mitglied der bedeutenden Familie Fürstenberg aus, das keine drei Monate später selbst davon Gebrauch machte. Der Urkundentext sah diese Möglichkeit, ganz ähnlich dem langobardischen Vorbild, für den Fall einer zweiten Ehe nach dem Tod der ersten Ehefrau vor, sofern aus erster Ehe bereits Erben hervorgegangen waren. Abweichend vom Vorbild wurde ausdrücklich die Option eröffnet, auch bürgerliche oder bäuerliche Partnerinnen in dieser Form ehelichen zu können. Die Urkunde rechtfertigte diese Möglichkeit weniger mit moralischen Argumenten als mit der Sorge um Rechtssicherheit, Konfliktverhütung und Erhaltung des Adels.

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An der Wende zum 17. Jahrhundert fasste also die Rechtsform der morganatischen Ehe im deutschen Reich Fuß und wurde im Hochadel immer wieder praktiziert, so 1621 von Markgraf Georg Friedrich von Baden-Durlach und Elisabeth Stotz, 1628 von Graf Wolfgang Ernst von Isenburg-Birstein in vierter Ehe mit Sabine von Saalfeld, 1637 von Fürst Georg Aribert von Anhalt-Dessau und Johanna Elisabeth von Krosigk. Ab Mitte des 17. Jahrhunderts begann schließlich die akademische Rechtswissenschaft, die morganatische Ehe in die allmählich sich entwickelnden Doktrinen des Fürstenrechts zu integrieren [26]. Welche Form dabei einzuhalten war, das blieb anscheinend in der Praxis variabel; ob der Verzicht einseitig vom männlichen Partner verfügt oder mit seinen Agnaten ausgehandelt oder einseitig von der Partnerin erklärt werden sollte, ob dies vor, in Zusammenhang mit oder nach der kirchlichen Zeremonie zu erfolgen hatte, war anscheinend nicht entscheidend, solange nur in erkennbarer Verbindung mit der Eheschließung deren rechtliche Einschränkung erfolgte.

V.

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Um die Mitte des 16. Jahrhunderts ist noch eine weitere einschneidende Option verhandelt worden, deren Logik eng mit den bisher geschilderten Problemen und Praktiken verschränkt war, sich aber nicht durchsetzte, nämlich die Polygamie [27]. Als Katalysator wirkte der schon erwähnte Landgraf Philipp von Hessen, als er 1540 noch zu Lebzeiten seiner ersten Frau Christina von Sachsen eine zweite Ehe einging. Er rechtfertigte diesen Schritt mit Gewissensgründen, die denen für eine morganatische Ehe ganz analog waren. Weil er, so seine Darstellung, unbedacht eine letztlich unglückliche Ehe eingegangen war, konnte er sich außerehelicher Beziehungen nicht enthalten, wollte nun aber eben die Hurerei überwinden [28]. Allem Anschein nach trug allerdings auch die Mutter der begehrten Partnerin das Ihre dazu bei, indem sie an die Überlassung ihrer Tochter Bedingungen knüpfte und insbesondere auf eine möglichst ehrenvolle Form der Beziehung pochte [29]. Immerhin handelte es sich bei der Braut, Margarete von Sale, zwar nicht um eine ebenbürtige Partnerin, aber doch um eine Angehörige des sächsischen Landadels. Um ihren und seinen Wünschen gerecht werden zu können, bemühte Philipp sich um den Segen der Reformatoren. Ausdrücklich wollte er sich vom Anschein eines Konkubinats abgrenzen, denn das Wort Konkubine "vor ein Hurr verstanden mocht werden", "dieweil es doch ein e[he]lich Concubin sein soll" [30]. Damit bediente er sich genau derselben Doppeldeutigkeit, mit der sich anscheinend, wie oben geschildert, auch Graf Anton zu Isenburg einige Jahre später aus dem Normenkonflikt herauszuwinden versucht hatte.

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Die Doppelehe ist von Verträgen mit beiden Seiten begleitet worden. Den Kindern der zweiten Ehe wurde nur der gräfliche und also ein minderer Status gegenüber dem Vater zugebilligt. Ausdrücklich musste der Landgraf seiner ersten Frau versprechen, dass die Nachkommen zweiter Ehe keinen Anteil haben würden am Fürstentum, solange Nachkommen erster Ehe am Leben seien. Insofern ähnelt dieses Arrangement dem, was sich erst später als morganatische Ehe einbürgerte. Schließlich hatte Philipp Christina ihren Vorrang "als unser erste und oberste gemall" versichern müssen. Zu den Garantien gehörte überdies das Versprechen, "irre Liebte mit Frundtlichkeit und Beischlaffen und allem frundtlichen Wesen, wie sich das zwuschen Eheleuten gepurret, nit minder, sondern mer dan vorhin" zu halten [31]. Philipp wurde sozusagen gezwungen, es mit der Doppelehe ernst zu meinen. Tatsächlich bekamen beide Frauen noch mehrere Kinder, zweimal sogar im Abstand von jeweils nur rund drei Wochen.

<28>

Das Ringen um Philipps Doppelehe macht nicht zuletzt deutlich, dass die Bemühung um kirchlichen Segen gegenüber der Praxis des Konkubinats tatsächlich eine wesentliche Einschränkung mit sich brachte. Nichteheliche Beziehungen konnten schließlich ohne weiteres auch neben einer bestehenden Ehe gepflegt werden. Dagegen bestand ja der moralische Mehrwert einer wenn auch nur morganatischen Eheschließung nicht zuletzt in der Überwindung der "Hurerei" und einer monogamen Beziehung. Philipps Absichten beschränkten sich vor diesem Hintergrund sozusagen auf die Paradoxie einer nebenehelichen Monogamie. Die Doppelehe setzte sich allerdings nicht als allgemein akzeptierte Praxis durch. Schon die Reformatoren hatten dem Einzelfall nur mit größten Bedenken und der Auflage strenger Geheimhaltung zugestimmt, letztlich wohl aus Rücksicht auf die politische Bedeutung des Landgrafen. Trotz teilweise grotesker Bemühungen, die Margarete von Sale praktisch auf Dauer hinter Mauern und Vorhänge verbannte, wurde die Doppelehe öffentlich und führte zu schmerzlicher Kompromittierung des Landgrafen und der Reformatoren [32]. Darin artikulierte sich nicht zuletzt ein Konsens über die Unzulässigkeit der Doppelehe.

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Das heißt aber nicht, dass es bei diesem Einzelfall geblieben ist. Bei den anderen Beispielen müssen allerdings jeweils ganz andere Unterschiede berücksichtigt werden. So kam es sozusagen nur zu einer kurzen Überschneidung, als 1722 Pfalzgraf Gustav Samuel von Pfalz-Zweibrücken mit Dorothea Hofmann eine Ehe einging und es im Grunde nicht abwarten mochte, bis ein halbes Jahr später seine erste, standesgemäße Ehe für nichtig erklärt worden ist [33]. Seine Konversion zur katholischen Konfession kam ihm dabei entgegen und stimmte den Papst kooperativ. Dieses Hinwegsetzen über Rechtsregeln steht eher den Fällen nahe, wo eine Scheidung sozusagen rechtzeitig erzwungen werden konnte, etwa, als 1657 Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz als Kirchenherr quasi seine eigene Scheidung verkündete, um Luise von Degenfeld morganatisch heiraten zu können [34]. Auch Herzog Karl Leopold von Mecklenburg-Schwerin setzte 1710 seine Scheidung durch, um nur fünf Tage später Christine von Lepel heiraten zu können [35].

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Eine andere, länger dauernde Doppelehe war, so sollte es zumindest den Anschein haben, nur Folge von Voreiligkeit. Herzog Bernhard von Sachsen-Jena versprach Emilie von Kospoth die Ehe, nachdem in seiner Ehe "die gegen einander tragende eheliche Liebe fast gäntzlich erloschen" gewesen sei [36]. Die Räte vermochten aber keine hinreichenden Gründe für eine Scheidung zu erkennen. Dessen ungeachtet sah er sich 1674 ob seines Versprechens zu einer zweiten Eheschließung veranlasst, die allerdings geheim bleiben sollte und durch einen entsprechenden Vertrag eindeutig in morganatischer Form geschlossen wurde. Bis zu seinem Tod lebte der Herzog in zwei Ehen und zeugte noch mit beiden Frauen Kinder.

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Ganz offen vorsätzlich schritt Herzog Eberhard Ludwig von Württemberg zur Doppelehe, als er 1707, trotz seiner bestehenden Ehe mit einer Markgräfin von Baden, seine Vermählung mit Christina Wilhelmina von Grävenitz verkündete [37]. Eine in Zusammenhang damit ausgefertigte Urkunde regelte den Status und die Versorgung der zweiten Ehefrau, womit die Ehe auf morganatischen Fuß gesetzt wurde. Die Verbindung stieß allerdings auf den entschiedenen Widerspruch der herzoglichen Räte und des Konsistoriums, der den Herzog nach einigen Monaten tatsächlich dazu zwang, die Annullierung der zweiten Ehe durch ein Ehegericht zu akzeptieren. Christina Wilhelmina von Grävenitz kehrte, gedeckt durch eine Scheinehe, mit dem Status einer Mätresse an den Hof zurück. Diese Geschichte belegt nicht nur die besonderen Verfassungsverhältnisse Württembergs, die einen solchen Widerstand erleichterten, sondern letztlich auch den Fortbestand eines Konsenses, der eine offene Doppelehe nicht duldete.

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Nur am Rande sei schließlich an die bewegte und bewegende Geschichte der Ehe zwischen Graf Wilhelm von Nassau-Oranien und Anna von Sachsen erinnert, die aus hier nicht zu erörternden Gründen in eine Trennung mündete, die sich vor allem auf den Vorwurf des Ehebruchs gegen Anna stützte. Ein Scheidungsverfahren drohte allerdings langwierige Verwicklungen mit Annas einflussreichen Angehörigen, dem Kurfürsten von Sachsen und dem Landgrafen von Hessen, nach sich zu ziehen, und mutmaßlich deshalb zog es Graf Wilhelm vor, 1575 trotz der rechtlich fortbestehenden Ehe erneut vor den Traualtar zu treten [38]. Bei der Partnerin handelte es sich mit Charlotte von Bourbon immerhin um eine Angehörige des französischen Hochadels. Dass Graf Wilhelm die Ehe mit Anna als erledigt betrachtet und jedenfalls keine demonstrative Doppelehe intendiert hat, reichte offenbar unter den gegebenen politischen Umständen hin, um der an sich eindeutigen Bigamie ihren ehrenrührigen Stachel zu nehmen und sie letztlich ignorieren zu können. So oder so reflektierten die Doppelehen die Schwierigkeiten, die aus zerrütteten Ehen des Hochadels entstehen konnten, und die gelegentliche Bereitschaft, sich kraft fürstlicher Willkür über die eingegangenen Bindungen hinwegzusetzen.

VI.

<33>

Auch die morganatische Ehe an sich stellte nicht unbedingt den goldenen Weg dar, der sie zu sein schien. Aus normativer Sicht bestand zwar ein eindeutiger, kategorischer Unterschied sowohl zu nichtehelichen Beziehungen als auch und vor allem zu vollgültigen Ehen. Dennoch stellte sich nicht in jedem Fall die gewünschte Rechtssicherheit ein. Abgesehen von einer gewissen Unsicherheit über die einzuhaltenden Formen konnten schon Probleme bei ungewisser Dokumentation und Überlieferung entstehen. Solche Unwägbarkeiten muss auch die heutige Historiographie kritisch im Auge behalten; denn unstandesgemäße Verbindungen wurden von Beteiligten wie Historikern, aus meist durchschaubaren Motiven, wenn nicht bloßem Schematismus, in der Regel umstandslos als morganatisch bezeichnet, ohne dass über die tatsächlich vorliegenden Dokumente wirklich Klarheit herrschte.

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Die größere Unsicherheit erwuchs aber ohnehin aus dem Verhalten der Betroffenen selbst. Ganz sicher konnte man nie sein, ob nicht beispielsweise Nachkommen doch versuchen würden, auf dem Rechtsweg eine Verbesserung ihres Status zu erwirken. Der Sohn Graf Antons von Isenburg war ein Beispiel, Christian Aribert, der Sohn Fürst Georg Ariberts von Anhalt-Dessau und seiner an sich eindeutig morganatischen Ehefrau Johanna Elisabeth von Krosigk, ein weiteres. Im Ehevertrag seiner Eltern war ihm wie seiner Mutter in üblicher Weise der einfache Adel und eine angemessene Versorgung zugesichert, die Erbfolge aber definitiv ausgeschlossen worden. 20 Jahre nach der Hochzeit und 17 Jahre nach dem Tod seines Vaters aber erhob er 1660 der Familie gegenüber den Anspruch, als Fürst anerkannt zu werden [39]. Der Streit zog sich über ein Jahrzehnt hin, bis man sich schließlich auf einen Vergleich verständigte, der Christian Aribert immerhin den gräflichen Rang und eine Aufbesserung seiner materiellen Versorgung einbrachte.

<35>

Unsicherheiten entstanden aber auch daraus, dass die hochadligen männlichen Partner noch zu Lebzeiten den Status ihrer Partnerinnen oder der Beziehung selbst zu verändern suchten, also die einmal getroffenen Verabredungen selbst in Frage stellten. Man sollte sich von den scheinbar so eindeutigen rechtlichen Kategorien keine allzu statischen Verhältnisse suggerieren lassen. Auch die Versuche, den Status einer Beziehung zu definieren, konnten im Einzelfall nur Etappen eines dynamischen Prozesses sein. Dabei ist zu bedenken, dass eine morganatische Eheschließung ja nicht in jedem Fall am Beginn einer geschlechtlichen Beziehung stehen musste, sondern womöglich selbst schon die Aufwertung eines vorher schon bestehenden nichtehelichen Verhältnisses darstellen konnte.

<36>

Mehrere Stufen durchliefen allen voran Herzog Georg Wilhelm von Braunschweig-Lüneburg und Eleonore Desmier d'Olbreuse, eine französische Landadlige aus dem Poitou, deren Unebenbürtigkeit auch der Herzog selbst nicht grundsätzlich leugnete. Georg Wilhelm hatte allerdings 1658 gelobt, nicht zu heiraten und die Erbfolge seinem jüngeren Bruder zu überlassen [40]. Das war Teil eines eigenartigen Arrangements, das es auf seine Weise dem Ältesten ermöglichte, sich den Zwängen strategischer Partnerwahl zu entziehen. Denn Teil der Verabredung war, dass der jüngere Bruder eben die Braut heiratete, immerhin die Pfalzgräfin Sophie, Tochter des Winterkönigs und Enkelin James' I. von England, die eigentlich für Georg Wilhelm vorgesehen war. Der konnte nun seinen ungebundenen Lebenswandel fortsetzen, bis er sich in Eleonore d'Olbreuse verliebte. Deren Gewissen verlangte geordnete Verhältnisse, gab sich 1665 aber zunächst mit einem Vertrag über ewige Treue und jährlichen Unterhalt zufrieden, was gelegentlich als "Gewissensehe" bezeichnet worden ist, ohne eigentliche Trauzeremonie aber eher einem vertraglich gesicherten Konkubinat im oben ausgeführten Sinne glich [41]. Als sich zehn Jahre später die Option einer Verheiratung der gemeinsamen Tochter innerhalb des Hauses Braunschweig ergab, sollte sie durch eine Hochzeit legitimiert werden, die 1676 vollzogen wurde. Schon im Jahr davor aber war durch einen maßgeschneiderten Vertrag der Mutter nur ein geringerer Rang und der Tochter auch nur im Falle einer geglückten Hochzeit der Name des Hauses Braunschweig zugestanden worden [42]. Die Einschränkungen selbst sind 1680 noch einmal eingeschränkt worden, indem Eleonore d'Olbreuse als Herzogin anerkannt wurde, dabei allerdings noch einmal auf weitergehende Ansprüche verzichten musste. Da aber ohnehin nur eine Tochter existierte, war die Gefahr von Weiterungen begrenzt und die Ehe der beiden de facto in einem anerkannt ebenbürtigen und also beinahe vollgültigen Stadium angelangt. Die Entwicklung ist allerdings in diesem Fall wesentlich durch das nicht immer konfliktfrei herbeigeführte Einvernehmen mit dem jüngeren Bruder flankiert worden.

<37>

Unsicherheiten konnten in anderen Fällen schließlich noch dadurch entstehen, dass die hochadligen Männer bei den Verträgen über unebenbürtigen Eheschließungen noch im 18. Jahrhundert Zweideutigkeiten zuließen und insbesondere den Unterschied zur vollgültigen Ehe verunklarten. 1702 ging Herzog Karl Christian von Holstein-Plön-Norburg mit Dorothea Christina von Eichelberg eine Ehe ein und regelte im nachhinein mit seinem älteren Bruder vertraglich den minderen Status seiner Frau und Nachkommen sowie deren Versorgung. Die Sukzessionsfähigkeit aber sollte, solange noch männliche Nachkommen des älteren Bruders lebten, "undecidiret ausgesetzet" werden [43].

<38>

Dann aber starb zunächst Herzog Karl Christian, einen Sohn hinterlassend, und wenig später der regierende Herzog der Hauptlinie Holstein-Plön, aber ohne Nachfolger. Sein Erbe fiel nun an die Norburger Nebenlinie, und nun stellte sich die Frage, wie Karl Christians Sohn, der in dieser Konstellation als Erbe, aber nicht als Nachfolger zur Debatte stand, bedacht werden sollte. Seine Vormünder argumentierten, er sei legitimer Abkömmling einer vollgültigen Ehe und als solcher gleichberechtigt einzubeziehen. Vorsichtshalber fügten sie selbst hinzu, dass von einer morganatischen Eheschließung keine Rede sein könne, wenn erst im nachhinein ein Vertrag zustande gekommen sei. Die Gegenseite sah aber gerade in diesem Vertrag den Geist einer morganatischen Ehe verkörpert, auch wenn dies dort nicht ausdrücklich beim Namen genannt worden war, und also habe sich Karl Christians Sohn mit einer Abfindung zu begnügen. Der Austrag des noch erheblich komplizierteren Erbstreites muss hier nicht weiterverfolgt werden, von Belang ist hier nur der Befund, dass durchaus in dynastischem Interesse bewusst Rechtsunsicherheit in Kauf genommen worden ist, die infolge einer unvorhergesehenen Konstellation dann tatsächlich in einen ernsten Konflikt mündete.

<39>

Noch Ende des 18. Jahrhunderts trieb Markgraf Karl Friedrich von Baden eine solche Verunklarung bis auf die Spitze, als er Luise Karoline Geyer von Geyersberg heiratete. Ausdrücklich hatte er vorher selbst zu Protokoll gegeben, nach dem Tod seiner ersten Frau keine Fürstin ins Haus bringen zu wollen und Mätressen für schädlich zu erachten; "mir eine Person zur linken Hand trauen zu lassen ist der einzige Weg, den ich vor mir sehe" [44]. So geschah es 1787 im engsten Kreis und begleitet von einer schriftlichen Versicherung Luise Karolines, sich mit einem neuen, aber bloß freiherrlichen Titel zu begnügen. Im Gegenzug wurden ihr entsprechende materielle Zusagen eingeräumt [45] - also eine in jeder Hinsicht typisch morganatische Eheschließung. Gegenüber seinen Räten aber bestand der Markgraf darauf, dass die Verbindung eben "nicht als eine Matrimoniam ad morganaticam angesehen, sondern für eine vollgültige Ehe gelten" sollte [46]. Ihm ging es darum, ähnlich wie im Holsteiner Beispiel, die Sukzessionsfähigkeit der Söhne offen zu halten, und die war auch in der Urkunde zur Hochzeit ausdrücklich einer späteren Regelung vorbehalten geblieben.

<40>

Die Räte des Markgrafen brüteten jahrelang darüber, wie eine solche Rechtsauffassung dargestellt werden könnte. Unter anderem wurde darüber gestritten, ob denn nun der Zeremonie zur linken Hand tatsächlich konstitutive Bedeutung zukäme oder nicht [47]. Vielleicht kam deshalb auch die geplante Umsetzung der die Hochzeit begleitenden Versprechungen in einen regulären Ehevertrag nicht zustande. Statt dessen ließ der Markgraf 1796 eine neue Urkunde ausfertigen [48]. Unter anderem wurden auch in diesem Fall die ursprünglich verfügten Bedingungen verändert und für die Nachkommen der Reichsgrafenstand in Aussicht gestellt. Das hielten die Räte als Voraussetzung der Erbfähigkeit für unabdingbar und ist dann auch in Wien ausgehandelt worden. Zugleich aber legte der Markgraf in der zweiten Urkunde noch einmal ausdrücklich fest, dass trotz der Trauung zur linken Hand "diese Ehe keineswegs als eine morganatische - sondern als eine wahre standesmäßige Ehe angesehen werden" solle. Im weiteren stellte er klar, dass es ihm dabei um den Fortbestand des Hauses ging. Willkürlich versuchte Karl Friedrich also, das Angenehme der morganatischen Ehe mit dem Nützlichen der vollgültigen Ehe zu verbinden, oder, funktional zugespitzt: er wollte dynastische Nachfolgekandidaten ohne dynastische Lebenshaltungskosten. Nur am Rande sei vermerkt, dass nach einigem Hin und Her der älteste Sohn dieses Paares 1830 tatsächlich die Nachfolge antrat. Die Zweideutigkeiten zogen in diesem Fall zwar viel juristisches Kopfzerbrechen nach sich, die dynastischen Zufälle aber haben dem Haus Baden größere Konflikte erspart.

VII.

<41>

Die Bandbreite der Optionen, die von hochadligen Herren im Umgang mit ihren unstandesgemäßen Partnerinnen wahrgenommen worden ist, reichte noch über solche Formelkompromisse hinaus. Entgegen einer in der Literatur weit verbreiteten Annahme gab es weder ein Gesetz noch eine Instanz, die ihnen verboten hätten, in einem solchen Fall auch eine reguläre Ehe einzugehen. Nichts anderes tat Fürst Karl Friedrich von Anhalt-Bernburg, dessen Hochzeit einleitend geschildert worden ist. Noch kurioser und willkürlicher war Markgraf Eduard Fortunatus von Baden-Baden im März 1591 vorgegangen, als das Objekt seiner Begierde, die niederländische Adlige Maria von Eiken, und deren Eltern sich einer nichtehelichen Beziehung verweigerten. Ein allerdings eher missgünstiger Zeuge berichtete Jahre später, dass der Markgraf versucht habe, Maria mit Hilfe eines als Priester verkleideten Soldaten eine Trauung vorzugaukeln. Nachdem Maria misstrauisch geworden war, bestellte er doch einen Priester. Die Zeremonie wurde dann allerdings, angeblich auf Wunsch des Markgrafen, sehr zügig und verschleiernd vollzogen. Bei der Traufrage vermied Eduard demnach ein "Ja" und erwiderte dem Priester: "Ir wißet wol warumb ir da seyt, und was ich mit euch geredt, fahret ir fort" [49]. Als er aber zwei Jahre später von seinem vormaligen Vormund, Herzog Wilhelm von Bayern, unter Druck gesetzt wurde, klare Verhältnisse zu schaffen, ließ er kurzerhand noch eine Trauzeremonie durchführen, spontan und äußerlich formlos, wenn nicht demonstrativ leger, aber in der Sache nunmehr eindeutig [50]. Ganz offenbar ging es Eduard nur darum, immer gerade so viel Eindeutigkeit herzustellen, wie es seinen momentanen Absichten entsprach.

<42>

Eine solche ungeschminkte Instrumentalisierung scheint aber auch unter den wenigen unstandesgemäßen, aber vollgültigen Eheschließungen die Ausnahme gewesen zu sein, ohne hier auf Betrachtungen über die Motive abzuschweifen. Die Umstände indes waren doch immer eigenartige. So wurde auch die Ehe zwischen Fürst Emanuel Lebrecht von Anhalt-Köthen und Gisela Agnes von Rath 1692 "in der Stille", vom Beichtvater der Braut geschlossen [51]. Fürst Wilhelm Gustav von Anhalt-Dessau ließ 1726 einen Pfarrer von auswärts kommen, um Johanna Sophie Herre zu ehelichen. Die Zeremonie fand zudem "bei später Nacht" statt, im Hause von Johannas Großmutter, die als einzige Zeugin anwesend war [52]. Bei anderen unstandesgemäßen Hochzeiten, die irgendwo auswärts geschlossen wurden, sind nicht einmal Ort und Zeit zuverlässig überliefert. Das gilt auch für die bekannte Ehe zwischen Erzherzog Ferdinand von Tirol und Philippine Welser. Die wichtigste Quelle besteht in einer Urkunde, die fast 20 Jahre später die Trauung bestätigte und der gerade mal der ungefähre Zeitpunkt, Anfang 1557, zu entnehmen ist [53]. Dass diese Verbindung zwischenzeitlich auf kaiserlichen Druck in ihren Rechtsfolgen beschnitten worden war, ändert nichts an ihrer ursprünglich und später bekräftigten vollgültigen Gestalt.

<43>

Ob solche Ehen von den hochadligen Familien tatsächlich akzeptiert und insbesondere in ihren erbrechtlichen Folgen anerkannt wurden, steht allerdings auf einem ganz anderen Blatt. Mehrere - nicht alle - dieser Ehen zogen langwierige und oft verbitterte Auseinandersetzungen nach sich [54]. Das ist aber eben nicht gleichbedeutend mit einer Unrechtmäßigkeit der Ehen. Der Versuch, die Eheschließungen an sich anzufechten, wurde in diesen Konflikten daher auch nur am Rande versucht. Selbst die Juristen der Erfurter Universität, die um eine Beurteilung der eingangs berichteten Eheschließung Fürst Karl Friedrichs von Anhalt-Bernburg gebeten worden sind, betrachteten die "benedictionem sacerdotalem" als gegeben, "wiewoll selbige nicht allzu förmlich verrichtet" [55]. Die Rechtsfolgen mussten auf anderen Ebenen bestritten werden, aber auch das ist hier nicht weiter zu verfolgen. Wer allerdings eine solche Ehe einging, musste der drohenden Konflikte gewärtig sein, und darin muss man wohl das wesentliche Motiv für die oft geheimen oder wenigstens nur im engsten Kreis zelebrierten Eheschließungen sehen.

<44>

Aber waren das dann tatsächlich adlige Hochzeiten? Das Beispiel Erzherzog Ferdinands lädt zu zwei aufschlussreichen Vergleichen ein. Man kann zum einen die eingehend rekonstruierte Hochzeit seines jüngeren Bruders Karl mit der bayerischen Herzogin Maria im Jahre 1571 daneben halten [56]. Sie wurde nicht nur mit allem Prunk vom Salzburger Erzbischof in der Wiener Hofburg zelebriert, ihr schlossen sich überdies wochenlange Feiern in Wien und Graz an, mit Opern, Turnieren, Banketten, Feuerwerken. Noch greller werden die Gegensätze am Beispiel der Hochzeit zwischen Johann Lipsteinsky von Kolowrat, einem Neffen von Philippine Welser, und Katharina von Boymont-Payrsberg beleuchtet [57]. Die Feiern fielen etwas bescheidener aus als bei Habsburgs, schließlich handelte es sich ja nur um niederadlige Familien. Dennoch erstreckten sich die Festivitäten immerhin über zehn Tage. An einem karnevalesken Aufzug beteiligte sich sogar der Dienstherr des Bräutigams, der als Jupiter in Erscheinung trat: Es war eben jener Erzherzog Ferdinand. Die Braut wiederum war Kammerfräulein bei Philippine Welser. Als Statisten partizipierte das herzogliche Paar an der Feier ihrer Dienstleute, ohne je eine ähnliche Feier für sich selbst auch nur erwogen haben zu können.

<45>

Tatsächlich gehörten ja Hochzeiten zu den Schlüsselereignissen der Adelsgesellschaft. Reduziert man diese Feiern auf ihre Substanz, so ging es um demonstrative Selbstinszenierung, demonstrative Öffentlichkeit und demonstrative Verschwendung. Empfänger dieser symbolischen Botschaften waren neben dem Zaunpublikum und den Honoratioren vor allem die eigenen Standesgenossen, die durch ihre Anwesenheit den Ehebund anerkannten und mit den Gastgebern gemeinsam sich durch das Fest ihres Standes versicherten, ja eigentlich im Fest mit seinem komplexen allegorischen Sinngefüge ihre adlige Identität in äußerster Idealisierung recht eigentlich verwirklichten [58].

VIII.

<46>

Zwischen dem Regelfall dergestalt eingegangener ebenbürtiger Ehen und der parallelen Normalität außerehelicher Beziehungen hat sich, rückblickend, eine Vielfalt von Möglichkeiten ermitteln lassen, unstandesgemäße Partnerschaften formalrechtlich zu gestalten. Insbesondere dann, wenn eine monogame Verbindung – oder wenigstens die Reduktion außerehelicher Beziehungen auf eine einzige – intendiert war, suchten die Beteiligten immer wieder, den Grad der Verbindlichkeit zu steigern, und in vielen Fällen ging das Bestreben dahin, möglichst weitgehend den kirchlichen Normen gerecht zu werden. Diese Absicht geriet jedoch zwangsläufig mit den Rangnormen der adligen Gesellschaft in Konflikt. Aus diesem Widerspruch heraus wurde die Rechtsfigur der morganatischen Ehe als Ausweg rezipiert.

<47>

Sie stellte aber keineswegs die äußerste denkbare Form dar, denn auch eine uneingeschränkte kirchliche Trauung war möglich, wenn auch aufgrund der erbrechtlichen Folgen in hohem Maße konflikträchtig. Gerade in dieser Hinsicht bestand zwischen morganatischen und vollgültigen Ehen ein ganz grundlegender rechtlicher Unterschied. Die symbolische Sprache der standesgemäßen Hochzeitsfeiern jedoch setzte noch andere Akzente. Der augenfälligere Unterschied kam dann nicht zwischen morganatischen und vollgültigen, sondern zwischen vollgültigen, aber unebenbürtigen, und vollgültigen, aber ebenbürtigen Eheschließungen zum Ausdruck. Standesverschiedene Eheschließungen fanden, wie die Beispiele gezeigt haben, in quasi unadliger Privatheit statt, eben unabhängig davon, ob sie morganatisch oder vollgültig geschlossen wurden. Im Gegenteil, während morganatische Eheschließungen schon aufgrund der begleitenden Vertragsschlüsse von vornherein eine gewisse Öffentlichkeit verlangten, tendierten gerade die vollgültigen ungleichen Eheschließungen zu noch formloseren und geradezu geheimen Umständen. So flexibel und tendenziell willkürlich also die Grafen und Fürsten die Definitionen ihrer nicht standesgemäßen Beziehungen ihren Bedürfnissen anzupassen vermochten, die Kluft zum Fest konnten sie nicht einmal ansatzweise überbrücken. Und wenn also dementsprechend Ehen mit "ungleich weniger Feierlichkeiten" geschlossen wurden und mitunter "einen so verborgenen Ursprung [nehmen], daß oft die Zeit der geschehenen Trauung, oder ob sie auch nur einmal geschehen sey, sich kaum mit Gewißheit bestimmen läßt", war dies für Johann Stephan Pütter schon an sich "ein starker Beweis gegen die Standesmäßigkeit einer Ehe" [59].

<48>

Letztlich waren es nicht die rechtlichen Normen, sondern die symbolischen Praktiken, die die wesentliche Verwerfung zum Ausdruck brachten. Mit ihrer Hilfe wurden das Eherecht mit den Normen der ständischen Rangordnung überschrieben [60]. Diese Diskrepanz spiegelte im vorliegenden Kontext das Auseinandertreten von rechtlicher und sozialer Praxis. Das moderne Kirchenrecht unterschied nur noch zwischen ehelichen und unehelichen Partnerschaften, der Adel unterschied traditionsgemäß weiterhin standesgemäße und unstandesgemäße Ehen. Die Begründungszusammenhänge der beiden Normsysteme, ohnehin nur mühsam integriert, hatten sich auf dem Gebiet der Ehe zunehmend auseinander entwickelt und konnten daher keine Garantie für ihre gegenseitige Übereinstimmung herstellen. Die Missheiraten im engeren Sinn [61], also eben die unstandesgemäßen, aber vollgültigen Ehen waren gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie zwischen diesen beiden auseinander gefallenen Trennlinien positioniert waren. Die priesterliche Beglaubigung garantierte ihre Gültigkeit. Die stille Feier demonstrierte ihre Ungleichheit. Beides war nicht mehr hintergehbar.

Autor:

PD Dr. Michael Sikora
Sonderforschungsbereich 496
Salzstraße 41
48143 Münster
sikora@uni-muenster.de



[1] Protokoll vom 28.9.1721, Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Dessau (LHSA/De), Abt. Bernburg A4 Nr. 112, fol. 54-65.

[2] Die Folgen stehen hier nicht zur Debatte, vgl. dazu Michael Sikora: Eine Missheirat im Hause Anhalt. Zur sozialen Praxis der ständischen Gesellschaft in der ersten Hälfte des 18. Jahrhundert, in: Werner Freitag / Michael Hecht (Hgg.): Die Fürsten von Anhalt. Herrschaftssymbolik, dynastische Vernunft und politische Konzepte in Spätmittelalter und Früher Neuzeit (= Studien zur Landesgeschichte, Bd. 9), Halle 2003, 248-265.

[3] Zur Reflexion dessen in der zeitgenössischen juristisch-politischen Literatur vgl. Wolfgang E. J. Weber: Dynastiesicherung und Staatsbildung. Die Entfaltung des frühmodernen Fürstenstaats, in: ders. (Hg.): Der Fürst. Ideen und Wirklichkeiten in der europäischen Geschichte, Köln u. a. 1998, 91-136, hier 112-115, 131-134; Rechtsfragen fürstlicher Ehen erörtert auch Michael Stolleis: Staatsheiraten im Zeitalter der europäischen Monarchien, in: Gisela Völger / Karin von Welck (Hgg.): Die Braut. Geliebt - verkauft - getauscht - geraubt. Zur Rolle der Frau im Kulturvergleich, Köln 1997, 274-279. Als Einführung in eine vielzitierte, familieninterne Anleitung zur Partnerwahl vgl. Beatrix Bastl: Eheliche Sexualität in der Frühen Neuzeit zwischen Lust und Last. Die Instruktion des Fürsten Karl Eusebius von Liechtenstein, in: Archiv für Kulturgeschichte 78 (1996)/2, 277-301. Auf der Grundlage empirischer Befunde des Spätmittelalters ermittelte Kriterien diskutiert eingehend Karl-Heinz Spieß: Familien und Verwandtschaft im deutschen Hochadel des Spätmittelalters (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beihefte 111), Stuttgart 1993, 36-82.

[4] Anekdotische Hinweise auf glückliche Adelsehen sind nicht selten. Als Ansatz einer systematischen Erörterung vgl. Silke Lesemann: Liebe und Strategie. Adlige Ehen im 18. Jahrhundert, in: Historische Anthropologie 6 (2000), 189-207, gestützt auf die breiter angelegten Anregungen bei Hans Medick / David Sabean (Hgg.): Emotionen und materielle Interessen. Sozialanthropologische und historische Beiträge zur Familienforschung, Göttingen 1984; außerdem Anke Hufschmidt: Adlige Frauen im Weserraum zwischen 1570 und 1700. Status – Rollen – Lebenspraxis (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen XXII A), Münster 2001, 135, 251-256; Sylvia Schraut: 'Die Ehen werden in dem Himmel gemacht'. Ehe- und Liebeskonzepte der katholischen Reichsritterschaft im 17. und 18. Jahrhundert, in: Claudia Opitz u. a. (Hgg.): Tugend, Vernunft und Gefühl. Geschlechterdiskurse der Aufklärung und weibliche Lebenswelten, Münster u. a. 2000, 15-32; Beatrix Bastl: Tugend, Liebe, Ehre. Die adelige Frau in der Frühen Neuzeit, Wien u. a. 2000, 155f., 356-375; dies.: „wan ich nur bei dier sein mecht / würden mier alle beschwerden leichter“. Zur Bedeutung von Ehe und Liebe innerhalb des Österreichischen Adels in der Frühen Neuzeit, in: Wolfenbütteler Barock-Nachrichten 22, 1995, 9-15.

[5] Belege bei Johann Stephan Pütter: Ueber Mißheirathen Teutscher Fürsten und Grafen, Göttingen 1796, 71-74.

[6] Vgl. zuletzt Paul-Joachim Heinig: "Omnia vincit amor" - Das fürstliche Konkubinat im 15./16. Jahrhundert, in: Cordula Nolte / Karl-Heinz Spiess / Ralf-Gunnar Werlich (Hgg.): Principes. Dynastien und Höfe im späten Mittelalter (= Residenzenforschung 14), Stuttgart 2002, 277-314, der von "schichtenspezifischer Normalität" spricht, 292 u. ö.

[7] Vgl. als Fallstudien mit Anschluss an die moderne Hofforschung Sybille Osswald-Bargende: Die Mätresse, der Fürst und die Macht. Christina Wilhelmina von Grävenitz und die höfische Gesellschaft (= Geschichte und Geschlechter 32), Frankfurt a. M. 2000; Andrea Weisbrod: Von Macht und Mythos der Pompadour. Die Mätressen im politischen Gefüge des französischen Absolutismus, Königstein / Taunus 2000. Das Thema Mätressen hat natürlich zahlreiche Publikationen angeregt, die die Distanz zwischen wissenschaftlichem Diskurs und populärem Buchmarkt zumindest zu überbrücken versuchen; als jüngere Beispiele u. a. Walter Fellmann: Mätressen, Leipzig 1994; Susanne Dieterich: Liebesgunst. Mätressen in Württemberg, Leinfelden-Echterdingen 1996; Helga Thoma: 'Madame, meine teure Geliebte...'. Die Mätressen der französischen Könige, Wien 1996; Caroline Hanken: Vom König geküßt. Das Leben der großen Mätressen, Berlin 2000 (zuerst. ndl. 1996); Uwe Schultz: Madame Pompadour oder die Liebe an der Macht, München 2004.

[8] Zur Praxis der Eheanbahnung und -verabredung am konkreten Beispiel Evelin Oberhammer: Gesegnet sei dies Band. Eheprojekte, Heiratspakten und Hochzeit im fürstlichen Haus, in: dies. (Hg.): Der ganzen Welt ein Lob und Spiegel. Das Fürstenhaus Liechtenstein in der frühen Neuzeit, Wien / München 1990, 182-203; einen quantifizierenden Ansatz zur Auswertung von Eheverträgen verfolgen Beatrix Bastl / Gernot Heiss: Hofdamen und Höflinge zur Zeit Kaiser Leopolds I. Zur Geschichte eines vergessenen Berufsstandes, in: Vaclav Buzek (Hg.): Zivot na dvorech barockni slechty (1600-1750) (= Opera Historica 5), Brünn 1996, 187-265, hier vor allem 205-222, 244-265; eingehende Analysen am Beispiel des Landadels einer Region zuletzt bei Hufschmidt: Adlige Frauen (wie Anm.  [4]), grundsätzlich 173-182, insbesondere zu den ökonomischen Verabredungen Kap. 4, passim. Zum spätmittelalterlichen Hochadel vgl. wiederum Spieß: Familie (wie Anm.  [3]), 82-113.

[9] Gesiegelte Ausfertigung vom 12.11.1750, LHSA/De Abt. Bernburg A4 Nr. 137d, fol. 3-5.

[10] Erhalten ist nur das Konzept eines Vertrages, weshalb nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob und in welchem endgültigen Wortlaut er in Kraft gesetzt worden ist; abgedruckt bei Karl von Weber: Anna Constance von Cossell, in: Archiv für Sächsische Geschichte 9 (1871), 1-164, hier und zum folgenden 10f.

[11] Vgl. im Überblick den Artikel 'Ehe' von Paul Mikat, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, Berlin 1971, 809-833.

[12] Vgl. im Überblick Dieter Schwab: Eheschließungsrecht und nichteheliche Lebensgemeinschaft. Eine rechtsgeschichtliche Skizze, in: ders.: Geschichtliches Recht und moderne Zeiten. Ausgewählte rechtshistorische Aufsätze, Heidelberg 1995, 199-217; Clausdieter Schott: Lebensgemeinschaft zwischen Ehe und Unzucht – ein historischer Überblick, in: Albin Esser (Hg.): Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, N. F. 47), Paderbon u. a. 1985, 13-32; Hans-Jürgen Becker: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) in der Rechtsgeschichte, in: Götz Landwehr (Hg.): Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, Göttingen 1978, 13-38.

[13] Zur Orientierung, aus je unterschiedlichem Blickwinkel, vgl. Heide Wunder: "Er ist die Sonn', sie ist der Mond". Frauen in der Frühen Neuzeit, München 1992, 58-78; Michael Schröter: "Wo zwei zusammenkommen in rechter Ehe...". Sozio- und psychogenetische Studien über Eheschließungsvorgänge vom 12. bis 15. Jahrhundert, Frankfurt a. M. 1990; Karl Michaelis: Das abendländische Eherecht im Übergang vom späten Mittelalter zur Neuzeit (= Nachrichten der Akademie der Wissenschaften in Göttingen 3/1989), Göttingen 1989; Hartwig Dieterich: Das protestantische Eherecht in Deutschland bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts (= Jus Ecclesiasticum 10), München 1970; Dieter Schwab: Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, Bielefeld 1967.

[14] Sogenannter "Wittenberger Ratschlag" vom 10.12.1539, hier zitiert nach Corpus Reformatorum, Vol. III = Karl Gottlieb Bretschneider (Hg.): Philippi Melanthonis Opera quae supersunt omnia, Vol. III, Halle 1836, Reprint New York u. a. 1963, 856-863, hier 862.

[15] Die Stelle aus dem langobardischen Lehnsrecht zitiert bei Albert Boenicke: Die Ehe zur linken Hand, Diss. jur. Leipzig, Berlin 1915, 29; vgl. außerdem Otto Klein: Beiträge zur Lehre von der morganatischen Ehe, Diss. jur. Erlangen, Erlangen 1897; Hans Joachim Dalchow: Über die rechtsgeschichtlichen Grundlagen der Ehe zur linken Hand, Diss. Greifswald 1905; Bruno Eichwede: Rechtsgeschichtliche Darstellung der Entwicklung der Stände in Deutschland und die Ehe zur linken Hand, Diss. jur. Heidelberg, Berlin 1907.

[16] Vgl. Pütter: Mißheirathen (wie Anm.  [5]), 94f., 100.

[17] Dazu jetzt, aktengestützt, Dietmar Willoweit: Standesungleiche Ehen des regierenden hohen Adels in der neuzeitlichen deutschen Rechtsgeschichte. Rechtstatsachen und ihre rechtliche Beurteilung unter besonderer Berücksichtigung der Häuser Bayern und Pfalz (= Bayerische Akademie der Wissenschaften, Phil.-Hist. Klasse, Sitzungsberichte 2004, Heft 5), München 2004, 64-68.

[18] Hier zitiert nach einer Abschrift im Fürstlich Ysenburg-Büdingenschen Archiv Büdingen (BüdA), Ys. Erbschaften Nr. 2.

[19] Dr. Hieronymus Lamb an Graf Anton zu Isenburg-Büdingen, 3.6.1554, Fürst von Isenburgisches Archiv Birstein (BirA), Nr. 1031.

[20] Kayserliche Commissions-Acta in Sachen Isenburg contra Hans Otten, 1598-1599, Probatorial Articul Nr. 192, BirA Nr. 312.

[21] Vgl. Jürgen Ackermann: "Graf Antons zu Ysenburg-Kelsterbach Mißheurath hat seiner Gräflichen Familie vilen Unlust verursachet", in: Sammlungen zur Geschichte von Wächtersbach, 41. Lieferung, Januar 2003, Nr. 265; das Beispiel wird ausführlich behandelt in einer Studie zum Problem der Mißheiraten, die an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Habilitationsschrift angenommen worden ist und derzeit für den Druck vorbereitet wird: Michael Sikora: "Mausdreck mit Pfeffer". Das Problem der ungleichen Heiraten im deutschen Hochadel der Frühen Neuzeit, Habil.-Schrift Münster 2004.

[22] "Species Facti cum quattuor Consiliis Juridicis", BirA Nr. 309, dort im zweiten Gutachten.

[23] "Fürschlag vun Seiten Hans Ottens geschehen", o. D., BirA Nr. 308.

[24] Kayserliche Commissions-Acta in Sachen Isenburg contra Hans Otten, 1598-1599, Probatorial Articul Nr. 194 und 212, BirA Nr. 312.

[25] Vgl. dazu August Meininghaus: Von der morganatischen Ehe des niederen westfälischen Adels, in: Westfälische Zeitschrift 95 (1939), 194-212.

[26] Vgl. Willoweit: Ehen (wie Anm. [17]), 113-115.

[27] Zur diskursiven Bewältigung allgemein Paul Mikat: Die Polygamiefrage in der frühen Neuzeit (= Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Vorträge G 294), Opladen 1988; Stephan Buchholz: Erunt tres aut quattor in carne una. Aspekte der neuzeitlichen Polygamiediskussion, in: Heinz Mohnhaupt (Hg.): Zur Geschichte des Familien- und Erbrechts. Politische Implikationen und Perspektiven, Frankfurt a. M. 1987, 71-91; Elisabeth Koch: De polygamia, in: Rechtshistorisches Journal 2 (1983), 266-276.

[28] "Memorial, was der Herr M. Bucerus bei D. M. Luthero und M. Philippo Melanchthone ausrichten soll", 1.12.1539, in: Corpus Reformatorum, Vol. III (wie Anm.  [14]), Sp. 851-856; vgl. allgemein zum Thema als Standardwerk William Walker Rockwell: Die Doppelehe des Landgrafen Philipp von Hessen, Marburg 1904, Nachdruck Münster 1985, hier 1-5; jüngste Beiträge mit weiterführenden Hinweisen von Stephan Buchholz: Rechtsgeschichte und Literatur: Die Doppelehe Philipps des Großmütigen, in: Heide Wunder / Christina Vanja / Berthold Hinz (Hgg.): Landgraf Philipp der Großmütige von Hessen und seine Residenz Kassel, Marburg 2004, 57-73, der die Ernsthaftigkeit der Gewissensmotive betont, und Kerstin Merkel: Ein Fall von Bigamie. Landgraf Philipp von Hessen, seine beiden Frauen und deren drei Grabdenkmäler, in: Wilhelm Maier / Wolfgang Schmid / Michael Viktor Schwarz (Hgg.): Grabmäler. Tendenzen der Forschung an Beispielen aus Mittelalter und früher Neuzeit, Berlin 2000, 103-126.

[29] "Aufzeichnung des Landgrafen über die von Frau Anna von der Sale [der Mutter der Braut] im Herbst 1539 zu Cassel gemachten Versprechungen", gedruckt bei Rockwell: Doppelehe (wie Anm.  [28]), 316f.

[30] "Bekenntnisse des Landgrafen gegen Bucer und Melanchthon", 4.3.1540, zit. nach Max Lenz (Hg.): Briefwechsel Landgraf Philipp’s des Grossmüthigen von Hessen mit Bucer, I. Theil (= Publicationen aus den k. preussischen Staatsarchiven 5), Leipzig 1880, 358f.

[31] Zit. nach Lenz: Briefwechsel (wie Anm. 30), 358f.

[32] Zur Auseinandersetzung am ausführlichsten schon Rockwell: Doppelehe (wie Anm.  [28]), vor allem 101-136.

[33] Vgl. Johann Jakob Moser: Familien-Staats-Recht Derer Teutschen Reichsstände, [hier:] Zweyter Theil (= Neues teutsches Staatsrecht, Band 12,2), Frankfurt / Leipzig 1775 [Reprint in zwei Bänden Osnabrück 1967], 415f.; Pütter: Mißheiraten (wie Anm.  [5]), 264f.

[34] Andrea und Franz von Degenfeld-Schonburg: Liselotte und die Raugrafen, in: Sigrun Paas (Hg.): Liselotte von der Pfalz: Madame am Hofe des Sonnenkönigs, Ausstellungskatalog Heidelberg 1996/97, Heidelberg 1996, 61-64; Osswald-Bargende: Mätresse (wie Anm.  [7]), 164-166.

[35] Osswald-Bargende: Mätresse (wie Anm.  [7]), 167; Detlef Schwennicke: Europäische Stammtafeln, Neue Folge, Band I, Teilband 3, Frankfurt a. M. 2000, Tafel 308.

[36] Urkunde vom 20.10.1672, abgedruckt bei Johann Christian Lünig: Teutsches Reichs-Archiv, Partis specialis, continuatio II [8. Band der ganzen Reihe], Leipzig 1713, 594f., dort anschließend der nachfolgend angesprochene Vertrag.

[37] Osswald-Bargende: Mätresse (wie Anm.  [7]), vor allem 154-161, 171f.

[38] Vgl. Hans Kruse: Wilhelm von Oranien und Anna von Sachsen. Eine fürstliche Ehetragödie des 16. Jahrhunderts, in: Nassauische Annalen 54 (1934), 1-184, hier 121-128.

[39] Vgl. zu diesem Konflikt vor allem die Dokumente bei Johann Christoff Beckmann: Historie des Fürstenthums Anhalt [...], hier V. Theil, 3. Band, Zerbst 1710, Neudruck Dessau 1995 (Bd. 2,2), 242-245.

[40] Paraphrase bei Renate du Vinage: Ein vortreffliches Frauenzimmer. Das Schicksal von Eleonore Desmier d’Olbreuse, der letzten Herzogin von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Berlin 2000, 43.

[41] Den Inhalt des Vertrages referierte die missgünstige Schwiegermutter in ihren Memoiren und nannte ihn einen "anticontract de mariage", Adolf Köcher: Die Memoiren der Herzogin Sophie, nachmals Kurfürstin von Hannover, in: Publicationen aus den k. preussischen Staatsarchiven, Bd. 4, Leipzig 1879, 1-142, hier 91.

[42] Vgl. du Vinage: Frauenzimmer (wie Anm.  [42]), 129f.

[43] Wiedergabe des Vertrages bei Johann Jakob Moser: Teutsches Staatsrecht, 19. Teil, Leipzig / Ebersdorf 1745, 118-122, hier Absatz 6; zum Fortgang im folgenden vgl. ebd. 123-130.

[44] "Gedanken des Markgrafen Karl Friedrich über eine zweite Ehe", vermutlich eigenhändig, unvollendet [1787?], Generallandesarchiv Karlsruhe (GLAK), Familienarchiv Personalien 5, Nr. 35, nicht foliiert, zit. auch bei Martin Furtwängler: Luise Caroline Reichsgräfin von Hochberg (1768-1820). Handlungsspielräume einer morganatischen Fürstengattin am Karlsruher Hof, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 146 (1998), 271-292, hier 275.

[45] Urkunde vom 24.11.1787, GLAK Familienarchiv Generalia / Familienstatuten Nr. 4.

[46] Hofratsprotokoll vom 23.11.1787, GLAK Familienarchiv Personalien 5, Nr. 35 (innerhalb einer dicken Mappe nummeriert als Nr. 6), zit. auch bei Furtwängler: Handlungsspielräume (wie Anm.  [44]), 277.

[47] Vgl. allein das Konferenzprotokoll cum voto vom 1.12.1787, Abschnitte IX und XI, GLAK Familienarchiv Personalien 5, Nr. 35 (innerhalb einer dicken Mappe nummeriert Nr. 23).

[48] Urkunde vom 20.2.1796, GLAK Familienarchiv Generalia / Familienstatuten Nr. 7.

[49] Undatierter Bericht des Probstes Bornius, GLAK 46 / 2640 [Nr. 25], [29f.]; vgl. zur Geschichte dieser Ehe auch Werner Baumann: Ernst Friedrich von Baden Durlach. Die Bedeutung der Religion für Leben und Politik eines süddeutschen Fürsten im Zeitalter der Gegenreformation (= Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, 20), Stuttgart 1962, 72-78.

[50] Bezeugung des Probstes Bornius, GLAK 46 / 2640 [Nr. 40, 41], vgl. Johann Daniel Schoepflin: Historia Zaringo Badensis, Tomus 7, Karlsruhe 1763, Nr. 498, 157.

[51] Friedrich Heine: Neues über Fürstin Gisela Agnes (= Beiträge zur Anhaltischen Geschichte, 18. Heftchen), Köthen 1913, 6.

[52] P. Herre: Die heimliche Ehe des Erbprinzen Wilhelm Gustav von Anhalt-Dessau und die Reichsgrafen von Anhalt, Zerbst 1933, 14f.

[53] Johann Michael von Welser: Die Welser. Nachrichten über die Familie, Nürnberg 1917, 150f.

[54] Sie stehen im Mittelpunkt von Sikora: "Mausdreck" (wie Anm.  [21]); aus rechtsgeschichtlicher Sicht neuerdings Willoweit: Ehen (wie Anm. [17]); aus der älteren Literatur: Emil Abt: Mißheiraten in den deutschen Fürstenhäusern unter besonderer Berücksichtigung der standesherrlichen Familien (= Deutschrechtliche Beiträge 2, Band 7), Heidelberg 1911; Joachim Kühn: Ehen zur linken Hand in der europäischen Geschichte, Stuttgart 1968.

[55] LHSA/De Abt. Bernburg A4 Nr. 112, fol. 193v.

[56] Vgl. Karl Vocelka: Habsburgische Hochzeiten 1550-1600. Kulturgeschichtliche Studien zum manieristischen Repräsentationsfest (= Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 65), Wien / Köln / Graz 1976, 71-93.

[57] Vgl. Elisabeth Scheicher: Ein Fest am Hofe Erzherzog Ferdinands II., in: Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlung in Wien 77, 1981, 119-153, danach Elisabeth Vavra: Adelige Lustbarkeiten, in: Adel im Wandel. Politik - Kultur - Konfession, 1500-1700, Niederösterreichische Landesausstellung 1990, Wien 1990, 429-437, hier 432f.

[58] In diesem Sinne immer noch inspirierend: Richard Alewyn: Das große Welttheater, München 1989 (zuerst Hamburg 1959).

[59] Pütter: Mißheiraten (wie Anm.  [5]), 379; ebd. 380f. listete er zahlreiche Beispiele aus seinem Kompendium auf, die diese Beobachtung untermauern.

[60] Diese Beobachtung trägt damit zu einem allgemeinen, derzeit intensiv diskutierten und beforschten Phänomen bei, vgl. hier nur zuletzt die luzide Einführung von Barbara Stollberg-Rillinger: Symbolische Kommunikation in der Vormoderne. Begriffe – Thesen – Forschungsperspektiven, in: Zeitschrift für Historische Forschung 31 (2004), 489-527, mit zahlreichen weiterführenden Hinweisen.

[61] Pütter wie andere behandelten unter der Überschrift "Mißheiraten" gleichermaßen morganatische wie vollgültige Eheschließungen standesverschiedener Partner, zumal gerade Pütter immer geneigt war, bei unklarer Dokumentation eine morganatische Beziehung zu unterstellen. Insofern die vollgültigen Ehen aber die eigentlichen Skandale darstellten, würde es, ganz pragmatisch, der analytischen Klarheit dienen, den Begriff der Missheiraten für diese Fälle zu reservieren.

Empfohlene Zitierweise:

Michael Sikora : Ungleiche Verbindlichkeiten. Gestaltungsspielräume standesverschiedener Partnerschaften im deutschen Hochadel der Frühen Neuzeit , in: zeitenblicke 4 (2005), Nr. 3, [13.12.2005], URL: https://www.zeitenblicke.de/2005/3/Sikora/index_html, URN: urn:nbn:de:0009-9-2301

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