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Ralf-Peter Fuchs
Protokolle kaiserlich-kommissarischer Zeugenverhöre in Reichskammergerichtsakten
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Oftmals setzte das Reichskammergericht zur Beilegung strittiger Grenzfragen und Hoheitsrechtsangelegenheiten auf Antrag Kommissare ein, um Beweise zu erheben bzw. zu sichern. Viele Reichskammergerichtsakten enthalten daher Kommissionsrotuli, in denen sich die Protokolle von Zeugenverhören befinden. Solche Verhöre konnten zum einen bereits vorsorglich vor einem Prozess "ad perpetuam rei memoriam" durchgeführt werden, wenn die Gefahr bestand, dass Wissensträger aufgrund ihres hohen Alters verstarben oder im Begriff waren, aus ihren Gemeinden wegzuziehen. Zum anderen wurden kaiserlich-kommissarische Zeugenverhöre häufig auch durchgeführt, nachdem ein Prozess bereits eingeleitet war.
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Die einschlägigen Reichskammergerichtsakten überliefern in der Regel bereits die Ausschreibungen und die Einrichtungen der kaiserlichen Kommissionen. Das folgende Quellenbeispiel [1] dokumentiert ein kaiserlich-kommissarisches Zeugenverhör, das 1579 durchgeführt wurde. Zum Kommissar war Marx (auch: Marcus) Kauffer, "alter Stadtschreiber" zu Kemnath, ernannt worden. Die Beweiserhebung stand im Zusammenhang mit einem Streit zwischen dem Fürstbischof von Bamberg und dem Markgrafen von Brandenburg-Kulmbach-Bayreuth um das Jagdrecht (Hoher Wildbann) im "Jungholz" beim Ort Hollfeld und die Blutgerichtsbarkeit (Fraisch) im Dorf Schönfeld. [2] Die Befragung wirft ein Licht auf die komplexen Herrschaftsverhältnisse in Franken: [3] So ging es unter anderem um eine Grenze, die durch ein Haus verlaufen sein soll.
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Die "commissio ad rei perpetuam memoriam" war vom Bischof von Bamberg beantragt worden, der darum gebeten hatte, einige namentlich benannte Zeugen zu den strittigen Punkten zu verhören. Kauffer, der am 22. August 1579 die Kommisson auf sich genommen hatte, waren "Beweisartikel" zugestellt worden, zu denen sich die Zeugen äußern sollten. Kauffer informierte daraufhin den Markgrafen von Brandenburg-Kulmbach über das bevorstehende Verhör und bat ihn, seinerseits "interrogatoria" (auch: "Fragstücke") einzureichen und jemanden zu schicken, der bei der Beeidigung der Zeugen anwesend sein sollte. Im gleichen Zuge bat er um Entsendung eines "adiuncten", um als Schreiber die Antworten der Zeugen zu protokollieren. Der Markgraf nahm die Chance war, sich am Verfahren zu beteiligen, und ließ seine "interrogatoria" samt einigen "protestationes" über einen anwaltlichen Vertreter einreichen. Ebenso stellte er mit Georg Lauterbach, Hofgerichtsprokurator [4]und kaiserlicher Notar als "adjuncten" bzw. "adjungiertem Helfer" einen der beiden Protokollanten. Für die Dauer des Verhöres wurde dieser, um Parteilichkeit auszuschließen, aus seinen Pflichten gegenüber dem Markgrafen entlassen.
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"Beweisartikel" und "interrogatoria" sind typische Elemente frühneuzeitlicher Verhöre, die zur Beweiserhebung in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren durchgeführt wurden, bei denen sich eine klägerische und eine beklagte Partei gegenüberstanden. [5] Jene Partei, die das Verhör beantragt hatte, ließ als Produzent bzw. Zeugenführer die Zeugen zu ihren "Beweisartikeln", in denen sie ihre Ansprüche und Sichtweisen darlegte, vernehmen. Der anderen Partei wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Zeugen mit genauen Nachfragen Präzisierungen abzuverlangen und gegebenenfalls Widersprüche oder Unwahrheiten aufzudecken. Die dazu verwendeten "interrogatoria" waren ihrerseits in "allgemeine" und "besondere" Fragstücke unterteilt, wobei sich die letzteren direkt auf den Streitgegenstand bezogen, während die "allgemeinen" bzw. "gemeinen Fragstücke" auf die Person des Zeugen zielten. Gefragt wurde etwa nach dem Namen, dem Alter, der Herkunft und dem Vermögen des Zeugen, aber auch nach seinem Verhältnis zu den Parteien.
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Angesichts von Versuchen, die Zeugen über "interrogatoria" in Bedrängnis zu bringen, entwickelte sich häufig ein Spiel mit dem Wissen. Mit Blick auf die in den Beweisartikeln erhobenen Behauptungen Bambergs, bereits seit langer Zeit - länger nämlich, als "sich menschen gedechtnis erstreckt" - im Besitz der strittigen Rechte gewesen zu sein, versuchte z.B. die brandenburgische Partei, die Unwissenheit der Zeugen bloßzustellen, indem sie nachfragen ließ: "Ob zeug wisse, wieviel jhar verflisen mussen, das ein zeug von der zeit, so sich uber menschen gedechtnus erstrecken sol, crefftiglich deponiren kön?" Die Befragten reagierten ihrerseits zuweilen strategisch auf bestimmte "interrogatoria", um eine genaue Antwort zu vermeiden. Viele, offenbar erfahrenere Zeugen antworteten etwa auf die oftmals gestellte Frage, welcher Partei sie den Sieg im Verfahren gönnen würden, dass sie dem, der das Recht auf seiner Seite habe, den Prozessgewinn wünschten. Mit solcherlei Reaktionen war wiederum, wie sich am folgenden Beispiel zeigt, die brandenburgische Partei durchaus vertraut und ließ die Zeugen fragen: "Welchenn theil er den gewin der sachen am liebsten gönnen wolt, unnd da zeug sagen würde, deme, der das beste recht hette, solle er als dan weiter befragt werden, welchem theil er das beste recht am liebsten gönnen woltte unnd was ihm zu solcher gunst und neigung bewege?"
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Bei aller Berücksichtigung strategischer Gesichtspunkte ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Zeugen vereidigt wurden und sich über die Folgen eines Meineids im Klaren waren. Beim Verhör, das am 30. September 1579 im Rathaus zu Hollfeld stattfand, waren sie vom Kommissar darüber belehrt worden: "Hab ihnen auch die schwere poen meineydts zuvor scharff verdeutscht, der gestalt, welcher gezeug meineid schwere, der verleugnet sich Gottes des Allmechttigen und neme mit seiner falschen sag dem, wieder den er sagete, sein ehr, gutt, gerechttigkeit, darumb er sag, zudem betrue er den richtter, das ein falsch urtheil gesprochen wurde. Darumb möcht ein solcher falscher zeug nimmermehr selig werden, sondern verdamme sich selbst ewiglich und mög dennoch sein falscheit leichtlich erfunden werden, wen sein sag rechtlich geoffenbaret, und der widerparthei erlaubt wurde, einred zu thun und zu suchen ob er in unwarheit möcht begreiffen und also straffbar werden." Nach Vereidigung und Eidesbelehrung ("avisation") wurde dann jeder Zeuge einzeln in Abwesenheit der Parteien vernommen und schließlich zum Stillschweigen über den Verlauf des Verhöres verpflichtet.
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Bei der Interpretation der protokollierten Aussagen ist zu beachten, dass die Notare gesprochene Texte bei der schriftlichen Niederlegung veränderten, indem sie indirekte Rede gebrauchten und zuweilen auch lateinisches Vokabular einfügten. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die uns vorliegenden Texte als Protokollabschriften vorliegen, die mit einiger zeitlicher Distanz nach der Befragung auf der Grundlage einer Mitschrift erstellt wurden. [6] Von groben inhaltlichen Veränderungen oder Verfälschungen der Aussagen ist jedoch - zumindest im Regelfall - bei diesen Verhörprotokollen nicht auszugehen, da sowohl der Kommissar als auch zwei Schreiber mit der Unterzeichnung ihres Namens für eine getreue Wiedergabe hafteten. Letztere hatten überdies ebenfalls einen Eid auf eine pflichtgetreue und unparteiische Ausführung ihrer Arbeit geleistet. Daher lassen sich die Niederschriften von Zeugenbefragungen in vielen Fällen "gegen den Strich" lesen und stellen Zugänge zur Mentalität der befragten Personen - unter ihnen viele Untertanen, die selbst nicht des Lesens und Schreibens mächtig waren, - dar.
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Teilweise lassen sie sich als Ego-Dokumente (http://www.zeitenblicke.historicum.net/2002/02/fuchs/) interpretieren, insbesondere geben sie Auskunft über das Wissen und Nichtwissen der Befragten. Zeugenverhöre vermitteln etwa Einsichten in die frühneuzeitlichen sozialen Wissensbestände hinsichtlich Zeit und Raum: Deutlich werden Strukturierungen der Zeiträume, über die sich Zeugen zurückerinnerten. Überdies kann man ersehen, dass Ereignisse und Gebräuche im Rahmen des bäuerlichen Gedächtnisses mit zunehmendem Zeitabstand in Vergessenheit zu geraten drohten, obwohl die Parteien darauf angewiesen waren, ihre Ansprüche mit Hinweis auf "altes Herkommen" zu rechtfertigen. [7] Wie die vorliegende Quelle zeigt, versuchten beide Parteien daher, den Zeugen Wissen über weit zurückliegende Zustände anhand gezielter Fragen nach den Erzählungen bereits verstorbener Personen zu entlocken.
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Ebenso lässt sich über derartige Texte erarbeiten, wie Grenzen und Herrschaftsräume oder auch Herrscherpersönlichkeiten von ihren Untertanen wahrgenommen wurden. Darüber hinaus werden in Zeugenverhören, je nach Prozessgegenstand, auch soziale Wissensbestände aus anderen Bereichen (z.B. Religion, Recht, Natur) und nicht zuletzt über Nachbarn und weitere Zeitgenossen, wie herrschaftliche Beamte, zumindest in Ausschnitten deutlich (http://www.lrz-muenchen.de/~rpf/zeugenverhoere_beitraege.htm). [8]
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Zur besseren Übersicht sind die Elemente des Verhöres nicht in der notierten Reihenfolge (Beweisartikel, Gemeine Fragstücke, Besondere Fragstücke, vollständige Aussagen des ersten Zeugen, des zweiten Zeugen etc.) wiedergegeben. Vielmehr sind Beweisartikel und Fragen entsprechend der Reihenfolge im Verhör aufgeführt, während die Aussagen der Zeugen direkt im Anschluss an die jeweiligen Artikel und Fragstücke erscheinen. Die Wiedergabe beschränkt sich auf die Aussagen dreier Zeugen eines insgesamt 45 Zeugenaussagen umfassenden Verhöres. Das im Bayerischen Hauptstaatsarchiv München befindliche Manuskript ist nicht foliiert.

 
Abb. 1
Abb. 2

 
IN PERPETUAM REI MEMORIAM:
Auffgericht und gefürte kundtschaft des hochwirdigen fursten und herren, hern Johan Georgen, geweltten und bestetigtten Bischofen zu Bamberg etc.
contra
den durchlauchttigen hochgebornen fursten und hern, hern Georg Friderichen, Marggraven zu Brandenburg, in Preussen, zu Stetin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien und Jägersdorff Hertzogen, Burggraven zu Nörimberg, fursten zu Rugen,
den hohen wildban im Jungholtz bey Holfeldt, dan die fraischliche peinliche obrigkeit, im dorff Schönfeldt und andern articulirten ortten im ampt Holfeld gelegen, betreffend,
durch Marcussen Kauffern zu Stat Chämnath, hirzu deputirten kayserlichen commissarien zu Holfeld auf den rathaus, am 30. Septembris anno 1579 zuhörn und einzunemen angefangen.
Gemeine Fragstücke (interrogatoria)
1. Erstlichen, den zeugen zu befragen seines tauff- und zunamens, altters, vermögens, standts und wesens, auch wer sein herrschaft sey.

1. ZEUGE: Er heiße Albrecht Pfendner, zwey und vierzig jhar seines altters. Sey sibenhundert gülden reich, ein bauersman, und sey Hans Georg von Gig [9] sein her.
2. ZEUGE: Er heise Albrecht Wagner, ungefehrlich ein jhar oder achtund dreissig alt.[10] Zwey hundert gülden reich, ein bauersman, und sey die witfrau [11] zum Freien Fels [12] sein herschafft, und gedencke des Marggrävischen kriegs.
3. ZEUGE: Er heise Cuntz Bierzapff zu Rauenreuth [13] ungefherlich bey siebenzig jharen ein man. Gedencke des Bauernkriegs, bey funffhundert gulden ungefherlich reich, sey ein bauersman und Sebastian Neustetter sein leibher. [14]

2. Ob und woher er seines altters gewisse erfarung hab, wie lang er rechts gedenckens hintter sich gedenckt?

1. ZEUGE: Gedencke rechts gedenckens dreissig jhar langs und wone zu Keinach, [15] daselbst er gezogen und geborn, auch seine eltern gewonet habenn.
2. ZEUGE: Er heise Albrecht Wagner, ungefehrlich ein jhar oder achtund dreissig alt. Zwey hundert gülden reich, ein bauersman, und sey die witfrau zum freien fels sein herschafft, und gedencke des Marggrävischen kriegs (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
3. ZEUGE: Er heise Cuntz Bierzapff zu Rauenreuth, ungefherlich bey siebenzig jharen ein man. Gedencke des Bauernkriegs, bey funffhundert gulden ungefherlich reich, sey ein bauersman und Sebastian Neustetter sein leibher (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).

3. Wo er heuslich wone und wieviel jhar er sein wonung der orth jede zeit gehabt hab?

1. ZEUGE: Gedencke rechts gedenckens dreissig jhar langs und wone zu Keinach, daselbst er gezogen und geborn, auch seine eltern gewonet habenn (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
2. ZEUGE: Wone zu Keinach, da er dan geborn und gezogen.
3. ZEUGE: Wone zu Rauenreut und sey knechts- und mannesweis der ortten uber die funffund vierzig jhar lang gewesen, habe sich zuvor diensts weis bey den bauersleuthen hin und wieder gehalttenn.

4. Ob er sich selbst zu einen zeugen angegeben oder wo er sunsten zu dieser zeugschafft komme?

1. ZEUGE: Nein, sey darzu vermussiget.
2. ZEUGE: Nein, sondern sey darzu verboten.
3. ZEUGE: Nein, hab sich selbst zu keiner zeugen dargegeben, sondern wer darzu citirt worden.

5. Ob er von iemand unterwiesen und angelert sey, wie oder was er zeugen solle?

1. ZEUGE: Nein, ghar nicht, mit keinem wort.
2. ZEUGE: Nein.
3. ZEUGE: O Nein.

6. Ob er anwaldts gnedigen fursten und hern, hern Georg Friderichen Marggraven zu Brandenburg etc. oder irer fürstlichen Gnaden wildtmeistern, forstmeistern, förstern, castnern und voigdtten abholdt oder mißgönstig und dagegen dem Hern producenten gönstig und gewogenn und aus was ursachen?

1. ZEUGE: Ihme sey einer wie der ander, wan ihme keiner ichtwas gethan.
2. ZEUGE: Es sey ime ein her wie der ander, und sey keinem feindt.
3. ZEUGE: Nichts.

7. Ob er von des hern producenten amptleuten, richtter, voigdten, forstern oder jemandts anders von irer fürstlichen Gnaden wegen angered worden, derwegen erkundigung zunemen und furder ihnen oder iren dienern davon meldung zuthun und ob er solchen bevelch und welcher gestalt gehorsamet?

1. ZEUGE: Nein, sey nicht geschehenn.
2. ZEUGE: Mit nichtten nicht.
3. ZEUGE: Wisse von nichtten, hab ihn keiner gefragt.

8. Welchenn theil er den gewin der sachen am liebsten gönnen wolt, unnd da zeug sagen würde, deme der das beste recht hette, solle er als dan weiter befragt werden, welchem theil er das beste recht am liebsten gönnen woltte unnd was ihm zu solcher gunst und neigung bewege?

1. ZEUGE: Es sey ihme einer wie der ander.
2. ZEUGE: Welchem theil es mit fueglichem rechten zustehe.
3. ZEUGE: Ihme sey einer wie der ander.

9. Ob er hern producenten mit diensten der lehenspflichtten verwandt und ob er zu dieser zeugen verhör davon entledigt? [16]

1. ZEUGE: Nein, ghar mit nichtten. Sey seiner pflicht hierzu erlassenn.
2. ZEUGE: Keines nicht, sey seiner pflicht von seiner herschafft hiezu ledig gezehlt.
3. ZEUGE: Sey niemandt verpflicht dan seinem junckhern Sebastian Neusteter, der itzt zu Hasfurt [17] amptman sey.

10. Wer mit ihme zeugen dieser sachen halber, darumb er itzt vorgeladen, geret habe und welcher gestalt?

1. ZEUGE: Mit niemand nicht.
2. ZEUGE: Kein mensch nicht.
3. ZEUGE: Solch untterreden gebur sich nicht. Es sag ein ieder, was er weis, damit ers mit seinem gewissen könne verantworttenn.

11. Ob ihme oder andern seinen mitzeugen die articul oder dergleichen darauff er sagen sol, vorgelesen oder umb sein wissenschafft sunsten gefragt worden oder einen untterricht gethan oder empfangenn, wie, wan und von wem?

1. ZEUGE: Ghar nicht.
2. ZEUGE: Nein, sey nicht geschehen.
3. ZEUGE: O nein, wisse von nichtten.

12. Ob er dieser sachen zugeniesen oder zu entgeltten habe, wan ein theil obsiegete oder verlustig wurde?

1. ZEUGE: Hoff dieser seiner aussag weder zu geniesen noch zu entgeleten, befare sich auch keiner ungnat.
2. ZEUGE: Er wol sagen, was war sey. Befure sich nichts, hoffe seiner aussag weder zu entgeltten noch zu geniesen.
3. ZEUGE: Wisse von keinem ichtwas zu gewartten, es sey ihm ein furst wie der ander lieb.

13. Ob zeug gunst oder nachtheil sich zubefharen, do er wieder den Hern producenten [18] sein aussag thun würde?

1. ZEUGE: Hoff dieser seiner aussag weder zu geniesen noch zu entgeleten, befare sich auch keiner ungnat (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
2. ZEUGE: Er wol sagen, was war sey. Befure sich nichts, hoffe seiner aussag weder zu entgeltten noch zu geniesen (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
3. ZEUGE: Besorge sich keines nachteils.

14. Ob er sich mit seinen mitzeugen einer einhelligen aussag verglichen oder sunsten derwegen sich mit ihnen untterredet?

1. ZEUGE: Hab sich mit keinem unntterredt.
2. ZEUGE: Sich mit keinem verglichen oder untterredt.
3. ZEUGE: Die andern zeugen haben wol mit ihme reden wollen. Aber er habe gesagt: Es gebur sich nicht, itzt [19] davon zu reden.

15. Ob ihme seins zeugen halben nichts verheischen noch versprochen sey?

1. ZEUGE: Ghar nichts.
2. ZEUGE: Weisse weder von heller noch pfennig.
3. ZEUGE: Nichts.

16. Ob er in dieser sachen gerathen oder den Hern producenten einigen vorschueb oder anleitung gethan?

1. ZEUGE: Wisse von nichtten.
2. ZEUGE: Nein.
3. ZEUGE: Mit nichtten nicht.

Bambergische Beweisartikel
1. Erstlich offenbar und war, das der Stifft Bamberg ein Ampt und Stat uffn Gebirg, Holveldt genent.

1. ZEUGE: Sagt zeug, war sein.
2. ZEUGE: Antwort zeug und sagt, dieser artickl. sey war.
3. ZEUGE: Sagt zeug, diesen artickl. war sein.

2. War, das in solchem Ampt nehend an [20] der stat Holveldt ein gehultz gelegen, welchen derselbigen eigenthumblichs zustendig und das Jungholtz genent wird.

1. ZEUGE: Antwort er, jha, sey auch war.
2. ZEUGE: Jha: Es stehe dem Stifft zu, und er wisse nicht anders.
3. ZEUGE: Antwort zeug: Er hab sein lebtag nicht anders gehort, dan dies holtz gehöre dem Bischoff zu Bamberg zu.

3. War, das berurt gehultz mit der stat Holfeld und nach folgenden dörffern als Keinach, Nehern Reuth, Pilgendorff, [21] Wambsdorff [22], Mochendorff [23] und Treppendorff [24] gerings herumb bezurckt und umbgeben.

1. ZEUGE: Jha, sey war.
2. ZEUGE: Sagt, dies war sein.
3. ZEUGE: Zeug sagt, diesen artickl. war sein. Dan dits holtzs liege mitten im zirck dieser benanter ortter.

4. War, das das weittest entlegene dorff daruntter, nemblich Keinach uber kein halbe vierthl meihl wegs, Nehernreith und Pilgendorff nur eines Buchsenschus, Wambsdorff und Mochendorff zwelff ackerleng, Treppendorff zehen ackerleng, aber die stat Holveld uber zwo ackerleng von ermeltten jungholtz nicht entlegenn.

1. ZEUGE: Sey auch war.
2. ZEUGE: Zeug sagt, er wisse anders nicht, dan dits sey also war.
3. ZEUGE: Antwort zeug: Es sey war wie itzt gelesen. [25] Dan er wisse alle gelagenheit und leut herumb. Hab auch uber ein halbe und an etzlichen ortten nicht uber ein virthl. meihl wegs zu diesen dörffern.

5. Gantz ohne, das darinnen nach hohen Wilpreth kan geiagt und gestelt werden, das solches die einwoner der obangezogener darumb gelegenen dörffer oder die burger zu Holveld nicht sehen, hören oder erfahren solttenn.

1. ZEUGE: Jha, es sey geweislich war, man könnett nicht heimlich darinnen iagenn.
2. ZEUGE: Sagt zeug: Dits sey gewislich war.
3. ZEUGE: Diesen artickl. sagt zeug war sein. Dan man könne es freilich hören.

6. Dan war: das sie es von wegen furung, ablasung und lautlauffung der hund und der gewönlichen geschreies halb und stellung der gharen [26] mussen ihnnen und gewar werdten.

1. ZEUGE: Jha, es sey geweislich war, man könnett nicht heimlich darinnen iagenn (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
2. ZEUGE: Sagt zeug: Dits sey gewislich war (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
3. ZEUGE: Man höret es freilich.

Besondere Fragstücke (interrogatoria) zu Artikel 1 - 6
1. Ob die zeugen nicht wissen, das bey den articulirten dörffern reinstein [27] stehen, so die Bambergische und Brandenburgische fraisch, [28] des gleichen der hohe wiltpan schaiden, sonderlichen aber, ob nicht uff der Holfelder heid einer stehe, nicht weitt vom Birckencreutz, ghen Thurnau zu?

1. ZEUGE: Antwort zeug: Er weisse von keinem gesatzten reinstein, so in den benantten dörffern, sondern allein von dem, so untter Nehern Reuth herwarts stehe.
2. ZEUGE: Sagt zeug: Er wisse sunst von keinem stein, dan bey Reith herabwarts bey den pirckenen creutz genant, stehe einer.
3. ZEUGE: Antwort zeug: Er wisse von keinem reinstein, so die Bambergische und Brandenburgische wildpan und freisch scheide. So wisse er auch von dem stein, so auff der Holfelder heid, nicht weit vom pircken creutz stehen, nichts.

2. Ob nicht dergleichen Reinstein uber den Stolberger bergk ob dem jungholtz gelegenn, zu befindenn?

1. ZEUGE: Davon wisse er, zeug, nichts.
2. ZEUGE: Diesen wisse zeug nicht.
3. ZEUGE: Den bergk wisse er wol, aber von keinem reinstein.

3. Ob nicht nach ausweisung der reinstein anwaldts gnedigen fursten und hern, marggraven Georg Friderichen zu Brandenburg, etliche orth am jungholtz zubeiagen gebur?

1. ZEUGE: Wisse davon auch nichts.
2. ZEUGE: Nein, wisse er nicht.
3. ZEUGE: Zeug hab sein lebtag nicht gehört, auch solang er der ortten gewont, das iemal ein Marggraf im Jungholtz geiagt hab, allein, was vor siben jharen und sonst, veitstag, von dem itzigen hern Marggraven geschehen sey. Ursach seines wissens, sey Marggraff Georg Friderich selbst persönlich damals dabey gewesen.

4. On nicht auch ein stein were uff gerichter marter [29] von der landstras im Reich [30] eins buchssenschus weit hinter Ravenreuth zu, uff unwiedersprechlicher Brandenburgischer fraisch stehe?

1. ZEUGE: Wisse von nichtten.
2. ZEUGE: Wisse es auch nicht.
3. ZEUGE: Zeug wisse von keiner sondern marter, dan allein, was vor wenig jharn ein marter, so eines buchssenschus weit von Rauenreit, an der wegscheit, [31] durch die Holfelder und den Castner zu Zwernitz auffgericht sey, daran das Bambergisch und Brandenburgisch wappen stehe.

5. Ob das Pilgerdörffer holtz in das jungholtz gehörig und fuglich könne gezogen werdenn?

1. ZEUGE: Er, zeug, wisse wol, das das Spithlbauernholtz [32] zum Jungholtz gehöre, wan es dan einmahl von den herren alhie zu Holfeld ist darzu erkaufft worden. Aber der itzige bauer und inhaber des hoffs hab den hoff nicht kauffen wollen, man lasse ihme das holtzs dan wieder dan zu folgen, der andern bauern höltzer aber, so nicht in das Jungholtz gehörig weren der Sturmerischen und Kindfeldischen untterthanen.
2. ZEUGE: Antwort zeug: Es sey keiner zu Pilgedorf, dan der Simon Kauferer, so dem Spithal zugehörig. Der hab ein orth holtz am Jungholtz gelegen. Aber der andern bauern, so den junckeren untterworffen, zugehörigen höltzer gehören nicht in das Jungholtz.
3. ZEUGE: Zeug wisse von keinem untterscheid, dan allein, das ein spithlbauer zu Pilgedorff, so dem spithal zu Holfeldt zugehört, derselbig hab ein orth holtz, so er nutzt und gebraucht, am Jungkholtz gelegen und damit begriffenn.

6. Ob nicht das Pilgerdörffer holtz nicht des Stiffts Bamberg, sondern der Kunsfelderischen und Sturmerischen hinttersassen eigenthumb sey?

1. ZEUGE: Er, zeug, wisse wol, das das Spithlbauernholtz zum Jungholtz gehöre, wan es dan einmahl von den herren alhie zu Holfeld ist darzu erkaufft worden. Aber der itzige bauer und inhaber des hoffs hab den hoff nicht kauffen wollen, man lasse ihme das holtzs dan wieder dan zu folgen, der andern bauern höltzer aber, so nicht in das Jungholtz gehörig weren der Sturmerischen und Kindfeldischen untterthanen (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
2. ZEUGE: Antwort zeug: Es sey keiner zu Pilgedorf, dan der Simon Kauferer, so dem Spithal zugehörig. Der hab ein orth holtz am Jungholtz gelegen. Aber der andern bauern, so den junckeren untterworffen, zugehörigen höltzer gehören nicht in das Jungholtz (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
3. ZEUGE: Wisse von keinem holtz, dan wie gemelt.

7. Ob zeug sich zu berichtten wisse und von altten gehöret, das die wiltfur im Marggrävischen ampt Zwernitz so weit gehe, als sich die fraisch erstreckt?

1. ZEUGE: Sagt zeug, dits wisse er nicht, dan man vor zeiten nicht so viel als itzt geiagt. So hab er auch von seinen elttern nicht gehört, das etwa derhalben ein zanck were gewesen.
2. ZEUGE: Er zeug hab nicht viel davon gehört, so wisse er auch nicht viel davon zu sagenn.
3. ZEUGE: Davon wisse zeug nichts zu sagenn.

8. Ob nicht obberurter Marggrävischer wildfur folgender crais sey, von Zwernitz aus nach Keinach in selben grund hinauff bis an Schönfeldt, von dannen uff die Dickgruben, ferner uff Leseu [33] zur marter, bey der leitten, [34] darnach ab Schönfeldt beim finsternholtz, Seglach und bis ghen Wengau und dan herumb bis an welche kaal, [35] gegen Casendorff, [36] von dannen in Dresenthal, im Buchlein, bis an Kaltenhaus, ferner an Krigelstein, [37] bis zur linden bey der kirchen und darnach wieder uff Keinach und dan ghen Zwernitz?

1. ZEUGE: Darumb wisse zeug nichts.
2. ZEUGE: Zeug wisse nicht, ob der her Marggraff iemals deren ortten geiagt, dan er etwas weit darzu, darumb wisse er wenig von der wildfur zu sagenn.
3. ZEUGE: Wisse von der gränitzn [38] der Marggrävischen wildtfur ghar nichts.

Bambergische Beweisartikel, Fortsetzung
7. Gantz ohne, das die burger zu Holveldt oder einwoner der articulirten umb das iungholtz gelegenen dörffer iemals die tag ires lebens und gedenckens gesehen oder von anderen gehört, das sich von der Marggraven von Brandenburg wegen einiges jagens oder wildpans gerechttigkeit in demselben angemast oder darinnen gestelt oder geiagt worden.

1. ZEUGE: Sagt zeug, dieses alles also war sein, dan er die tag seines lebens nicht gehört, das ein marggraff hette im Jungholtz geiagt, dan was ungefehrlich vor vier oder funff jharen geschehenn.
2. ZEUGE: Antwort zeug: Er habe nicht gehört, das iemals ein Marggraff im Jungholtz geiagt, dan was in neuligkeit geschehenn.
3. ZEUGE: Sagt zeug: Er hab weder fur sich selbst gesehen, noch von anderen gehört, das von der Marggraven zu Brandenburgk wegen man sich einiges jhagens oder wildbans gerechttigkeit im Jungholtz angemast, dan was vor siben jharen geschehenn.

8. Gantz ohne, das die burger zu Holveldt und einwohner der umbgelegenen dörffer von ihren vorelttern oder andern elttern gehört, das sie solten von anderen noch eltteren gehört, das sich die Marggraven zu Brandenburg einiger jagt in jungkholtz angemast oder unterstanden.

1. ZEUGE: Sagt zeug, dieses alles also war sein, dan er die tag seines lebens nicht gehört, das ein marggraff hette im Jungholtz geiagt, dan was ungefehrlich vor vier oder funff jharen geschehenn (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
2. ZEUGE: Antwort zeug: Er habe nicht gehört, das iemals ein Marggraff im Jungholtz geiagt, dan was in neuligkeit geschehenn (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
3. ZEUGE: Habs nicht gehört, so lang zeug der ortten, wie oben deponirt, gewont und gewesenn.

9. Sonder war, das allein die regirenden fursten und Bichoff zu Bamberg den hohen wildpan in jungholtz vor zehen, zwenzig, dreissig, vierzig, funffzig und sechzig und lenger jahrn, dan sich menschen gedechtnis erstreckt, on eintrag und verhindernus des haus Brandenburg und sunsten menniglichs durch ire jäger und gesinde besucht und wolhergebracht haben, anders, [39] dan was vor vier jharen hero neulicher weis gesucht wollen werdenn.

1. ZEUGE: (fehlt)
2. ZEUGE: Sagt zeug diesen articll. war sein, und solang er gedenck.
3. ZEUGE: Diesen artickl. sagt zeug war sein, solang er gedenck. Ursach seines wissens, er habs mehr dan einsmals selbst gesehenn.

Besondere Fragstücke (interrogatoria) zu Artikel 7 - 9
1. Ob zeug gedencke das jemals ein regirender Bischoff zu Bamberg im Jungholtz nach hohen wildprath (ausserhalb vier, funff und sechs iharn negst verflossen) jeiagt, wie er geheyssen oder sein name gewesen, zu was zeiten, wer dabey gewesen und was fur stuck erlegt wordenn?

1. ZEUGE: Antwort zeug: Er wisse nicht, das ein Bischoff von Bamberg selbst im Jungholtz geiagt, sondern sein gesindt.
2. ZEUGE: Sagt zeug, nicht er selbst, sondern sein befelch hab [40] im Jungkholtz geiagt.
3. ZEUGE: Sagt zeug, er wisse von keinem regirenden bischoff, so persönlich bey dem jagen gewesen, dan was alweg durch derselbigen jägermeister und jäger geschehenn.

2. Ob zeug nicht von seinen elttern gehort, die es von iren vorelttern gehört, das der Marggrävisch Wildtpan vom ampt Zwernitz gehe in das Jungholtz bey Holfeld, bis an die Luchssen brucken und hernach weitter, welcher weitterung halben aber als zu dieser sachen nicht gehörig, die zeugen sollen zu fragen verschont werden, darumb auch der orthen specification ausgelassen?

1. ZEUGE: Nein, das hab er nicht gehört.
2. ZEUGE: Hab davon nichts gehört.
3. ZEUGE: Wisse abermals nichts von der Marggrävischen wildpan.

3. Ob zeug einen Clausen Zannern zum Pleofen [41] gekant?

1. ZEUGE: Zeug hab ihn wol gesehen, seiner aber kein kundschafft gehabt.
2. ZEUGE: Den Zanner hab er nicht gekant, allein viel hab er von ihme hören sagen.
3. ZEUGE: Zeug hab ihn wol gekant. Da er ihn, zeugen, einsmals im Perreuther waldt, als er forster gewesen, gepfändt hat.

4. Ob von ihme Zannern oder zeugens elttern, welche es von iren vorelttern gehört haben, vernommen, das weiland Her Casimireus, Marggraffen zu Brandenburg etc. Christlicher hochlöblicher gedechtnus, vor funffzig und lenger jharn uff das grenitz hintter Holfeldt, hinter dem Jungholtz jagen lassen, und erstlich an der Luchssenbrucken angefunden, von dannen hierauff uff Keinekau im Kessel nach Wischenfeldtt [42] gezogen, darnach von der Luchssenbrucken zwischen Wattendorff [43] und der Holfelder heid, hinter dem jungholtz, auffgestellet und das gantze holtznus geiaget?

1. ZEUGE: Von diesen allen wisse er, zeug, ghar nichts.
2. ZEUGE: Dits alles, sagt zeug, hab er nicht gehört.
3. ZEUGE: Davon wisse zeug nichts zu sagenn. Hab auch davon nichts gehört.

5. Ob nicht zeug weiter von altten hören sagen, sich zu berichtten wisse, das hoch ermeltter Marggraff Casimirus die ghar gantzer achttag stehen habe lassen?

1. ZEUGE: Von diesen allen wisse er, zeug, ghar nichts (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
2. ZEUGE: Dits alles, sagt zeug, hab er nicht gehört (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
3. ZEUGE: Davon wisse zeug nichts zu sagenn. Hab auch davon nichts gehört (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).

6. Ob er nicht angedeuter massen von altten [44] gehört, das weder Bamberg noch iemandts anders Brandenburg dazumal eintrag gethan, dieweil die stellung und wegfurung des wildfrets inhalt des hern producentens funff und sechs articul nicht hat können in verporgen gehaltten werden?

1. ZEUGE: Von diesen allen wisse er, zeug, ghar nichts (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
2. ZEUGE: Dits alles, sagt zeug, hab er nicht gehört (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
3. ZEUGE: Von diesen zweien sagt zeug sein unwissenheit.

7. Ob nicht zeug weiter vernommen, das in obgedachtten Kessel bei Kinekau [45] einsmals von den Marggrevischen ein beer [46] sey gefangen?

1. ZEUGE: Zeug hab von diesen auch nichts gehört.
2. ZEUGE: Hab von diesen fragstücken allen kein wissenschaft.
3. ZEUGE: Von diesen zweien sagt zeug sein unwissenheit (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).

8. Ob nicht dazumahl die jäger im Pfarhaus [47] zu Obernsees gelegen, welchen der Pfarher altten brauch auch die cost gereicht?

1. ZEUGE: Zeug hab von diesen auch nichts gehört (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
2. ZEUGE: Hab von diesen fragstücken allen kein wissenschaft (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
3. ZEUGE: Davon wisse zeug nichts.

9. Ob nicht zeugen vor sich selbsten oder von hörn sagen bewust, das dazumal Alexander Zanner, Marggrävischer jäger, dabey gewesen?

1. ZEUGE: Zeug hab von diesen auch nichts gehört (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
2. ZEUGE: Hab von diesen fragstücken allen kein wissenschaft (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
3. ZEUGE: Davon wisse zeug nichts (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).

10. Ob [gestrichen: nicht] zeug wisse, das jemals von Bamberg wegen, vor zehen, zwanzig, dreissig, vierzig, funffzig, sechzig und lenger jharn, dan sich menschen gedechtnus erstrecket, den Marggravischen Brandenburgischen jägern an der hohen wildpans exercitio im Jungholtz (gegenwertige turbation augeschlossen) einiger eintrag, einhalt und wiedersprechen geschehen?

1. ZEUGE: Er, zeug, hab niemals, das der Marggraff im Jungholtz geiagt hab, dan was neulich geschehen. Derwegen es vor altters keiner einhalttung bedörfft.
2. ZEUGE: Zeug hab sein leben lang nicht gehort, das iemals ein Marggraff der ortten geiagt, so viel desto weniger hat es auch einiger einhalttung bedurfft.
3. ZEUGE: Zeug sagt, hievon wisse er nichts, dan allein hat er gehört: das der amtman zu Holfeldt in der obangezogenenn negsten beiagung mit etlichen burgern und pferden hinaus gezogen sey und den Marggraven fur abstehung gemelter beiagung gebeten.

11. Ob zeugen bewust, das Brandenburg uff eingelegt Bambergisch verboth das jagen im Jungholtz eingestelt?

1. ZEUGE: Er, zeug, hab niemals, das der Marggraff im Jungholtz geiagt hab, dan was neulich geschehen. Derwegen es vor altters keiner einhalttung bedörfft (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
2. ZEUGE: Zeug hab sein leben lang nicht gehort, das iemals ein Marggraff der ortten geiagt, so viel desto weniger hat es auch einiger einhalttung bedurfft (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).
3. ZEUGE: Seithero hab zeug von nichtten gehört.

12. Ob ihme zeugen nicht vilmehr wissens, das unverhindert menniglichs Brandenburg da auff der furstlichen Residentz Blassenburg [48] ein hoffhalttung gewesen, im Jungholtz nach hohen Wildprath geiagt, solches erlegt und in die hoffhalttung verbraucht?

1. ZEUGE: Wisse von nichtten.
2. ZEUGE: Ingleichem wisse er auch von diesem nichts.
3. ZEUGE: Das alles, sagt zeug, könne er nicht wissen.

13. Ob zeug wisse, wieviel jhar verflisen mussen, das ein zeug von der zeit, so sich uber menschen gedechtnus erstrecken sol, crefftiglich deponiren [49] kön?

1. ZEUGE: Zeug wisse das nicht.
2. ZEUGE: Dits, sagt zeug, könne er nicht wissen.
3. ZEUGE: Das alles, sagt zeug, könne er nicht wissen (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).

14. Ob zeug wisse, in welchem jhar ein angehender oder auch regirender Bischoff zu Bamberg im Jungholtz nach hohen weildprath zu jagen angefanngen?

1. ZEUGE: Das wisse er auch nicht.
2. ZEUGE: Dits könne er auch nicht wissen.
3. ZEUGE: Das alles, sagt zeug, könne er nicht wissen (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Fragstück).

Fortsetzung der Bambergischen Beweisartikel
10. War, das auch in obangeregten Bambergischen ampt Holveldt untter andern ein dorff Schönfeld genant begriffen.

1. ZEUGE: Sagt zeug: Jha es sey dem also. Und wisse es ghar wol.
2. ZEUGE: Antwort zeug: Er hab anders nicht gehört, dan dieweil der bischoff den schutz der kirchweiung zu Schönfeldt hab, das ime auch die fraischliche obrigkeit zustehe.
3. ZEUGE: Sagt zeug, er wisse nicht, ob das dorff Schönfeldt in das ampt Holfeldt gehörig sey.

11. War, das dem Stifft Bamberg in dem selben gantzen dorff, so weit es umbfangen und allen dessen zugehörigen feldungen und guttern die hohe fraischliche peinliche obrigkeit unwidersprechlich zustendig.

1. ZEUGE: Zeug sagt: Er wisse so viel, das die fraisch im dorff Schönfeldt stritig, nemblich, das sich der Marggraff auff der seithen, da vor zeitten Jacob Luschner gesessen, der fraischfähl [50] angenommen, aber auff der andern seiten sey es bischovisch gewesenn. Wie sie aber itzt haltten, wisse er nicht. Doch sey dem also, das die Holfelder die kirchwey beschutzen.
2. ZEUGE: Antwort zeug: Er hab anders nicht gehört, dan dieweil der bischoff den schutz der kirchweiung zu Schönfeldt hab, das ime auch die fraischliche obrigkeit zustehe (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
3. ZEUGE: Sagt zeug sein unwissenheit.

12. Dan war, das die Bambergische fraisch zum Kröglstein von der Linden bey der kirchen, ob den schlos anfehet und den berg herfur durch das holtzlein hinab auff den Kaiserbach gehet.

1. ZEUGE: Diesen artikl. sagt zeug war sein.
2. ZEUGE: Wisse anders nicht, dan das dem also sey.
3. ZEUGE: Sagt zeug sein unwissenheit (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).

13. Von solchem ghen Keinach ins dorff auff den steig, darunter das wasser die Keinach hinfleist, durch das dorff und Rosts stuben daselbsten, darinnen ein marckstein stehet.

1. ZEUGE: Sagt zeug: Das die reinung gehe wie dieser artickl. vermag, hab er von seinen elttern gehört. Aber vom marckstein weisse er nichts.
2. ZEUGE: Sagt zeug: Es sey war. Allein, das er von keinem marckstein wisse, so in des Rostsstuben stehen sol, darinnen er doch offt gewesen.
3. ZEUGE: Fur sein person wisse zeug nichts, dan das er von seinem eyden [51] Hanssen Rost gehort, das berurtte marckung durch sein, des Rosts, stuben gehen sol.

14. Von dannen den grundt hinauff hinter des Rosts behausung nach Reuth auff den marckstein, darein des Bambergisch und Brandenburgisch wappen gehebenn.

1. ZEUGE: Sagt zeug, war sein.
2. ZEUGE: Ja, es sey demm also. Dan er hab davon hören sagen.
3. ZEUGE: Bericht zeug sein unwissenheit.

15. Furder von berurtem marckstein untter dem Rauenbergk hinauff die Schindl schupffen untter Drumbsdorff, [52] so dem Söhnlein und sunsten der pfar Schönfeld zugehörig.

1. ZEUGE: Hirauff sagt zeug sein unwissenheit.
2. ZEUGE: Zeug sagt: Er hab gleich wol davon hören sagen, er wisse aber nicht, ob die freisch untter oder ob Schönfeldt her gehe.
3. ZEUGE: Sagt er, zeug, auch sein unwissenheit, dan was er von hören sagen vernommen.

16. Weiters den weg untter dar pfarwiesen zu Schönfeld hinauff auff die Marter, die Dickgrub genant, so weit sich der von Schönfeld felder erstreckenn.

1. ZEUGE: Dits, sagt zeug, wisse er wol.
2. ZEUGE: Davon wisse zeug nichts zu sagen.
3. ZEUGE: Antwort zeug: Er wisse von diesen allen nichts.

17. Von ermelter marter den weg hinauff, auff das höltzlein und als dan den weg auff den kamp hinfur, auff Weischnitz, durch das dorff Dirsteig hinab, bis auff die Luchssen bruckenn.

1. ZEUGE: Darum wisse zeug auch nichts.
2. ZEUGE: Davon wisse zeug nichts zu sagen (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
3. ZEUGE: Antwort zeug: Er wisse von diesen allen nichts (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).

18. War, das der Stifft Bamberg die hohen freischliche obrigkeit im gantzen dorff Schönfeld, dessen flur und marckung so wol als in dem gantzen droben articulirten fraischzirck oder grennz vor 10., zwanzig, dreissig, vierzig, funffzig und lenger jharn, dan sich menschen gedechtnus erstreckt, one hinderung und eintrag Brandenburg und sünsten menniglichs in stiller ruiger gewehr, posses und quasi gebraucht und hergebracht.

1. ZEUGE: Antwort zeug: Er wisse nicht, wie allenthalben die marckung gehe. Habe auch niemals vor altters hero von einem zanck gehört, ausser dessen, das einer, so zu Schönfeldt entleibt und daselbst im freithoff begraben, widerumb durch das ampt Zweenitz ausgegraben, ghen Wundsees [53] gefurt und da begraben worden sey. Ursach seines wissens, er habe ihn gekant, mit ihm geessen und getruncken, seines namens aber könne er sich itzt nicht erinnern.
2. ZEUGE: Er wisse nicht, das einiger zanck da gewesen oder der Marggraffen foderung gethan, dan was neulicher jharen mit ausgrabung eines entleibtten geschehen.
3. ZEUGE: Antwort zeug: Er wisse von diesen allen nichts (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).

19. War, das einer, der Sönlein genent, so vor Drumbsdorff gewesen, ungefherlich vor zwelff jharen, weit ob den dorff Schönfeld, gegen der Brandenburgischen freisch wertz und nehendt darbey erschlagen, das leibzeichen [54] von ime durch die Bambergischen genommen und derselb furter ghen Holfeldt gefurt und daselbsten begraben wordenn.

1. ZEUGE: Zeug sagt: Er hab den Sönlein wol gekant und gehört: wie er auff der mahlstat geschlagen worden, solt er alsbalden auff das Bembergisch gefallen sein. Wo er aber hingefurt und begraben worden, wisse er nicht eigentlich.
2. ZEUGE: Zeug wisse wol, das dieser Sönlein durch die Rathner [55] im graben sey erschlagenn worden. Ob es aber auff der marggräffischen oder bischovischen fraisch geschehen und wohin er begraben, weisse er nicht.
3. ZEUGE: Antwort zeug: Er wisse von diesen allen nichts (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).

20. War, das ungefher vor funffzehen jharn einer, der Dock genant, von Obernfels im dorff Schönfeldt vor des Schmidts behausung entleibt worden, dem man gleicher gestalt auch genommen leibzeichen ghen Holfeld gefurt und alda begrabenn.

1. ZEUGE: Zeug wisse davon nichts.
2. ZEUGE: Dits sey zeugen unwissent.
3. ZEUGE: Zeug wisse hievon nichts, dan von hören sagen, dan er darauff niemals achttung gegeben. Diese sach aber sey hernach, als Zuschl zum Obernfels fur einen täter angegeben worden, zu Bamberg hingelegt und verglichen worden. [56]

21. Mehr war, das ungefherlich vor achzehen jharen einer, der Mulner genant, im dorff Schönfeldt erschossen und das leibzeichen vom Bamberg wegen von todtten cörper genommen und darselb furder ghen Holfeld begrabenn wordenn.

1. ZEUGE: Sagt zeug: Es mög wol sein, er aber wisse nichts darumb.
2. ZEUGE: Das dieser Muller im dorff Schönfeldt also erschossen worden, das wisse er, zeug, wol, wer aber das leichzeichen von ihme genommen und wohin er begraben, wisse er nicht.
3. ZEUGE: Zeug sagt diesen artickl. war sein. Ursach seines wissens, hab er den Muller, so ein starcker kerl gewesen, so wol auch den reuter, der ihn erschossen, gekant.

22. War, als vor sechzig jharen einer, der Mulner genant, von Drumsdorf und der Sönlein zu Schönfeld, ableibig gemacht, [57] das man uber dieselben zu Holfeldt auffn Marckt bahrrecht [58] gehaltten und sie furder daselbst begrabenn.

1. ZEUGE: Sagt er zeug: Er wisse vonnichtten.
2. ZEUGE: Darumben hab er, zeug, kein wissenschafft.
3. ZEUGE: Sagt zeug sein unwissenheit.

23. Gantz one, das jemandt leb, der gesehen oder von andern gehört, das dem Stifft Bamberg im dorff Schönfeldt und dessen marckt oder dem obangeregtten fraisch zirck von Brandenburg wegen einicher eintrag oder verhindernus begegnet oder sich der fraisch neben Bamberg angemast worden.

1. ZEUGE: Bericht zeug: Er hab niemals von einem solchen zanck gehört, las es bey seiner geobigen aussag beruhenn.
2. ZEUGE: Wie obgehört, hab zeug hievon von keinem zanck gehört, dan was vor neulichen jharen geschehenn.
3. ZEUGE: Sagt zeug sein unwissenheit (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).

24. Gantz ohne, das jemandt leb, der von seinen elttern oder andern altten personen gehört, das sich bey iren zeiten, von andern elttern gehört, das sich ichtwas dergleichen von Brandenburgs wegen untterstanden worden, anderst dan was vor vier jharn hero etlicher massen beschehen wollen.

1. ZEUGE: Bericht zeug: Er hab niemals von einem solchen zanck gehört, las es bey seiner geobigen aussag beruhenn (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
2. ZEUGE: Wie obgehört, hab zeug hievon von keinem zanck gehört, dan was vor neulichen jharen geschehenn (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).
3. ZEUGE: Sagt zeug sein unwissenheit (Protokollierung in einem Zuge mit der Aussage zum vorhergehenden Artikel).

25. War, das von obarticulirten allen der freisch und wildpan halb im gantzen ampt Holfeldt und andern genachbaurten ortten ein gemein geschrey, sag und leumuth sey.

1. ZEUGE: Antwort zeug: Davon sage iederman.
2. ZEUGE: Zeug hab auch nicht anders gehört.
3. ZEUGE: Was den hohen wildpan anlangt, sey davon, wie articulirt, ein gemein geschrey.

Besondere Fragstücke zu Artikel 25
1. Was ein gemein geschrey, [59] sag und leumuth sey?

1. ZEUGE: Sagt zeug: Er könne dits nicht verstehen.
2. ZEUGE: Sagt zeug: Er halt dafur, ein gemein geschrey sol gewis und war sein.
3. ZEUGE: Sagt zeug: die sey ein gemein geschrey, das einer sagt, ich habs also gehört, der sagt ich habs auch also gehört, der dritte auch, und also fort an.

2. Von wem es entsprungen und wer die ansager sein?

1. ZEUGE: Und könne dieses auch nicht wissen.
2. ZEUGE: Dits könne er nicht wissen.
3. ZEUGE: Er hab es von eins theils zeugen, auch von anderen wol gehört.

3. Wie viel personen ein gemein geschrey machen?

1. ZEUGE: Dits sey ihm, zeugen, unwisslich.
2. ZEUGE: Dits könne er nicht aus disputirn.
3. ZEUGE: Das verstehe er, zeug, nicht.

4. Ob auch die ansager unbeschreite, erbare und beglaubtte [60] leutt sein?

1. ZEUGE: Zeug sagt hiezu Jha.
2. Zeuge: O ja.
3. ZEUGE: Jha, es sein feine erbare leut.

5. Ob der meiste theil der inwoner zu Holfeldt und der articulirten dörffer davon reden, das der hohe wildpan im Jungkholtz dem hern producenten und nicht dem hern Marggraven zu Brandenburg gebure?

1. ZEUGE: Jha, sagt zeug, der meiste theil sage es.
2. ZEUGE: Jha, er wisse nicht anders, so höre er auch nicht anders.
3. ZEUGE: Man rede freilich also davon, das der hohe wildpan erzeltter massen dem Bischoff zu Bamberg zustendig.

Anmerkungen
[1] Bayerisches Hauptstaatsarchiv München, RKG 14626.
[2] Siehe auch das einschlägige Repertorium: Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht. Bd. 2: Nr. 429-868. (Buchstabe B). Bearb. v. Manfred Hörner und Barbara Gebhardt, München 1996. (Inventar der Akten des Reichskammergerichts, Nr. 19.) (Bayerische Archivinventare, Bd. 50/2.), Nr. 488.
[3] Siehe etwa, mit Verweis auf ältere Literatur: Erwin Riedenauer: Landeshoheit. Gesichtspunkte eines fränkischen Verfassungsproblems, in: Ders.: Fränkische Landesgeschichte und Historische Landeskunde. Grundsätzliches - Methodisches - Exemplarisches, München 2001, 99-111.
[4]

Anwaltlicher Vertreter, der vor einem fürstlichen Hofgericht auftreten durfte.

[5] Bei Kommissionen „ad rei perpetuam memoriam“ waren die gegen einen Zeugenführer gerichteten „interrogatoria“, wie im vorliegenden Fall, eher ungewöhnlich, da formell Kläger und Beklagte als Parteien noch nicht existierten.
[6] Zur sehr sinnvollen grundlegenden Unterscheidung von Protokollmitschriften und Protokollabschriften im Hinblick auf frühneuzeitliche Verhöre siehe: Elvira Topalovic: Konstruierte Wirklichkeit. Ein quellenkritischer Diskurs zur Textsorte Verhörprotokoll im 17. Jahrhundert, in: Burghart Schmidt / Katrin Möller (Hg.): Realität und Mythos. Hexenverfolgung und Rezeptionsgeschichte, Hamburg 2003, 56-76. Dass sogar strafrechtliche Verhörprotokolle Gesprochenes unter Umständen recht genau wiedergeben können, vermittelt der Aufsatz von Uta Nolting: Nah an der Realität – Sprache und Kommunikation in Mindener Hexenverhörprotokollen von 1614/15, edb., 33-55.
[7] Zur Generierung des „alten Herkommens“ in solchen Kontexten siehe jetzt auch die Arbeit von Christiane Birr: Konflikt und Strafgericht. Der Ausbau der Zentgerichtsbarkeit der Würzburger Fürstbischöfe zu Beginn der Frühen Neuzeit, Köln / Weimar / Wien 2002, insbes. 299 ff.
[8] Weiterführende Literatur zum Thema Zeugenverhöre, unter ihnen auch Verhöre aus anderen rechtlichen Kontexten, Ralf-Peter Fuchs / Winfried Schulze (Hg.): Wahrheit, Wissen, Erinnerung. Zeugenverhörprotokolle als Quellen für soziale Wissensbestände der Frühen Neuzeit, Münster / Hamburg / London 2002 (mit Beiträgen von Marco Bellabarba, Stefan Breit, Arnold Esch, Markus Friedrich, Ralf-Peter Fuchs, Daniela Hacke, Martin Scheutz, Winfried Schulze, Alexander Schunka, Sabine Ullmann und Margarete Wittke). Ebenso ist auf den Aufsatz von Werner Troßbach: „Mercks Baur". Annäherung an die Struktur von Erinnerung und Überlieferung in den ländlichen Gesellschaften (vorwiegend zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts), in: Werner Rösener (Hg.): Kommunikation in der ländlichen Gesellschaft, Göttingen 2000, 209-240, hinzuweisen. Zur Herrschaftsdarstellung von Zeugen des 14. und 15. Jahrhunderts siehe jetzt Simon Teuscher: Der Herr bei seinen Bauern. Herrschaftsdarstellungen in Kundschaften aus dem Berner Oberland 1300-1430, in: Werner Rösener (Hg.): Tradition und Erinnerung in Adelsherrschaft und bäuerlicher Gesellschaft, Göttingen 2003, 195-218.
[9] Mitglied der fränkischen Adelsfamilie von Giech.
[10] Ein jhar oder achtund dreissig alt = Achtunddreißig oder neununddreißig Jahre alt.
[11] Witwe.
[12] Burg Freienfels.
[13] Überliefert auch als „Rauenraith“ oder „Fernreuth“: Dorf im bambergischen Amt Hollfeld. Siehe Art. „Fernreuth“, in: M.- J. Kaspar Bundschuh: Geographisches Statistisch-Topographisches Lexikon von Franken ... Bd. 1, Sp. 126.
[14] Überschriebener Text, daher nicht eindeutig lesbar.
[15] Kainach, Oberfranken.
[16] Die Frage bezieht sich auf die sogenannte Ledigzählung der Zeugen, die die vorübergehende Entlassung aus der Treuepflicht gegenüber ihrem Herrn beinhaltete.
[17] Haßfurt.
[18] Initiator des Verhörs, auch „Zeugenführer“.
[19] Itzt = jetzt.
[20] Nehend an = in der Nähe von.
[21] Pilgendorf, Oberfranken.
[22] Möglicherweise Wohnsdorf, Oberfranken.
[23] Wohl Moggendorf, Oberfranken.
[24] Treppendorf, Oberfranken.
[25] Die Aussage bezieht sich auf das Vorlesen des Beweisartikels durch den Kommissar.
[26] Garn zum Hasenfang.
[27] Reinsteine = Grenzsteine.
[28] Fraisch = Hier: Bezirk der Blutgerichtsbarkeit.
[29] Kreuz.
[30] Wohl Hinweis auf eine Reichsstraße.
[31] Wegscheid = Weggabelung.
[32] Spitalbauergehölz.
[33] Leesau, Oberfranken.
[34] Brachland.
[35] Vielleicht abgeschlagenes Gehölz?
[36] Kasendorf, Oberfranken.
[37] Krögelstein, Oberfranken.
[38] Ungewöhnliche Schreibung. Gemeint ist offensichtlich „grenzn“ = Grenze.
[39] Hier: ausgenommen.
[40] Gemeint sind offensichtlich die „befelchshabere“ (Befehlshaber) des Fürsten.
[41] Unsichere Lesung.
[42] Wohl Waischenfeld, Oberfranken.
[43] Wohl Wadendorf, Oberfranken.
[44] Von altten = Von alten Leuten.
[45] Zuvor überliefert als „Keinekau“.
[46] Nicht eindeutig: Der Begriff „beer“ kann sowohl auf einen Bären als auch auf einen Eber hindeuten.
[47] Nicht eindeutig lesbar.
[48] Plassenburg.
[49] Hier im Sinne von: Mit Sicherheit aussagen.
[50] Fraischfälle = Die Fälle, die die Gerichtsbarkeit um Leib und Leben betrafen.
[51] Schwiegersohn.
[52] Trumsdorf, Oberfranken.
[53] Wonsees, Oberfranken.
[54] Bei einer Leibzeichennahme nahm ein obrigkeitlicher Amtsträger ein Kleidungsstück einer getöteten Person an sich oder schnitt ein Körperteil, eine Hand oder einen Finger, ab. Das Leibzeichen sollte gegebenenfalls bei einer späteren Gerichtsverhandlung zum Beweis eines Verbrechens vorgelegt werden können.
[55] Korrigiert, daher nicht eindeutig lesbar.
[56] Hingelegt und verglichen worden = hier: nach Bezahlung einer Geldsühne eingestellt worden.
[57] Ableibig gemacht = Getötet.
[58] Bahrprobe: Man führte mordverdächtige Personen zur Leiche, um ein Zeichen des Ermordeten zu erhalten. Man erwartete etwa eine erneute Blutung der Wunden.
[59] Gemein geschrey, sag und leumuth = Gerede, Dorf- bzw. Stadtgerede.
[60] Hier im Sinne von: glaubwürdig.

Autor:
Dr. Ralf-Peter Fuchs
Ludwig-Maximilians-Universität
Historisches Institut
Abteilung Frühe Neuzeit
Geschwister-Scholl-Platz 1
80539 München
Ralfpeter.Fuchs@lrz.uni-muenchen.de

Empfohlene Zitierweise:

Ralf-Peter Fuchs: Protokolle kaiserlich-kommissarischer Zeugenverhöre in Reichskammergerichtsakten, in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, [13.12.2004], URL: <Bitte fügen Sie hier aus der Adresszeile des Browsers die aktuelle URL ein.>

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