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Bernhard Grau
Entschädigungs- und Rückerstattungsakten als neue Quelle der Zeitgeschichtsforschung am Beispiel Bayerns
Abstract
Entschädigungs- und Rückerstattungsakten werden erst seit kurzem zur Erforschung der Wiedergutmachung und der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgewertet. Ins Blickfeld gerieten zum einen die staatlichen Instanzen, die die Ausplünderung der Verfolgten zu verantworten hatten, und zum anderen die Praxis von Wiedergutmachung und Entschädigung im individuellen Einzelfall. Nach dem Erlass entsprechender Gesetze wurden in den einzelnen Besatzungszonen bzw. Bundesländern Entschädigungs- bzw. Rückerstattungsbehörden gegründet, die die Anträge der Betroffenen bearbeiteten. Die daraus entstandenen Einzelfallakten dokumentieren den in dieser Form einzigartigen Versuch, individuellen Schadensersatz zu leisten. Allein für Bayern sind rund 235.000 Entschädigungs- und rund 80.000 Rückerstattungsakten vorhanden. Der Großteil der Entschädigungsakten lagert noch bei der Landesentschädigungsbehörde, die nach wie vor Betroffene betreut. Die bereits im Archiv befindlichen Akten sind unter Einhaltung bestimmter Sperr- und Personenschutzbestimmungen für die Forschung zugänglich.
Die Entdeckung von Entschädigungs- und Rückerstattungsakten durch die Forschung
<1>
Entschädigungs- und Rückerstattungsakten spielten lange Zeit für die Erforschung der Wiedergutmachung, aber auch für die Untersuchung der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen eine geringe Rolle. So gab es zwar seit jeher vereinzelte personenbezogene Forschungsvorhaben, die auf die 'Wiedergutmachungsakten' zurückgriffen, systematische Ansätze für deren Auswertung waren aber nicht festzustellen. Erst in jüngster Zeit stellen die Archive bundesweit eine Intensivierung des Forschungsinteresses an diesen Unterlagen fest. Dabei spielen erstmals auch quantifizierende Auswertungsmethoden eine Rolle.
<2>
Das erst jetzt auflebende Interesse der Forschung an den Entschädigungs- und Rückerstattungsakten mag damit zusammenhängen, dass diese erst in jüngerer Zeit an die Archive abgegeben worden sind und dass die Schutzfristen, die einer Vorlage dieser Unterlagen entgegenstehen, nunmehr abzulaufen beginnen. Eine hinreichende Erklärung für die Zurückhaltung der Forschung geben diese Gründe jedoch nicht. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch die geringen Kenntnisse über diese Quellengruppen einer intensiveren Nutzung im Wege standen.
Gewandelte Forschungsinteressen
<3>
Die nunmehr rasch zunehmende Beschäftigung mit den Akten der Entschädigungs- und Rückerstattungsbehörden hat aber darüber hinaus mit einer Veränderung der Forschungsinteressen zu tun. Die auch durch gesamtgesellschaftliche Debatten provozierte erneute Auseinandersetzung der Forschung mit der Judenverfolgung erhielt durch die Schwerpunktsetzung auf den Teilaspekt der 'Ausplünderung' der jüdischen Bevölkerung ihr besonderes Gepräge. Dadurch gerieten zugleich die staatlichen Instanzen, die die Entziehung des jüdischen Vermögens zu verantworten hatten, ins Blickfeld der Historiker, aber auch der Journalisten. [1]
<4>
Nahezu zeitgleich lebte auch das Interesse an den nach 1945 einsetzenden Bemühungen um eine Wiedergutmachung der den rassisch, religiös und politisch Verfolgten zugefügten Schäden wieder auf. Anders als bei den frühen Forschungen zur Entschädigung und Rückerstattung geht es nunmehr aber weniger um rechtsdogmatische Erkenntnisse [2] oder eine Behandlung der Wiedergutmachung als politisches bzw. gesamtgesellschaftliches Phänomen, [3] sondern erstmals ganz gezielt auch um die Untersuchung von Entschädigung und Rückerstattung am individuellen Einzelfall. [4]
Wiedergutmachungsakten als Primärquelle und als Ersatzüberlieferung
<5>
Sowohl die Forschungen zum Verfolgungsschicksal von Juden, politisch Andersdenkenden und religiös geprägten Oppositionellen als auch die Untersuchungen über die individuelle Wiedergutmachung machen sich die Entschädigungs- und Rückerstattungsakten zu Nutze. Die ersteren finden in ihnen eine Ersatz- bzw. Ergänzungsüberlieferung für die oft unvollständig erhaltenen oder gänzlich verloren gegangenen Unterlagen über Deportation, KZ-Haft und Vermögensentziehung. Letzteren dienen sie als Kernüberlieferung zu allen Fragen rund um die Wiedergutmachung. Da über Entschädigungs- und Rückerstattungsakten allerdings nach wie vor große Unkenntnis herrscht, sollen die beiden Aktengruppen im Folgenden näher vorgestellt werden.
Wiedergutmachung als Verwaltungsaufgabe
<6>
'Wiedergutmachung' ist ein Sammelbegriff. [5] Er beschreibt alle Aktivitäten, die auf einen Ausgleich der Schäden abzielten, die den rassisch, religiös und politisch Verfolgten in der Zeit des 'Dritten Reichs' zugefügt worden waren. Die Wiedergutmachungstatbestände waren dabei so heterogen, dass sie sich einer einheitlichen Regelung entzogen und daher in Form mehrerer Gesetze normiert werden mussten. [6] Dabei wurde insbesondere zwischen Entschädigung und Rückerstattung unterschieden. Die Entschädigungsgesetze regelten im Prinzip die Abgeltung immaterieller Schäden (Schäden an Leib, Leben und Gesundheit, Inhaftierungszeiten, Nachteile im beruflichen Fortkommen etc.), mit Rückerstattung wurde dagegen die Rückgabe feststellbarer Vermögenswerte (Firmen, Grundbesitz, Immobilien, Bankguthaben, fahrende Habe, etc.) bezeichnet. Hinzu kamen die Bestimmungen über die Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst. Diese betrafen allerdings nur Angehörige der staatlichen Verwaltungen, soweit sie im 'Dritten Reich' entlassen oder in ihrer Karriere behindert worden waren.
Das Bayerische Landesentschädigungsamt
<7>
Mit dem Erlass gesetzlicher Regelungen war es jedoch nicht getan. Vielmehr mussten diese nun auch administriert werden. Hierzu wurden Entschädigungs- und Rückerstattungsbehörden errichtet. Da die Organisation dieser Dienststellen Ländersache war, unterschieden sie sich von Besatzungszone zu Besatzungszone bzw. von Bundesland zu Bundesland. So wurde in Bayern die Entschädigung einer Zentralbehörde übertragen. [7] Zunächst war der Staatskommissar für die rassisch, religiös und politisch Verfolgten für diese Fragen zuständig. [8] 1948 trat das Landesamt für Wiedergutmachung an seine Stelle, ehe ein Jahr später das Bayerische Landesentschädigungsamt gegründet wurde. [9] Dieses unterstand unmittelbar dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen. In der Anfangszeit besaß es seinerseits nachgeordnete Zweigstellen, die die Anträge entgegennahmen und vorprüften, ehe sie an das Landesentschädigungsamt zur abschließenden Bearbeitung weitergereicht wurden. Die Zweigstellen wurden allerdings schon nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Im Regelfall war das Bayerische Landesentschädigungsamt also immer dann zuständig, wenn der letzte Wohnsitz des Betroffenen vor seiner Emigration oder Deportation auf dem Gebiet des rechtsrheinischen Bayern lag.

Abb. 1

Die bayerischen Rückerstattungsbehörden
<8>
Der Aufbau der Rückerstattungsverwaltung war von der der Entschädigungsverwaltung in aller Regel unabhängig. Allerdings wies auch sie je nach Besatzungszone bzw. Bundesland andere Strukturen auf. In Bayern wurde bereits 1946 ein eigenständiges Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung eingerichtet. Dieses ging 1948 in dem bereits erwähnten Landesamt für Wiedergutmachung auf, wurde aber schon 1949 in alter Form wiederhergestellt. Wie das Landesentschädigungsamt unterstand es dem Staatsministerium der Finanzen. Die Durchführung der Rückerstattung wurde allerdings nachgeordneten Dienststellen, den so genannten Wiedergutmachungsbehörden, übertragen. Davon gab es insgesamt fünf, also eine pro Regierungsbezirk. [10] Welche Dienststelle im Einzelnen für die Rückerstattung zuständig war, richtete sich dabei nach der Lage eines entzogenen Grundstücks oder einer Immobilie, bei Hausrat nach dem Wohnsitz, bei Wertpapieren nach dem Sitz der das Depot führenden Bank. [11]
Weitere mit der Wiedergutmachung befasste Behörden
<9>
Neben den genannten Behörden gab es weitere staatliche Einrichtungen, die in den Vollzug der Entschädigungs- und Rückerstattungsgesetze involviert waren. Im Bereich der Entschädigung waren dies vor allem die Gerichte, vor denen die zahllosen Einwendungen der Betroffenen verhandelt wurden: das Landgericht München und das Münchner Oberlandesgericht. Die Prozessvertretung nahm dabei das Bayerische Landesentschädigungsamt nicht selber wahr, vielmehr wurde der Freistaat Bayern vor Gericht durch die Finanzmittelstelle München, die später in Bezirksfinanzdirektion München umbenannt wurde, vertreten. Bei dieser erwuchsen daher sogenannte Parteiakten, die mit den Prozessakten, die beim Landgericht anfielen, weitgehend identisch waren.
<10>
Von der Rückerstattung waren sowohl die Oberfinanz- als auch die Bezirksfinanzdirektionen massiv betroffen. Richteten sich die Ansprüche gegen das Deutsche Reich, so wurde dieses durch die Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg vertreten, war der Freistaat Bayern die beklagte Partei, etwa weil das beanspruchte Vermögen in seinen Besitz gelangt war oder er die Rechtsnachfolge von in Bayern ansässigen NS-Institutionen angetreten hatte, so übernahm die örtlich zuständige Bezirksfinanzdirektion die Prozessvertretung.
Bürokratismus und Rechtssicherheit - zwei Seiten derselben Medaille
<11>
Wie gezeigt, erforderte der Vollzug der Entschädigungs- und Rückerstattungsgesetze den Aufbau breit angelegter Behördenapparate mit einer Vielzahl von Mitarbeitern. Über den damit einhergehenden Bürokratismus ist - sicher nicht ganz zu Unrecht - von Anfang an heftig geklagt worden. Die Folge waren kleinliche Antrags- und lang dauernde Bearbeitungsverfahren. Es ist nicht zu bezweifeln, dass viele Verfolgte dies als schikanös und entwürdigend erlebten. Hinzu kam, dass bestimmten Verfolgtengruppen die Anerkennung lange Zeit versagt wurde (Verfolgungen auf dem Gebiet der osteuropäischen Staaten, Sinti und Roma, Zwangsarbeiter etc.). Andererseits ist nicht zu übersehen, dass die Bürokratisierung eine Willkürpraxis beendete, die in hohem Maße von subjektiven Auffassungen einiger Weniger geprägt war und bei der die Unterstützungen beinahe wie Almosen verteilt worden waren. Die Wiedergutmachungsgesetze schufen Ansprüche, die notfalls auch über den Rechtsweg eingeklagt werden konnten.

 
Abb. 2
Abb. 3

 
<12>
Entschädigung und Rückerstattung stellten damit Verwaltungsverfahren dar, die nach fest vorgegebenen Regeln abliefen und sich in Schriftform niederschlugen. Wegen der ungeheueren Zahl von NS-Opfern erwuchsen daher bei den Entschädigungs- und Rückerstattungsbehörden, aber auch bei den Verwaltungseinrichtungen, die mittelbar davon betroffen waren (Bezirksfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen, Gerichte), massenhaft gleichförmige Einzelfallakten, die den in dieser Form einzigartigen Versuch dokumentieren, individuellen Schadensersatz zu leisten.
Die Standorte der Entschädigungs- und Rückerstattungsakten
<13>
Für den Forscher ist es von entscheidender Bedeutung herauszufinden, wo sich die von ihm gesuchten Akten heute befinden. Dabei ist zunächst zu klären, ob die von ihm gesuchten Entschädigungs- und Rückerstattungsakten bereits an die Archive abgegeben wurden oder nicht. Ist ersteres der Fall, gilt es das zuständige Archiv zu ermitteln. Da sich die Zuständigkeit der Archive am Behördenaufbau orientiert, sind hierbei vor allem die Organisation und die nicht immer ganz leicht zu durchschauenden Zuständigkeitsregelungen zu beachten.
Archivische Zuständigkeiten im Bereich der Entschädigung
<14>
Da - wie bereits erwähnt - die Entschädigung in Bayern Sache einer Zentralbehörde war, befinden sich alle heute bereits archivierten Einzelfallakten im Bayerischen Hauptstaatsarchiv. Der Großteil der Entschädigungsakten lagert allerdings noch bei der Entschädigungsbehörde selbst. Daher können Anfragen sowohl an diese [12] als auch an das Bayerische Hauptstaatsarchiv [13] gerichtet werden. Schwierigkeiten könnte allenfalls die Frage bereiten, ob Bayern oder ein anderes Bundesland zuständig war. Ist der letzte Wohnsitz des Betroffenen nicht bekannt oder die Zuständigkeit aus anderen Gründen unklar, besteht die Möglichkeit, eine Auskunft aus der Zentralkartei einzuholen, die bei der Bezirksregierung in Düsseldorf [14] geführt wird. Diese ist die einzige Dienststelle, die verbindliche Auskunft über den Standort eines Akts geben kann.

Abb. 4

Archivische Zuständigkeiten im Bereich der Rückerstattung
<15>
Anders als die Entschädigung war die Rückerstattung in Bayern Sache nachgeordneter Behörden. Daher gestalten sich die Recherchen auf diesem Gebiet etwas aufwendiger. Welche der fünf bayerischen Wiedergutmachungsbehörden im Einzelfall zuständig war, richtete sich - wie bereits erwähnt - danach, wo sich der entzogene Wert befand. So war - um nur ein Beispiel zu nennen - für die Rückgabe eines enteigneten Grundstücks im Bereich der Regierungsbezirke Mittel- und Oberfranken die Wiedergutmachungsbehörde III zuständig, die ihren Sitz in Nürnberg hatte. Am ehemaligen Sitz der Wiedergutmachungsbehörden orientiert sich heute auch die archivische Zuständigkeit. Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsbehörde III wären daher beim regional zuständigen Staatsarchiv Nürnberg zu suchen. [15] Das Staatsarchiv Nürnberg verwahrt auch eine - offensichtlich nicht ganz vollständige - Zentralkartei, aus der in Zweifelsfällen die Standorte der in Bayern erwachsenen Rückerstattungsakten ermittelt werden können. [16]
Die Überlieferungslage
<16>
Die Überlieferungslage bei den Entschädigungs- und Rückerstattungsakten kann als außerordentlich gut bezeichnet werden. Mit nennenswerten Schriftgutverlusten muss nicht gerechnet werden. Entsprechend umfangreich stellen sich die vorhandenen Aktenbestände dar. In Bayern ist mit insgesamt 235.000 Entschädigungsakten zu rechnen, zu denen - Hochrechnungen zufolge - rund 50.000 weitere Einzelfallakten kommen, die kein EG- oder BEG-Aktenzeichen aufweisen, weil sie Sachverhalte betreffen, die nicht durch die Entschädigungsgesetze geregelt waren (zum Beispiel Ausstellung von Verfolgtenausweisen). Die Zahl der Rückerstattungsakten bleibt dagegen hinter der der Entschädigungsakten deutlich zurück. In Bayern liegt ihr Umfang bei etwa 80.000 Einheiten. [17]
<17>
Allerdings ist festzustellen, dass sich erst ein Teil der Entschädigungs- und Rückerstattungsakten im Gewahrsam der zuständigen Archive befindet. So wurden in Bayern zwar alle Rückerstattungsakten ausgesondert, von den Entschädigungsakten lagert freilich der Großteil noch immer bei der Landesentschädigungsbehörde (heute: Oberfinanzdirektion München - Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung). Dies hat unter anderem damit zu tun, dass die Entschädigungsbehörden nach wie vor eine nennenswerte Zahl von Betroffenen betreuen, die Rentenzahlungen erhalten oder Anspruch auf Heilbehandlung oder ähnliche Fürsorgemaßnahmen erheben können. Im Zusammenhang mit den durch die Wiedervereinigung aufgeworfenen Fragen um individuelle Wiedergutmachungsansprüche auf dem Gebiet der ehemaligen DDR sowie den Bemühungen um eine Entschädigung der Zwangsarbeiter erlebten Entschädigungs- und Rückerstattungsakten zudem eine so nicht vorhersehbare Aktualisierung.
Nutzungsbedingungen
<18>
Soweit die 'Wiedergutmachungsakten' noch bei den Entschädigungs- und Rückerstattungsbehörden lagern, richtet sich die Zugänglichkeit ausschließlich nach deren Vorgaben. Befinden sich Entschädigungs- und Rückerstattungsakten bereits in den Archiven, wird die Benützung durch die Landesarchivgesetze [18] und durch die zugehörigen Benützungsordnungen [19] normiert. In der Regel müssen Akten 30 Jahre abgeschlossen sein, ehe sie vorgelegt werden dürfen. Da es sich bei Entschädigungs- und Rückerstattungsakten um personenbezogenes Schriftgut handelt, sind darüber hinaus Personenschutzfristen zu beachten. Die meisten Landesarchivgesetze lassen eine Vorlage zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen zu. Ist das Todesdatum nicht bekannt, behilft man sich oft mit dem Geburtsdatum. In der Regel werden die Akten 90 Jahre nach der Geburt freigegeben. Soweit Entschädigungs- und Rückerstattungsakten medizinische Gutachten oder Steuerunterlagen enthalten, können freilich auch längere Schutzfristen gelten. [20]
<19>
Bayern stellt insofern einen Sonderfall dar, als dessen Archivgesetz vorsieht, dass Entschädigungs- und Rückerstattungsakten erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung benützt werden dürfen. Damit sind diese Akten bis auf weiteres nicht vorlegbar. Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Schutzfristen zu verkürzen. Dadurch sollen wissenschaftliche Forschungen ermöglicht werden, deren Zweck ohne Heranziehung der gesperrten Unterlagen nicht zu erreichen wäre. Bisherigen Erfahrungen zufolge stehen die Entschädigungsakten damit für wissenschaftliche Untersuchungen nahezu in vollem Umfang zur Verfügung. [21]
Die Erschließungssituation
<20>
Bei Entschädigungs- und Rückerstattungsakten handelt es sich um personenbezogenes Aktengut. Demzufolge wird der Zugang zu diesen Akten in aller Regel über den Namen des oder der Betroffenen gewählt werden müssen. Um einen bestimmten Akt ausfindig zu machen, ist dabei häufig als zusätzliches Merkmal das Geburtsdatum erforderlich, da angesichts des enormen Umfanges dieser Aktenbestände andernfalls eine zweifelsfreie Identifikation oft nicht möglich ist. Eine gewisse Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass die Entschädigungsbehörden den Einzelfall nicht automatisch unter dem Namen des Verfolgten, sondern teilweise auch unter dem Namen des Antragstellers ablegten. Oft ist es daher erforderlich, auch die Namen der nächsten Verwandten (Frau, Kinder) und deren Geburtsdaten zu kennen, um den gesuchten Akt auffinden zu können.
<21>
Für systematisch angelegte Untersuchungen stellt es ein beträchtliches Hindernis dar, dass eine Suche nach Personenmerkmalen wie Beruf, Parteizugehörigkeit, Religion oder nach Verfolgtenschicksalen wie Emigration, Deportation, Ermordung beim jetzigen Stand der Erschließung kaum möglich ist. Zwar gibt es in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen groß angelegte Erschließungsvorhaben, die sich eine Verbesserung der Recherchemöglichkeiten zum Ziel gesetzt haben. Wie diese Projekte zeigen, ist der dafür erforderliche Erschließungsaufwand allerdings beträchtlich. Aus diesem Grund und wegen des enormen Umfanges der Überlieferung wird man solche Vorhaben in den meisten Fällen wohl nur für Teilmengen der vorhandenen Aktenbestände durchführen können. [22] Damit ist der Forscher gezwungen, Verfolgtengruppen auf anderen Wegen ausfindig zu machen. Wie die Erfahrung lehrt, können hier zeitgenössische Adress- und Branchenverzeichnisse, Behördenschematismen, Deportations- und Auswandererlisten, aber auch Fallaktenbestände, die die Verfolgung selbst dokumentieren, wertvolle Hilfe leisten.
Das Entschädigungsverfahren
<22>
Die Tatsache, dass es sich bei der Entschädigung der NS-Opfer um einen Verwaltungsakt handelte, spiegelt sich auch in den Entschädigungsakten wider. Um die Vielzahl von Ansprüchen befriedigen zu können, war es im Grunde unumgänglich, Verfolgungsschicksale zu kategorisieren und Verfolgungstatbestände gegeneinander abzuwägen. Das Verfahren folgte dabei formalen Abläufen, die von Einzelfall zu Einzelfall kaum variierten.
Der Entschädigungsantrag
<23>
Den Anstoß gab in aller Regel ein Antrag, der auf der Grundlage eines Formblattes zu stellen war, das auf vier Seiten die wichtigsten Angaben über den Verfolgten und über die bereits erhaltenen Entschädigungsleistungen abfragte. War der Antragsteller nicht mit dem Verfolgten identisch - etwa wenn die Nachkommen Anträge für ihre ermordeten Eltern einreichten -, so wurden auch deren Personalien und Aufenthaltsnachweise erhoben. Des weiteren war anzugeben, welche Arten von Schäden angemeldet werden sollten. Vorgesehen waren: A) Schaden an Leben; B) Schaden an Körper und Gesundheit; C) Schaden an Freiheit; D) Schaden an Eigentum und Vermögen; E) Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen - allgemein; F) Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen - Versicherungs- und Rentenschaden. Für jede der in Anspruch genommenen Kategorien war dem Mantelbogen ein weiteres zwei- bis vierseitiges Formular beizugeben, in dem die Ansprüche genauer beschrieben wurden. Darin waren, meist in tabellarischer Form, nähere Angaben über Haftzeiten, über gesundheitliche Schäden sowie über materielle Einbußen zu machen. Da der Gesetzgeber im Laufe der Zeit immer wieder neue Anspruchstatbestände zuließ, finden sich in den Entschädigungsakten ein und desselben Betroffenen unter Umständen mehrere Anträge, die zu verschiedenen Zeiten gestellt wurden.

Abb. 5
(und in der Bildergalerie bis Abb. 8)

     
Die Beweismittel im Entschädigungsverfahren
<24>
Es oblag dem Antragsteller, seine Ansprüche durch Belege zu untermauern. Da immaterielle Schäden allerdings schwer nachzuweisen waren und die Antragsteller etwaige Beweismittel im Zuge der Verfolgung vielfach verloren hatten, finden sich in den Entschädigungsakten vor allem Zeugnisse sekundärer Art. So wurden Zeiten von KZ- und Lageraufenthalten meist durch eidesstattliche Erklärungen und/oder durch beglaubigte Zeugenaussagen von Mithäftlingen untermauert. Gesundheitsschäden wurden mit medizinischen Gutachten belegt. Selbst der Tod im Lager war oftmals nicht zweifelsfrei zu beweisen. In diesen Fällen wurden meist Todeserklärungen vorgelegt, die nach Ermittlung des Sachverhalts von den zuständigen Amtsgerichten ausgestellt worden waren. Soweit möglich überprüfte das Landesamt selbst den Wahrheitsgehalt der gemachten Angaben, indem es bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholte oder Unterlagen anforderte. Letzten Endes mussten allerdings oftmals Plausibilitätsentscheidungen gefällt werden, wobei sich beträchtliche Ermessensspielräume ergeben konnten.
Beschlüsse und Urteile
<25>
Neben den vorgelegten Beweismaterialien finden sich in den Entschädigungsakten zahlreiche Dokumente, die weniger das Verfolgungsschicksal als die Verfahrensabwicklung widerspiegeln. Dazu zählen Vollmachten für Rechtsanwälte, Verfolgtenorganisationen oder andere Vertreter der Anspruchsberechtigten, Auszahlungsanweisungen, Aktenanforderungen bzw. -ausleihen, Postzustellungsurkunden und ähnliches mehr. Das Ergebnis des Verfahrens fand seinen Niederschlag in den vom Landesentschädigungsamt erlassenen Beschlüssen, die ebenfalls formgebunden waren, den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe aber dennoch detailliert erläuterten. Da gegen die Entscheide des Landesentschädigungsamts Rechtsmittel eingelegt werden konnten, finden sich in den Entschädigungsakten daneben nicht selten Vergleiche oder Urteile der Entschädigungskammern beim Landgericht München I bzw. bei den Entschädigungssenaten des Oberlandesgerichts München. Das Gerichtsverfahren selbst spiegelt sich in den Entschädigungsakten hingegen nicht wider, da die Prozessakten selbst beim Landgericht verblieben. Mit dem Beschluss bzw. dem gerichtlichen Vergleich oder Urteil sowie den daran geknüpften Auszahlungsanordnungen endet die Mehrzahl der Entschädigungsakten. Eine Ausnahme bilden diejenigen Fälle, in denen den Antragstellern Rentenansprüche zugebilligt wurden, da in Bayern die Rentenzahlungen von der Landesentschädigungsbehörde selbst geleistet werden. Akten dieser Art enden daher erst mit dem Tod des Anspruchsberechtigten.
Der innere Aufbau der Rückerstattungsakten
<26>
Rückerstattungsakten entsprechen in ihrem Aufbau in mancher Hinsicht dem der Entschädigungsakten. Auch das Rückerstattungsverfahren begann mit einem Antrag, mündete in die Beweiserhebung bzw. die Beweisprüfung und endete mit einem Vergleich oder einem Urteil. Dennoch gab es im Vergleich zum Entschädigungsverfahren einige signifikante Unterschiede.

Abb. 9
(und in der Bildergalerie bis Abb. 12)

     
Das Rückerstattungsverfahren als prozessuales Verfahren
<27>
Im Gegensatz zum Entschädigungs- vollzog sich das Rückerstattungsverfahren schon vor den Wiedergutmachungsbehörden in den Formen einer streitigen Auseinandersetzung. Dabei richteten sich die Ansprüche jeweils gegen denjenigen, der sich der beanspruchten Sache letztlich bemächtigt hatte. Dies konnte die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches oder der Freistaat Bayern, etwa in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger der in Bayern ansässigen NS-Parteiorgane- und -verbände, sein. Ebenso gut kamen aber auch Privatleute in Betracht, die jüdisches Vermögen widerrechtlich an sich gebracht, gekauft oder ersteigert hatten. Die Rückerstattungsakten enthalten daher nicht nur Sachverhaltsschilderungen von Seiten der Verfolgten, sondern in aller Regel auch die Gegendarstellungen der beklagten Seite.
Die Beweislage
<28>
Hinzu kam, dass die Entziehung klar definierbarer Vermögenswerte in aller Regel leichter nachgewiesen werden konnte, als dies bei immateriellen Schäden der Fall war. Dies galt selbst dann, wenn die Betroffenen selbst keinerlei Belege mehr besaßen, die den Eigentumsanspruch untermauerten. So lagen über Grundstücksgeschäfte in aller Regel Grundbuchinformationen vor, oft konnten auch notarielle Unterlagen herangezogen werden. Von der 'Arisierung' von Unternehmen, Handwerks- und Gewerbebetrieben erhielten in aller Regel zahlreiche öffentliche Institutionen Kenntnis. Gab es keine Firmenunterlagen mehr, konnten die Handwerks- und Gewerberegister, die Akten der Aufsichtsbehörden oder die der Industrie- und Handelskammern weiterhelfen. Die Judenvermögensabgabe und andere staatlich oktroyierte Sonderabgaben ließen sich über die Steuerakten nachvollziehen, auch hatten Banken ihre Archive zumindest teilweise über den Krieg retten können. Mit Unterlagen der Speditionsunternehmen konnte sogar der Wert beweglicher Güter belegt werden, die auf dem Weg ins Ausland verloren gegangen waren. Anders als in den Entschädigungsakten begegnet in den Rückerstattungsakten daher eine Vielzahl von Belegen und Urkunden, die als Primärinformation über Verfolgungstatbestände angesehen werden können und in dieser komprimierten Form nur in den Rückerstattungsakten zu finden sind. Dies unterstreicht den Wert dieser Akten selbst dann, wenn man weiß, dass die Originale dieser Unterlagen im Regelfall an anderer Stelle zu suchen sind und oftmals auch heute noch aufgesucht werden könnten.

 
Abb. 13
Abb. 14

 
Die Aussagekraft von Entschädigungs- und Rückerstattungsakten
[23]
<29>
Wie die vorstehenden Ausführungen zum Verfahren verdeutlichen sollten, dokumentieren Entschädigungs- und Rückerstattungsakten primär den Versuch, die von den NS-Verfolgten erlittenen Nachteile und Schäden durch einen finanziellen Ausgleich abzugelten bzw. entzogenen Besitz an die Betroffenen zurückzuerstatten. Die beiden Aktengruppen stellen daher die wichtigste Grundlage für alle Forschungen dar, die sich mit der Geschichte der Wiedergutmachung befassen und diese nicht nur abstrakt, sondern am individuellen Beispiel oder in ihren kollektiven Wirkungen untersuchen wollen.
<30>
Die Wiedergutmachungsakten lassen nicht nur erkennen, in welchem Umfang Wiedergutmachung gewährt wurde. Vielmehr belegen sie auch, wie von deutscher Seite mit den NS-Opfern im Allgemeinen und mit bestimmten Verfolgtengruppen im Besonderen umgegangen wurde. Zumindest auf dem Gebiet der Entschädigung war es keineswegs gleichgültig, welcher Verfolgtengruppe man angehörte. So machte es bei den rassisch Verfolgten einen beträchtlichen Unterschied, ob Juden Entschädigung beantragten oder Angehörige der Sinti und Roma. [24] Denkbar wäre es auch, zu untersuchen, ob Mitglieder der kommunistischen Partei nach Kriegsende die gleichen Chancen auf eine Entschädigung hatten wie Oppositionelle aus dem sozialdemokratischen oder gar dem konservativen Umfeld.
<31>
Schwieriger dürfte es sein, den Umgang mit den einzelnen Verfolgungstatbeständen zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Hier läge etwa die Frage nahe, ob Betroffene, die Schäden im beruflichen Fortkommen erlitten hatten, nicht besser gestellt wurden als solche, die eine lang dauernde KZ-Haft über sich ergehen lassen mussten. Bei Schäden im beruflichen Fortkommen ließe sich zudem untersuchen, wie mit einzelnen Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Universitätsangehörige) verfahren wurde.
<32>
Die Entschädigungs- und Rückerstattungsakten bieten aber nicht nur Einblick in die vielfältigen Aspekte des Gesetzesvollzugs. Sie geben gleichzeitig Hinweise auf die Lebenslage, in der sich die Betroffenen vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Abschluss des Verfahrens, bei Rentenfällen sogar bis zu ihrem Tod befunden haben. Mit ihrer Hilfe könnte somit das Verfolgungsschicksal, das ja mit der Emigration bzw. mit dem Ende des 'Dritten Reichs' keineswegs schlagartig aufhörte, weiter geschrieben werden.
<33>
Die Rückerstattungsakten spiegeln dabei nicht nur die Situation der Opfer wider, sondern geben auch die Sicht der Beklagten, also - wenn man so will - der 'Täterseite' preis. Sie eignen sich daher auch für Fragestellungen zur Mentalitätsgeschichte der frühen Bundesrepublik. Sieht man von einem Teil der beweglichen Güter ab, lassen diese Akten darüber hinaus die Wege erkennen, die das jüdische Eigentum nach seiner Entziehung genommen hat. Damit ließe sich zumindest für Teilbereiche die Frage beantworten, in welchem Ausmaß auch Privatpersonen von der Vermögensentziehung profitierten.
<34>
Damit wird deutlich, dass sich Entschädigungs- und Rückerstattungsakten auch dafür eignen, die Verfolgungsschicksale selbst zu rekonstruieren. So gesehen, stellen sie einen gewissen Ersatz für nicht mehr vorhandene oder nicht auffindbare Unterlagen aus der Zeit des 'Dritten Reiches' dar. Bestimmte Verfolgungstatbestände, die anderweitig nicht dokumentiert worden sind - etwa weil staatliche Behörden nicht daran beteiligt waren -, lassen sich möglicherweise nur mit Hilfe der Entschädigungs- bzw. Rückerstattungsakten aufklären.
<35>
Um Enttäuschungen vorzubeugen, muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Wiedergutmachungsakten oft nur ein dürres Faktengerüst bieten und die subjektiven Erfahrungen des Einzelnen meist im Dunkeln lassen. Der Forscher sollte sich zudem bewusst sein, dass es sich bei den geschilderten Sachverhalten zunächst um Behauptungen handelte, deren Wahrheitsgehalt nach Kriegsende vielfach nicht mehr nachzuprüfen war. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass das Verfolgungsschicksal in den meisten Fällen zutreffend geschildert wurde, wird es dem Historiker nicht erspart bleiben, die Plausibilität der gemachten Angaben anhand ergänzender Quellen zu prüfen.
Anmerkungen
[1] Siehe hierzu unter anderem Frank Bajohr: "Arisierung" in Hamburg. Die Verdrängung jüdischer Unternehmer 1933-1945, Hamburg 1997; Götz Aly: Der Holocaust, in: Der Spiegel (1999)/ 36, 196-205; Wolfgang Dressen: Betrifft: "Aktion 3". Deutsche verwerten jüdische Nachbarn. Dokumente zur Arisierung, Berlin 1998; Alfons Kenkmann / Bernd-A. Rusinek (Hg.): Verfolgung und Verwaltung. Die wirtschaftliche Ausplünderung der Juden und die westfälischen Finanzbehörden, Münster 1999; Marian Rappl: "Arisierungen" in München. Die Verdrängung der jüdischen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben der Stadt 1933-1939, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 63 (2000), 123-184; Irmtrud Wojak / Peter Hayes (Hg.): "Arisierung" im Nationalsozialismus. Volksgemeinschaft, Raub und Gedächtnis (= Fritz-Bauer-Institut. Jahrbuch 2000 zur Geschichte und Wirkung des Holocaust), Frankfurt a.M. / New York 2000; Walter Rummel / Jochen Rath (Bearb.): "Dem Reich verfallen" - "den Berechtigten zurückzuerstatten". Enteignung und Rückerstattung jüdischen Vermögens im Gebiet des heutigen Rheinland-Pfalz 1938-1953 (= Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 96), Koblenz 2001; Wolfgang Mönninghoff: Enteignung der Juden. Wunder der Wirtschaft, Erbe der Deutschen, Hamburg 2001; Raimond Reiter: Sinti und Roma im "Dritten Reich" und die Geschichte der Sinti in Braunschweig, Marburg 2002.
[2] Friedrich Biella / Helmut Buschbom / Bernhard Karlsberg u.a.: Das Bundesrückerstattungsgesetz (= Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland 2), München 1981; Walter Brunn / Hans Giessler / Heinz Klee u.a.: Das Bundesentschädigungsgesetz, Teil 1 (= Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland 4), München 1981; Hans Giessler / Otto Gnirs / Richard Hebenstreit u.a.: Das Bundesentschädigungsgesetz, Teil 2 (= Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland 5), München 1983. Siehe jetzt auch Hermann-Josef Brodesser / Bernd Josef Fehn / Tilo Franosch / Wilfried Wirth: Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. Geschichte - Regelungen - Zahlungen, München 2000.
[3] Michael Wolffsohn: Das Wiedergutmachungsabkommen mit Israel: Eine Untersuchung bundesdeutscher und ausländischer Umfragen, in: Ludolf Herbst (Hg.): Westdeutschland 1945-1955. Unterwerfung, Kontrolle, Integration (= Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Sondernummer 2), München 1986, 203-218; Ludolf Herbst / Constantin Goschler (Hg.): Wiedergutmachung in der Bundesrepublik Deutschland (= Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Sondernummer), München 1989; Constantin Goschler, Wiedergutmachung. Westdeutschland und die Verfolgten des Nationalsozialismus 1945-1954 (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 34), München 1992.
[4] Siehe hierzu unter anderem Tobias Winstel: Über die Bedeutung der Wiedergutmachung im Leben der jüdischen NS-Verfolgten. Erfahrungsgeschichtliche Annäherungen, in: Hans Günter Hockerts / Christiane Kuller (Hg.): Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland? (= Dachauer Symposien zur Zeitgeschichte 3), Göttingen 2003, 199-227. Siehe ferner Franz Fichtl / Stephan Link / Herbert May / Sylvia Schaible: "Bambergs Wirtschaft judenfrei". Die Verdrängung der jüdischen Geschäftsleute in den Jahren 1933 bis 1939, Bamberg 1998; Bettina Schleier: Das Umzugsgut jüdischer Auswanderer - Von der Enteignung zur Rückerstattung, in: Bremisches Jahrbuch 77 (1998), 247-265; Hermann Wilhelm: Die Schüleins. Aufstieg, Enteignung und Flucht. Zur Geschichte einer jüdischen Brauerei-Familie in München, München 2000; Jürgen Lillteicher: Rechtsstaatlichkeit und Verfolgungserfahrung. "Arisierung" und fiskalische Ausplünderung vor Gericht, in: Constantin Goschler / Jürgen Lillteicher (Hg.): "Arisierung" und Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Deutschland und Österreich nach 1945 und 1989, Göttingen 2000, 127-159; Katharina van Bebber: Wiedergutgemacht? Die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach dem Bundesergänzungsgesetz durch die Entschädigungsgerichte im OLG-Bezirk Hamm (= Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft 141), Berlin 2001.
[5] Zur Begriffsfrage siehe jetzt vor allem Hans Günter Hockerts: Wiedergutmachung in Deutschland. Eine historische Bilanz 1945-2000, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 49 (2001), 167-214.
[6] Als Standardwerk zu den rechtlichen Grundlagen der Wiedergutmachung gilt die Schriftenreihe: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, hg. vom Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz, Bde. 1-6, München 1974-1987.
[7] Dass man die Zuständigkeitsverteilung auch anders regeln konnte, zeigt etwa das Beispiel Nordrhein-Westfalen. Dort wurde die Entschädigung der NS-Opfer nicht dem Finanz-, sondern dem Innenressort zugewiesen. Die federführende Bearbeitung der Entschädigungsanträge war nicht Sache einer Zentralbehörde, sondern wurde den Bezirksregierungen übertragen, die wiederum Ämter für Wiedergutmachung für die Ermittlungsarbeit vor Ort unter sich hatten. In Hessen waren ebenfalls die Regierungspräsidenten für den Vollzug der Entschädigungsgesetze zuständig. Siehe hierzu Frank M. Bischoff / Hans-Jürgen Höötmann: Wiedergutmachung - Erschließung von Entschädigungsakten im Staatsarchiv Münster, in: Der Archivar 51 (1998), 425-440, hier 427; Volker Eichler: Entschädigungsakten - Zeitgeschichtliche Bedeutung und Möglichkeiten der Erschließung, in: Vom Findbuch zum Internet. Erschließung von Archivgut vor neuen Herausforderungen (= Der Archivar, Beiband 3), Siegburg 1998, 221-229, hier 221f.
[8] Siehe im Vorstehenden den Beitrag von Gerhard Fürmetz.
[9] Siehe hierzu bislang Wilhelm Volkert: Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte, München 1983, 167f.
[10] Da 1932 die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz und 1933 die von Ober- und Mittelfranken zusammengelegt worden waren, gab es in Bayern unmittelbar nach Kriegsende nur 5 Regierungsbezirke. Siehe hierzu Volkert: Handbuch, 39.
[11] Alexander Lauterbach: Geltendmachung der Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und Auslegung der Rückerstattungsanmeldungen, in: Biella / Buschbom / Karlsberg, u.a.: Bundesrückerstattungsgesetz, 401-452, hier 421f.
[12] Oberfinanzdirektion München - Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung, 80284 München; Tel.: (089) 5995-00; Fax: (089) 5995-1888; Internet: http://www.ofd-muenchen.de; E-Mail: poststelle@ofd-m.bayern.de.
[13] Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Schönfeldstr. 5, 80539 München; Postanschrift: Postfach 22 11 52, 80501 München; Tel.: (089) 28638-2596; Fax: (089) 28638-2954; Internet: http://www.gda.bayern.de; E-Mail: poststelle@bayhsta.bayern.de.
[14] Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf; Tel.: (0211) 475-0; Fax: (0211) 475-2671; Internet: http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de; E-Mail: poststelle@brd.nrw.de.
[15] Die zuletzt zentral bei der Bezirksfinanzdirektion in Ansbach lagernden bayerischen Rückerstattungsakten wurden in den letzten Jahren entsprechend dem Provenienzgrundsatz auf die Staatsarchive aufgeteilt, in deren Sprengel sich der Sitz der jeweiligen Wiedergutmachungsbehörde ursprünglich befunden hatte. Zuständig sind daher das Staatsarchiv München für die Wiedergutmachungsbehörde I (Oberbayern), das Staatsarchiv Amberg für die Wiedergutmachungsbehörde II (Niederbayern/Oberpfalz), das Staatsarchiv Nürnberg für die Wiedergutmachungsbehörde III (Mittel- und Oberfranken), das Staatsarchiv Würzburg für die Wiedergutmachungsbehörde IV (Unterfranken) und das Staatsarchiv Augsburg für die Wiedergutmachungsbehörde V (Schwaben). Unsicherheiten über den Lagerort könnten sich allerdings bei spät eingereichten bzw. abgeschlossenen Rückerstattungsfällen ergeben, da die Wiedergutmachungsbehörden bereits ab dem Jahr 1952 sukzessive zusammengelegt wurden.
[16] Staatsarchiv Nürnberg, Archivstr. 17, 90408 Nürnberg, Tel.: (0911) 93519-0; Fax: (0911) 93519-99; Internet: http://www.gda.bayern.de; E-Mail: poststelle@stanu.bayern.de.
[17] Um den enormen Umfang der in Bayern erwachsenen Entschädigungsakten zu verdeutlichen, seien die folgenden Vergleichszahlen genannt. Bundesweit wird mit einer Gesamtzahl von etwa 1,5 Millionen Entschädigungsakten gerechnet. Davon entfallen auf die Flächenstaaten Niedersachsen etwa 120.000 und auf Hessen 117.000. Vergleichsweise bescheiden nehmen sich daneben die Zahlen für die Rückerstattungsakten aus. Hiervon wurden etwa in Nordrhein-Westfalen knapp 17.000 gezählt. Eichler: Entschädigungsakten, 221f.; Frank M. Bischoff: Bewertung, Erschließung und Benutzung von Wiedergutmachungsakten, in: Archive und Herrschaft (= Der Archivar, Beiband 7), Siegburg 2002, 237-251, hier 243; Stefan Brüdermann / Anikó Szabó: Tiefenerschließung von Entschädigungsakten, in: Archiv-Nachrichten Niedersachsen (1998)/ 2, 35-38, hier 36.
[18] Für Bayern siehe das Bayerische Archivgesetz vom 22.12.1989 (GVBl 710); geändert durch Gesetz vom 16.12.1999 (GVBl 521).
[19] Für Bayern siehe die Benützungsordnung vom 16. Januar 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.7.2001 (GVBl 371).
[20] Siehe hierzu etwa Bischoff / Höötmann: Wiedergutmachung, 433f.
[21] Bayerisches Archivgesetz vom 22.12.1989, Art. 10, Abs. 3 und 4 (GVBl 710).
[22] Zu den derzeit laufenden Erschließungsvorhaben siehe die folgenden Berichte: Bischoff / Höötmann: Wiedergutmachung, 425-440; Eichler: Entschädigungsakten, 221-229; Anikó Szabó, Tiefenerschließung von Entschädigungsakten im Niedersächsischen Hauptstaatsarchiv Hannover - Ein Projekt der VW-Stiftung - Fragen und Herausforderungen, in: Der Archivar 55 (2002), 207-213; Thomas Bardelle: "Historische Quellen frisch auf den Tisch". Die Verzahnung archivischer und historischer Forschung am Beispiel des DFG-Projekts "Finanzverwaltung und Judenverfolgung", in: Archive und Forschung (= Der Archivar, Beiband 8), Siegburg 2003, 137-142.
[23] Siehe hierzu neben der in Anmerkung 22 zitierten Literatur vor allem auch Bischoff: Bewertung, 240-242.
[24] Siehe hierzu Raimond Reiter: Die Verfolgung der Sinti im Nationalsozialismus in Niedersachsen: Zur Aussagekraft von "Wiedergutmachungsakten", in: Der Archivar 56 (2003), 225-227.

Autor:
Dr. Bernhard Grau
Bayerisches Hauptstaatsarchiv
Schönfeldstraße 5-11
80539 München


Bernhard.grau@bayhsta.bayern.de

Empfohlene Zitierweise:

Bernhard Grau: Entschädigungs- und Rückerstattungsakten als neue Quelle der Zeitgeschichtsforschung am Beispiel Bayerns, in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 2, [13.09.2004], URL: <http://www.zeitenblicke.historicum.net/2004/02/grau/index.html>

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