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  3 (2004), Nr. 3: Inhalt
Wolfgang Sellert
Der Reichshofrat: Begriff, Quellen und Erschließung, Forschung, institutionelle Rahmenbedingungen und die wichtigste Literatur
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Der Reichshofrat (RHR) war spätestens seit der Reichshofratsordnung (RHRO) Ferdinands I. von 1559 neben dem 1495 gegründeten Reichskammergericht (RKG) die höchste gerichtliche Instanz im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Zusammen mit dem Reichskammergericht, der römischen Rota, dem Parlement de Paris und der englischen King’s Bench gehört er zu den herausragenden europäischen Gerichten seiner Zeit.

Abb. 1

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Gleichwohl hat das Interesse der rechtshistorischen Forschung lange Zeit ganz überwiegend nur dem Reichskammergericht und weniger dem Reichshofrat gegolten. Die Ursachen für diese einseitige Behandlung sind verschiedener Art. Für Österreich mag der Reichshofrat stets ein Tribunal gewesen sein, dem als Reichsgericht der unmittelbare Bezug zur Rechtsgeschichte des eigenen Landes fehlte. Demgegenüber wurde in Deutschland das von den Ständen 1495 dem Kaiser abgerungene Reichskammergericht als ein Symbol der "Teutschen herbrachten Libertät und Freyheit" angesehen. Der Reichshofrat wurde hingegen bekämpft, weil er als Instrument des Kaisers - so die protestantischen Reichsstände - angeblich katholische Parteien bevorzugte und die nach politischer Selbständigkeit strebenden Territorialherren behinderte. Mit dieser - so Karl Siegfried Bader - regelrechten "Perhorreszierung" verlor der Reichshofrat an Reputation. Stattdessen rückte das Reichskammergericht als nationales Integrationssymbol des Alten Reiches zunehmend in den Mittelpunkt des wissenschaftlichen Interesses; dies um so mehr, als Österreich seit 1871 nicht mehr zum Reichsverband gehörte.
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Nachdem sich Oswald von Gschließer 1942 mit der Verfassung, dem Schicksal und der Besetzung des Reichshofrats auseinandergesetzt hatte, steht heute in der Fachwelt die große Bedeutung und Leistung dieses Gerichts für das Rechts- und Verfassungsleben des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation außer Zweifel. Immerhin erstreckte sich die örtliche Zuständigkeit des Reichshofrats von der italienischen Mittelmeerküste bis nach Polen und von den Niederlanden bis nach Ungarn. Nach gegenwärtigen Grenzverhältnissen umfasste dieses Gebiet die stattliche Zahl von 16 europäischen Staaten.
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Darüber hinaus war der Reichshofrat anders als das Reichskammergericht von Anfang an immer auch der "Staatsrat des Kaisers". Streitfälle wickelte er daher häufig auf politisch-diplomatischem Wege ab, ohne sich wie das Reichskammergericht nach einer strengen Prozessordnung zu richten. Die zahlreichen, seit 1559 ergangenen Reichshofratsordnungen enthalten folglich nur wenige Prozessbestimmungen, sondern regeln die gerichtsinterne Organisation und den Geschäftsgang der Akten. Dem hartnäckigen und kontinuierlichen Drängen der Reichsstände nach einem der Reichskammergerichtsordnung vergleichbaren reichhofrätlichen Verfahrensrecht gab der Kaiser nicht nach. Auch als der Westfälische Friedensvertrag das Prozessrecht des Reichskammergerichts für den Reichshofrat verbindlich machte (Art. V § 55 Frieden von Osnabrück), achteten die Reichshofräte weniger auf die Einhaltung von Verfahrensregeln, sondern mehr "auf den gemeinen Nutzen und die Förderung der heilsamen Justiz". Dem Reichskammergericht war der Reichshofrat daher oft an Schnelligkeit überlegen und wurde deswegen von vielen Parteien bevorzugt. Insoweit folgte der Reichshofrat einer Verfahrenspraxis (Stilus curiae), die nicht ohne Einfluss auf die weitere Entwicklung des deutschen Prozessrechts geblieben ist. Dementsprechend hatte schon der Göttinger Jurist Johann Jacob Schmauss gefordert, dass an den Universitäten der Unterricht über das Verfahren am Reichshofrat nicht "zu großem Nachtheil der Jugend" vernachlässigt werden dürfe.
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Bei grundsätzlich gleicher Kompetenz der beiden Gerichte verfügte der Reichshofrat zudem über die ausschließliche Zuständigkeit in allen Angelegenheiten, die kaiserliche Reservatrechte betrafen (kaiserliche Privilegien, Standeserhöhungen, Volljährigkeitserklärungen, Schutz- und Schirmbriefe und Lehenssachen). Darüber hinaus hatte der Reichshofrat durch seine Nähe zum Kaiserlichen Hof im Ganzen ein größeres politisches Gewicht als das Reichskammergericht. Und schließlich ist nicht zu übersehen, dass der Reichshofrat, als zeitweise die Tätigkeit des Reichskammergerichts ruhte, die alleinige Kompetenz in Reichsangelegenheiten hatte. Spätestens unter Rudolf II. (1576-1612) begann sich der Schwerpunkt der Reichsjustiz von Speyer nach Wien zu verschieben. Der Reichshofrat entwickelte sich zu einer führenden rechtspolitischen Kraft im Spannungsfeld von Reich und Territorialmächten und begann damit das ständisch dominierte Reichskammergericht rasch zu überflügeln.
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Das galt zunächst für Verfassungskonflikte im Heiligen Römischen Reich. Hauptziel der reichshofrätlichen Rechtsprechung war hier die Friedenswahrung und politische Stabilität im Reich durch Ausbalancieren interterritorialer und innerstädtischer Auseinandersetzungen. Dementsprechend ging es am Reichshofrat wiederholt um Verfahren von zum Teil hoher politischer Brisanz. Dazu rechneten Klagen von Untertanen und Landständen gegen ihre Landesherren, von Kapiteln gegen Bischöfe und Prälaten, von Bürgern gegen das Stadtregiment oder Prozesse, in denen es um konfessionelle Konflikte ging. Häufig waren es die mittleren und kleineren Reichsstände, die den Reichshofrat in finanziellen oder dynastischen Konflikten anriefen, um sich im ungleichen föderativen Kräftefeld behaupten zu können. Insgesamt dürfte der Reichshofrat infolge größerer Herrschernähe und vielfältigerer Tätigkeit höheren Rang und mehr Gewicht als das Reichskammergericht gehabt haben (Peter Moraw).
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Aber auch in Rechtsstreitigkeiten unterhalb von Verfassungs- und Religionsangelegenheiten war der Reichshofrat in Konkurrenz mit dem Reichskammergericht zuständig. Ebenso wie die Rechtsprechung des Reichskammergerichts, vermag hier diejenige des Reichshofrats tiefe Einblicke in die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse territorialer, städtischer und bäuerlicher Gesellschaften zu gewähren.
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Während jedoch die Aktenbestände des Reichskammergerichts seit mehr als zwanzig Jahren inventarisiert werden, blieben die ca. 10.000 im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv aufbewahrten archivalischen Einheiten des Reichshofrats unbearbeitet. Erst seit 1999 konnte, finanziell unterstützt durch die Volkswagenstiftung, mit der Verzeichnung eines kleinen Teilbestandes, den Alten Prager Akten (APA) von ca. 4.500 Prozessen, begonnen werden. Dieser Bestand wurde u.a. auch deswegen ausgewählt, weil er Prozesse enthält, die überwiegend aus der frühen Tätigkeitsperiode des Reichshofrats (Kernzeit 1560-1620) stammen und damit die Anfänge der mit dem Reichskammergericht zunehmend konkurrierenden Rechtsprechung des Reichshofrats dokumentieren. Inzwischen sind unter maßgeblicher Mitarbeit von Frau Dr. Eva Ortlieb (Wien) 2.500 Prozesse dieses Bestandes erschlossen worden und stehen zur Publikation an. Siehe Beitrag Eva Ortlieb, Die Datenbank 'Alte Prager Akten'.
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Das, was aus den Alten Prager Akten zutage gefördert wurde, hat die Erwartungen weit übertroffen. Das erschlossene Material bietet zunächst aufschlussreiche Informationen über die Aktivitäten des Reichshofrats in den Randgebieten des Reiches, beispielsweise in den Niederlanden, im Baltikum oder in der Schweiz, aber auch über seine Tätigkeiten in den Gebieten, die wie Österreich, Böhmen oder Schlesien an sich seiner rechtlichen Zuständigkeit entzogen waren.
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Außerdem enthält das Material eine Fülle von einfachen Suppliken und Bittschreiben an den Reichshofrat, die man in diesem Umfang und dieser Vielfalt nicht erwartet hatte. Damit werfen die Akten neues Licht auf den Kaiser als obersten Richter, als Aufsichtsorgan über das Gerichtswesen im Reich einschließlich des Reichskammergerichts, aber auch als Reichsoberhaupt, an das sich ohne Rücksicht auf Appellationsprivilegien viele Reichsangehörige - darunter Kaufleute, Handwerker, Soldaten, Bauern oder Bedienstete - hilfesuchend wandten.
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Erwartungsgemäß enthält das Material zahlreiche Prozesse, in denen es um verfassungsrechtlich-politische Streitigkeiten geht. Dazu gehören u.a. Angelegenheiten der Landstände gegen ihre Landesfürsten, Verfassungskonflikte der Reichsstädte oder sogenannte "Untertanenprozesse".
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Der überaus große rechtshistorische und historische Wert der gesichteten Akten zeigt sich ferner in Verfahren über Streitgegenstände unterhalb von Verfassungskonflikten. Dazu gehören Landfriedensbrüche, Fälle aus dem Strafrecht, darunter Totschlags-, Sittlichkeits-, Körperverletzungs-, Raub-, Betrugs- und Beleidigungsdelikte, des Weiteren Fälle aus dem Erbschafts-, Darlehens-, Schulden-, Vollstreckungs-, Versorgungs-, Abgaben-, Zoll-, Arbeits- und Handwerkswesen und schließlich Streitigkeiten aus dem Patent-, Hütten-, Militär-, Kunst-, Zoll-, Markt- und Musikwesen. Geortet wurden zudem immer wieder längst verschollene Zeichnungen, Urkunden und andere Schriftstücke, die von den Parteien dem Reichshofrat als Beweismaterial vorgelegt worden waren. Insgesamt spiegeln sich in den Akten wie in keiner anderen Quelle Lebenswirklichkeiten des Reiches wider.
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Überraschenderweise geben die Akten außerdem begründeten Anlass, das Verhältnis zwischen Reichshofrat und Reichskammergericht neu zu überdenken. Während die Forschung bisher vor allem eine rivalisierende Konkurrenz zwischen den beiden höchsten Gerichten betonte, liefert der Bestand der Alten Prager Akten zahlreiche Beispiele für eine Kooperation der beiden Dikasterien. Siegrid Westphals Vermutung, dass möglicherweise die "Vorstellung konkurrierender Gerichte durch ein Modell ersetzt werden" müsse, "das in den unterschiedlichen Funktionen von Reichskammergericht und Reichshofrat" für das Alte Reich "eine Ergänzung sieht", dürfte daher in die richtige Richtung weisen.
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Insgesamt wird das Erschließungsmaterial fachübergreifend zur weiteren Erforschung des Heiligen Römischen Reiches auf den verschiedensten Gebieten von nicht unerheblicher Bedeutung sein. Es wird außerdem zum Vergleich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Reichskammergerichts und anderer europäischer Höchstgerichte herausfordern.
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Im Übrigen hat die Reichshofratsforschung spätestens mit der Erschließung der Alten Prager Akten weiteren Auftrieb erhalten. So werden demnächst eine Reihe neuer Veröffentlichungen über den Reichshofrat erscheinen, darunter die Arbeiten von: Leopold Auer: Reichshofrat und Reichsitalien, in: Reichsitalien und das Reich. Sammelband der Tagung Trient 2003; Ders. und Eva Ortlieb: Die Akten des Reichshofrats und ihre Bedeutung für die Geschichte der Juden im Alten Reich, in: Stephan Wendehorst (Hg.): Von den Normen zur Rechtspraxis. Ein neuer Zugang zur Geschichte der Juden im Alten Reich; Eva Ortlieb: Die 'Alten Prager Akten' im Rahmen der Neuerschließung der Akten des Reichshofrats im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs (MÖStA), 51 (2003); Dies.: Eine Fürstin verteidigt sich vor dem Kaiser. Die Anzeige wegen Ehebruchs gegen Jakobe Herzogin von Jülich-Kleve-Berg, in: Siegrid Westphal (Hg.): Frauen vor den höchsten Gerichten des Alten Reiches; Dies. / Gert Polster: Die Prozeßfrequenz am Reichshofrat (1519-1806), in: Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte (ZNR) 26 (2004); Wolfgang Sellert: Der Reichshofrat, eine Herausforderung für die Forschung, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs (MÖStA); Ders.: Beschleunigung des Verfahrens am Reichshofrat durch Gerichtsorganisation, in: Undue Delay in Civil Procedure; Susanne Herrmann: Die Tätigkeit der Debitkommissionen des Reichshofrats; Daniela Beier: Der Geheime Rat und sein Verhältnis zum Hofrat Maximilians I. bis zu Ferdinand I. und von Nils Meurer: Die Entwicklung der Austrägalgerichtsbarkeit im Alten Reich.
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Des Weiteren ist mit einer Digitalisierung des aus dem 18. Jahrhundert stammenden 17-bändigen sog. Wolf'schen Repertoriums (AB I/1) begonnen worden, das ca. 40.000 Prozesse alphabetisch nach Klägern (innerhalb der Buchstaben chronologisch) handschriftlich verzeichnet. (Hier bitte Link zu Beitrag 4.5 von Gert Polster, Die Datenbank ,RHR’ ...) Außerdem ist ein weiteres von Prof. Dr. DDr. h.c. Werner Ogris (Wien) betreutes und finanziell durch den Fond zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) unterstütztes Forschungsprojekt über "Die Formierung des Reichshofrats (Karl V., Ferdinand I.)" soeben angelaufen. Und schließlich sind weitere Erschließungsarbeiten der Reichshofratsakten in Zusammenarbeit mit der Göttinger und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften geplant.
Literatur
Karl Siegfried Bader: Die Rechtsprechung des Reichshofrats und die Anfänge des territorialen Beamtenrechts, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 65 (1947), 363ff.
Emilio Bussi: II Diritto Pubblico del sacro Romano Impero alla Fine del XVIII. Secolo, Bd. 1, 2. Aufl., Mailand 1970.
Oswald von Gschließer: Der Reichshofrat, Wien 1942 (Nachdruck 1970).
Carola Hartmann-Polomsky: Die Regelung der gerichtsinternen Organisation und des Geschäftsgangs der Akten als Maßnahmen der Prozeßbeschleunigung am Reichshofrat, Diss. iur., Göttingen 2000.
Peter Jessen: Der Einfluß von Reichshofrat und Reichskammergericht auf die Entstehung und Entwicklung des Oberappellationsgerichts Celle (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte 27), Aalen 1986.
Peter Moraw: Reichshofrat, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Berlin 1990, 630-638.
Eva Ortlieb: Im Auftrag des Kaisers. Die kaiserlichen Kommissionen des Reichshofrats und die Regelung von Konflikten im Alten Reich (1637-1657) (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 38), Köln / Weimar / Wien 2001.
Dies.: Vom Kaiserlichen/Königlichen Hofrat zum Reichshofrat. Maximilian I., Karl V., Ferdinand I., in: Bernhard Diestelkamp (Hg.): Das Reichskammergericht. Der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451-1527) (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 45), Köln / Weimar / Wien 2003.
Dies.: 'Reichspersonal'? Die kaiserlichen Kommissare des Reichshofrats und ihre Subdelegierten, in: A. Baumann u.a. (Hg.), Reichspersonal. Funktionsträger für Kaiser und Reich (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 46), Köln / Weimar / Wien 2003, 59-87.
Wolfgang Sellert: Die Zuständigkeitsabgrenzung von Reichshofrat und Reichskammergericht (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte 4), Aalen 1965.
Ders.: Prozeßgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte 18), Aalen 1973.
Ders.: Die Ordnungen des Reichshofrats 1550-1766, 2 Bde. (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 8/I u. II), Köln / Wien 1980 u. 1990.
Ders. (Hg.): Reichshofrat und Reichskammergericht. Ein Konkurrenzverhältnis (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 34), Köln / Weimar / Wien 1999.
Arthur Stögmann: Die Erschließung von Prozeßakten des Reichshofrats im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien. Ein Projektzwischenbericht, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 47 (1999), 249-265.
Manfred Uhlhorn: Der Mandatsprozeß sine clausula des Reichshofrats (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 22), Köln / Wien 1990.
Siegrid Westphal: Kaiserliche Rechtsprechung und herrschaftliche Stabilisierung. Reichsgerichtsbarkeit in den thüringischen Territorialstaaten 1648-1806 (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 43), Köln / Weimar / Wien 2002.

Autor:
Prof. Dr. Wolfgang Sellert
Georg-August-Universität
Juristisches Seminar
Abteilung Deutsche Rechtsgeschichte
Platz der Göttinger Sieben 6
37073 Göttingen
wseller@gwdg.de

Empfohlene Zitierweise:

Wolfgang Sellert: Der Reichshofrat: Begriff, Quellen und Erschließung, Forschung, institutionelle Rahmenbedingungen und die wichtigste Literatur, in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, [13.12.2004], URL: <Bitte fügen Sie hier aus der Adresszeile des Browsers die aktuelle URL ein.>

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