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Die Gebiete an der Grenze zwischen dem Regnum Italiae und dem Kirchenstaat sind unter verfassungsgeschichtlichen Gesichtpunkten insofern von besonderem Interesse, als die Oberhoheit über diese Orte von den beiden höchsten Gewalten der mittelalterlichen Christenheit, dem Papsttum und dem Kaisertum, beansprucht wurde.

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Hierfür sind die Lehen der Grafen und Fürsten von Carpegna im Montefeltro ein gutes Beispiel, die sich während ihrer gesamten Geschichte in dieser ungewissen Position befunden haben: eine Position, die letzten Endes zu den wichtigsten Faktoren zu zählen ist, welche ihre lange Existenz vom Beginn des 13. Jahrhundert bis 1819 gewährleisteten.  [1]

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Infolge der karolingischen Eroberung zu erblichen Herrschern des langobardischen Königreichs (später Regnum Italiae genannt) geworden, betrachteten die Kaiser – bis zum Ende der Frühen Neuzeit – Nord- und Mittelitalien (insbesondere die Toskana, Ligurien, das Piemont, die Lombardei und die Emilia) als Teil des Reiches. Im Zuge der säkularen Auseinandersetzung zwischen Papst- und Kaisertum wurden einige Teile des Regnum Italiae, das Herzogtum Spoleto, die Mark Ancona und Camerino sowie Tuszien (von den Päpsten als Patrimonium des Heiligen Petrus in Tuszien bezeichnet), bereits im Verlauf des 13. Jahrhunderts als Teile des entstehenden Kirchenstaates betrachtet, und die kaiserliche Präsenz reduzierte sich – abgesehen von einigen "ghibellinischen Strohfeuern" – von nun an beträchtlich. Doch in einigen Territorien an der Grenze zu diesen Gebieten – grob gesagt im Bereich der Toskana – bildeten sich im Verlauf des Mittelalters zahlreiche Herrschaften, die bis zum Ende der Frühen Neuzeit bestanden, fortgesetzt eine unmittelbare Zugehörigkeit zum Reich beanspruchten und sich nicht als Bestandteile der sie umgebenden Territorialstaaten betrachteten. Es handelte sich, beginnend im Südwesten, um die ehemaligen Lehen der Aldobrandeschi (Santa Fiora, Castellottieri, Pitigliano) zwischen dem Contado Sienas und dem Patrimonium Petri, Farnese, die "Erbschaft" des Herzogtums Castro, die Lehen der Marchesi del Monte (in den drei Linien Monte S. Maria, Petrella und Sorbello) in der Valtiberina, das Lehen Apecchio in der Massa Trabaria und die Lehen der Carpegna im Montefeltro, schließlich Vernio und Castiglione de' Pepoli auf dem Bologneser Apennin.

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Wie ich bereits an anderem Ort dargelegt habe, bestand die Besonderheit der Institutionen dieser Territorien v.a. darin, dass es sich vielfach nicht um Schöpfungen der Neuzeit handelte, sondern um Überbleibsel von Territorialherrschaften, die im Verlauf des 13. und 14. Jahrhunderts entstanden waren und sich eines kaiserlichen Ursprungs rühmten: In gewisser Weise waren diese Jurisdiktionen ein echtes und höchst lebendiges Relikt des Mittelalters. [2] So im Fall der Signoria der Aldobrandeschi, die später zwischen den Orsini, Sforza und Ottieri aufgeteilt wurde, denn die Aldobrandeschi waren Pfalzgrafen; so im Fall der Marchesi del Monte, die sich als Erben der Markgrafen der Toskana bezeichneten (und es vielleicht tatsächlich waren); so im Fall der Territorien des Montefeltro, die zwischen den Grafen von Carpegna und den Grafen von Montefeltro aufgeteilt waren und ebenfalls ursprünglich auf eine kaiserliche Belehnung zurückgingen; und im Fall der Lehen auf dem Kamm des Bologneser Apennin (Vernio, Castiglione), die ein Überrest der Signoria der Alberti, der Reichsgrafen von Prato und Magona, waren. Vor dem Hintergrund einer historischen Entwicklung, im Zuge deren nahezu alle Herrschaftsträger des Apennin durch den Prozess der Territorialisierung, der von den Städten vorangetragen wurde, überwunden wurden, sind diese "geringeren Reichslehen", wie man sie gelegentlich im Gegensatz zu den "größeren Lehen" (wie das Herzogtum Mantua und das Großherzogtum Toskana) nennt, in der Geschichte der Präsenz des Reichs in Italien interessant, weil sie eine eindeutige institutionelle Kontinuität darstellen.

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Die Quellenlage zu den Lehen der Grafen und Fürsten von Carpegna ist, v.a. für die Neuzeit, ziemlich günstig. Die päpstliche Überlieferung befindet sich im Archivio Segreto Vaticano, die kaiserliche in den Staatsarchiven von Florenz und Mailand sowie im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Zudem finden sich verstreute Quellen in zahlreichen mittelitalienischen Archiven, und nicht zuletzt gibt es noch das Familienarchiv im fürstlichen Palast zu Carpegna. [3] Für das Mittelalter (13.-14. Jahrhundert) steht die Edition des Codice diplomatico dei conti Carpegna durch Sara Cambrini und den Verfasser dieses Beitrags vor dem Abschluss. [4]

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Betrachten wir also in großen Zügen die Elemente, die es uns erlauben, die Herrschaft der Grafen von Carpegna in die Geschichte der Reichsterritorien einzuordnen. [5] Es ist jedoch sinnvoll, zunächst daran zu erinnern, dass die Treue- und Zugehörigkeitserklärungen zum Reich und die entsprechenden Belehnungen durch die Kaiser analogen Treuerklärungen und teilweise auch päpstlichen Belehnungen gegenüberstehen. Sie vollzogen sich in einem unregelmäßigen Wechsel, wie er allen größeren italienischen Häusern gemeinsam ist und der sich erklärt aus der Aufspaltung in verschiedene Familienzweige (oft gab es im 12. und 13. Jahrhundert einen oder mehrere guelfische oder ghibellinische Zweige gleichzeitig), der jeweiligen Fähigkeit des Kaisers bzw. des Papstes zur Intervention in dem Territorium sowie den politischen Vorteilen, welche die Grafen und Fürsten von Carpegna in ihren Beziehungen zu der einen und der anderen obersten Institution suchten. Das Thema der Beziehungen zwischen den Carpegna und dem Papsttum überschreitet die Grenzen dieses Beitrags und muss weiteren Forschungen vorbehalten bleiben. Dennoch müssen, um ihre Bedeutung und den nicht aus dem Blick zu verlierenden Zusammenhang mit dem hier Darzustellenden zu verstehen, einige Grundzüge vorgestellt werden. Die Grafen von Carpegna waren schon seit Beginn des 13. Jahrhunderts für ihre Burg Gattara Vasallen der Kirche;  [6] 1249 erhielten sie den apostolischen Schutz;  [7] Abkömmlinge dieses Hauses übten häufig städtische Funktionen (capitano del popolo, podestà) in den guelfischen Städten aus; zur Zeit der "Rückeroberung" durch den Kardinal Albornoz in den 60er-Jahren des 14. Jahrhunderts wurden sie durch die Familienstreitigkeiten zwischen dem guelfischen und dem ghibellinischen Zweig beinahe aufgerieben; noch 1484 erhielten sie erneut den apostolischen Schutz.  [8] Im Lauf der Frühen Neuzeit wurden sie mit dem Fürstentitel des Heiligen Römischen Reichs ausgezeichnet (1685), doch ebenso wurden sie römische Patrizier (1559) und bekleideten in Rom alle städtischen Ämter; sie verfügten über ausgedehnte Besitzungen in den Territorien des Papstes und erhielten den Bürgeradel bzw. das Patriziat verschiedener Städte des Kirchenstaats (Corneto, Gubbio, Senigallia, Urbino, Viterbo); außerdem stellten sie mehrere Bischöfe und zwei Kardinäle, wodurch sie für über acht Jahrzehnte durchgängig an der Spitze der Römischen Kurie präsent waren (1633-1714). Die Carpegna haben also so weit wie möglich eine Zwischenposition zwischen Reich und Papsttum bewahrt. Man bedenke ihre Situation gegen Ausgang des 17. Jahrhunderts: Gaspare di Carpegna war Kardinalvikar von Rom (ernannt 1670, gest. 1714), Ulderico di Carpegna war Reichsfürst (ernannt 1685, gest. 1731), und Francesco Maria di Carpegno (geb. 1661, gest. 1749) leistete, obwohl Neffe des Kardinalvikars, dem Reich den Treueid für seine Lehen im Montefeltro (1697).

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Es erscheint immer wahrscheinlicher – und ein neuer Aufsatz von Massimo Frenquellucci lenkt die Aufmerksamkeit auch auf dieses Thema –, dass der Ursprung der Grafen von Carpegna und der Grafen von Montefeltro, zweier verwandter Häuser, im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Grafen von Bertinoro zu sehen ist. Diese zählten zu den mächtigen Vasallen des Erzbischofs von Ravenna und des Kaisers in der Romagna und gingen ihrerseits auf die Onesti von Ravenna zurück.  [9] Die Grafen von Bertinoro besaßen zahlreiche Güter im Montefeltro, von denen sich der größte Teil im 13. Jahrhundert unter den Besitzungen der Grafen von Carpegna bzw. der Grafen von Montefeltro wieder findet. Das Haus Bertinoro erlosch 1177 in einem Zustand der Ungnade, denn die Gräfin Aldruda und ihr Sohn waren die Hauptgegner Barbarossas in dieser Gegend (Aldruda ist u.a. für ihre Verteidigung Anconas gegen die kaiserlichen Truppen bekannt). Demgegenüber erwiesen sich Montefeltrano und Ugolino di Bonconte, welche die ersten historisch fassbaren Persönlichkeiten der Häuser Montefeltro und Carpegna und möglicherweise Brüder waren, im letzten Viertel des 12. Jahrhunderts als dem Reich treu ergeben.  [10] Es erscheint also wahrscheinlich, dass diese Persönlichkeiten, wahrscheinlich Abkömmlinge einer eigenständigen Familie, die schon seit langem über reichen Allodialbesitz in dieser Gegend verfügte, anstelle der Grafen von Bertinoro durch Friedrich Barbarossa mit den Jurisdiktionen im Montefeltro belehnt worden sind. Auf diese Weise gelang es diesem Geschlecht am Ende des Jahrhunderts ein ausgedehntes Patrimonium an Allodien und Lehen zusammenzutragen, die ihm auch vom Bischof und den Abteien der Region (S. Gregorio in Conca, Valle S. Anastasio), über die es eine übergeordnete "staatliche", d.h. Reichsjurisdiktion beanspruchte, bestätigt wurden. Die Carpegna und die Montefeltro waren in der Tat die beiden einzigen Familien, die in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts im comitatus von Montefeltro den Grafentitel führten.

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Die Territorialherrschaft der Grafen von Carpegna umfasste schließlich im Montefeltro über zwanzig Burgen.  [11] Zu diesen wurden zwischen Mittelalter und Neuzeit feudale Jurisdiktionen in den heutigen Regionen Abruzzo, Romagna, Toscana, Umbria und Lazio hinzugefügt.  [12] Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts war die Zahl der Burgen im Montefeltro auf acht zurückgegangen. Diese, die zwischen den beiden Familienzweigen aufgeteilt waren, bildeten in der Folge bis 1819 die Grafschaft Carpegna und das Fürstentum Scavolino, beides Reichslehen.  [13]

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Das erste Zeugnis für eine direkte Verbindung mit dem Kaisertum gibt es vielleicht für 1177, als Ugolino di Bonconte, den die jüngsten historischen Forschungen als ersten Vertreter der Familien der Grafen von Carpegna betrachten, vom Kaiser zu Wilhelm von Sizilien entsandt wurde.  [14] Während der letzten 25 Jahre des 12. Jahrhunderts zählte sein mutmaßlicher Bruder Montefeltrano zu den bedeutendsten militärischen Kräften an der Grenze zwischen den Marken und der Romagna, an den Feldzügen nahm er als Befehlshaber der Truppen der reichstreuen Stadt Rimini teil, brachte dem Reichsvikar Unterstützungen und erscheint unter den intervenientes mehrerer kaiserlicher Privilegien mit dem comes-Titel. Bereits 1186 sprach man von seinem "episcopatus", das heißt seinem Amtsbezirk, und zweifelsohne kontrollierte Montefeltrano in jener Zeit die Stadt San Leo, in welcher er den Dom erneuern ließ.

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Die folgende Generation ist wesentlich besser dokumentiert. Die Söhne Montefeltranos, Bonconte und Taddeo, waren Getreue des Kaisers und erhielten 1226 die Belehnung mit der Stadt Urbino und ihrem contado. Doch auch die mit ihnen verwandten Grafen von Carpegna, die Güter im Montefeltro, im contado von Rimini und im contado von Arezzo besaßen, standen dem Kaisertum sehr nahe.  [15] Von 1228 datiert die Einung der Grafen von Carpegna und der Grafen von Montefeltro, die gemeinsam mit der Stadt Rimini verhandelten. Aus dieser für die Familiengeschichte sehr wichtigen Quelle geht hervor, dass die Aufteilung des Familienpatrimoniums erst vor kurzer Zeit erfolgt sein konnte, und v.a., dass bei beiden die Jurisdiktion zumindest über einen Teil der in der Urkunde genannten Burgen (einige dreißig) kaiserlichen Ursprungs war. Eine der Klauseln hält sogar wörtlich fest, dass die Vertragsbestimmungen "nicht gegen den Kaiser bzw. das Römische Reich und seine Boten und auch nicht gegen die Länder, Städte und Menschen, über die die vorgenannten Bonconte, sein Bruder und Rainerio die Jurisdiktion durch das oder vom Reich haben".  [16]

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Die Schicksalswende Friedrichs II. trieb die Grafen von Carpegna (zusammen mit der Stadt Rimini und einem Zweig der Montefeltro) 1248 auf die Seite der guelfischen Partei.  [17] Wenig ist über die folgenden Jahrzehnte bekannt, die von wiederholten Versuchen der Staufer geprägt waren, Italien zurückzugewinnen. In deren Verlauf spaltete sich das Haus der Grafen von Montefeltro in zwei einander feindlich gegenüberstehende Zweige auf, und die Herren und Städte der Romagna unterwarfen sich zumindest formell der päpstlichen Herrschaft (1278). Einige Mitglieder der Familie Carpegna, wie der von Dante erwähnte Guido, waren damals eindeutig Vertreter der guelfischen Seite.  [18] Nichtsdestoweniger hatte die Römische Kirche mit den Grafen von Carpegna kein leichtes Spiel, die trotz ihrer schwierigen Situation (in der zweiten Jahrhunderthälfte gab es zahlreiche Verkäufe von Gütern und Freilassungen von Abhängigen) versuchten, sich der übergeordneten Kontrolle zu entziehen. Das ging schließlich so weit, dass sie 1292 exkommuniziert wurden, weil sie den Lehnszins für ihre Burg Gattara nicht bezahlt hatten.  [19]

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Am Ende des Jahrhunderts wird das Bild wieder einigermaßen deutlich, denn von da an lässt sich wieder ein Familienzweig mit eindeutig ghibellinischer Tendenz ausmachen. Die Grafen von Carpegna-Pietracuta gehörten in der Tat zu den wichtigsten Verbündeten der Montefeltro, der Faggiolani, der Tralati, der Ordelaffi und der prokaiserlichen Partei. Francesco di Pietracuta war Reichsvikar in den ghibellinischen Städten, Generalkapitän der Liga der "Amici della Marca" und starb den Schlachtentod. Er und seine Söhne Nerio und Guido, genannt Sgaraglino, kämpften gegen die Kirche und ihre Verbündeten. Aller Wahrscheinlichkeit nach empfingen die beiden Brüder 1328 oder 1329 ein Privileg Ludwigs des Bayern, das ihnen ihre Besitzungen bestätigte.  [20] Diese Linie unterlag in dem Feldzug des Kardinals Albornoz, erlosch in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts und ihre von der Apostolischen Kammer konfiszierten Besitzungen gingen an andere Familien über.

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Während des folgenden Jahrhunderts, als die kaiserliche Präsenz in Italien stark reduziert war, bewahrten die Carpegna ihre immer mehr dahinschwindenden Besitzungen, indem sie eine Bündnispolitik verfolgten, die sie auf die Seite der Malatesta gegen ihre alten Verwandten, die Grafen von Montefeltro, führte. Diese Parteinahme verhinderte, dass ihre Signoria endgültig verschwand und dem Herzogtum Urbino einverleibt wurde. Wenn es möglich war, zeigten sich die Carpegna jedoch als entschiedene Anhänger des Reichs: So gehörte Graf Francesco di Carpegna 1433 zu denen, die den Baldachin trugen, unter dem Kaiser Sigismund nach Rimini zog.  [21]

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Die Niederlage Sigismondo Pandolfo Malatestas gegen Federico da Montefeltro brachte die Herrschaft der Carpegna in ernste Gefahr. 1458 wurde die Burg Carpegna von den Truppen des Herzogs von Urbino geplündert; bei dieser Gelegenheit wurden auch die dort aufbewahrten kaiserlichen Privilegien verbrannt, wie eine Denkschrift des 16. Jahrhunderts erinnert.  [22] Darüber hinaus war bis zur Jahrhundertmitte der "Mythos" ihrer tausendjährigen Vergangenheit voll ausgebildet und wurde ihre verwurzelte Reichsherkunft bekräftigt, sodass man von ihnen schrieb: "Diese Grafen von Carpegna gehören zu den ganz alten Geschlechtern Italiens, und ihre Burgen unterstehen nicht der Herrschaft der Kirche, sondern sind von den alten Kaisern eximiert worden".  [23] Auch damals wurde die Herrschaft durch eine kluge Politik der Annäherung an den Hof von Urbino, das Bemühen um die direkte päpstliche Unterstützung und v.a. durch den engen Schutzvertrag (accomandigia) der Grafen von Carpegna aus den beiden Linien Carpegna und Scavolino mit der Republik Florenz 1490, der von den Grafen von Scavolino 1513 erneuert wurde, gerettet.  [24] In diesen Verträgen wird ihre Herrschaft nicht als reichsunmittelbar bezeichnet, stellt sich aber nichtsdestoweniger als sehr umfassend dar. Es handelt sich um eine Art von Vereinbarung, wie sie die Republiken Florenz und Siena im Laufe der Zeit in einem Vorgehen, das man als systematisch bezeichnen könnte, auch mit den anderen "Reichslehen" geschlossen haben. Durch diese Vereinbarungen, die ihnen eine weit reichende Autonomie beließen, erkannten die Reichslehen definitiv einen rechtlichen Zustand an, der sie vor direkten Annexionsplänen von toskanischer Seite schützte und der zugleich jede analoge Aktion seitens des Papstes oder im Fall der Carpegna seitens des Herzogtums Urbino erschwerte. Dank ihrer Lage an einer halbwegs stabilen Grenze zwischen wesentlich größeren Staaten sollten die Reichslehen weitere drei Jahrhunderte überleben.  [25]

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Auch wenn die Carpegna im 16. Jahrhundert keine Diplome erhielten, die ihr Lehnsband mit dem Kaiser bezeugten, und obwohl ihre Bindungen zum römischen Hof und zu den Familien des Kirchenstaats sowie des Herzogtums Urbino immer zahlreicher wurden, schwand die Erinnerung an ihre kaiserlichen Ursprünge nicht dahin. Ganz im Gegenteil: Ihre Reichszugehörigkeit wurde bei jeder möglichen Gelegenheit betont, sodass im Verlauf des 16. und auch in einem Teil des 17. Jahrhunderts die Mehrzahl der Angehörigen dieses Familienzweiges in den italienischen und Türkenkriegen unter den kaiserlichen Fahnen kämpfte und die Statuten der Burgen gemäß dem Reichsrecht abgefasst wurden.  [26]

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Grafen gemäß alter kaiserlicher Investitur zu sein, ohne Vasallenbindungen an Rom oder Urbino, wurde von den Carpegna als der vornehmste Ursprung ihres Adels betrachtet. "Imperialità" und "libertà" wurden für sie eine Art von Synonymen, wie am Ende des 16. Jahrhunderts Tommaso di Carpegna Scavolino in einem Buch mit Ratschlägen für eine gute Regierung an seinen Sohn schrieb:

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"Dir verbleiben vier Burgen, und diese sind klein, liegen in unfruchtbarem Land und sind von Bauern bewohnt, doch nichtsdestoweniger sind sie es wert, hochgeschätzt zu werden, nicht nur wegen der Herkunft des Hauses, die wir von ihnen ableiten, wegen der langen Zeit, die wir sie besitzen, und wegen der äußerst großen Treue, welche die Vasallen stets ihrem Herrn bezeigt haben, sondern v.a. deswegen, weil wir freie Herren über sie sind und sie nicht als Lehen eines anderen Fürsten als des Kaisers anerkennen, und diese Freiheit ist etwas so Schätzenswertes und Wertvolles, dass sie jedem von uns die Pflicht auferlegt, sie mit äußerstem Fleiß zu bewahren".  [27]

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Um 1580 gerieten, auf welche Weise wissen wir nicht, zwei prächtige Privilegien Ottos I. und Ottos IV. in die Hände der Carpegna, die seit dem Brand von 1458 keine kaiserlichen Lehnbriefe mehr besaßen – bei diesen handelte es sich allerdings um unechte Dokumente, die von dem Fälscher Alfonso Ceccarelli aus Bevagna hergestellt worden waren.  [28] Die beiden Schriftstücke, die lange Zeit für echt gehalten wurden, füllten also die schreckliche Lücke, die der Brand von 1458 gerissen hatte. V.a. das erste, auf das Jahr 962 datierte, hatte eine große Zukunft, da es eine perfekte Antwort auf die politischen Erfordernisse der Stunde darstellte: Bestätigung des hohen Alters der Familie, ihrer Freiheit von den Ursprüngen her, die aus der kaiserlichen Investitur hervorging, und ihres Vorrangs in der Region.

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In dem regionalen Machtvakuum, das dem Erlöschen der Montefeltro della Rovere und der Devolution des Herzogtums Urbino (1631) folgte, wurden die Carpegna, die in Rom bereits wohlbekannt waren, da sie seit vielen Jahrzehnten in der Stadt ansässig waren, vom römischen Hof als die wichtigsten Ansprechpartner in der Gegend betrachtet. Und tatsächlich wurde bereits zwei Jahre später (1633) Ulderico, der bereits Bischof von Gubbio war, zum Kardinal erhoben.  [29] Nichtsdestoweniger hätten das Ende des Herzogtums und seine Umwandlung in eine Legation und damit zu einem integralen Bestandteil des Kirchenstaates dazu führen können, dass die Herrschaft der Carpegna, die bis dahin respektiert worden war, von nun als ein einfaches päpstliches Lehen betrachtet worden wäre. Um dieser Gefahr zu begegnen, verfolgten die Grafen von Carpegna eine komplexe Verteidigungsstrategie, die sie dazu führte, ihre römischen Positionen beträchtlich zu verstärken (der zweite Kardinal, Gaspare, sollte 1670 ernannt werden) und sich zugleich in andere Richtungen zu bewegen. Sie suchten und intensivierten auch die Beziehungen zum Großherzogtum, zum Reich, zu Frankreich, zu Spanien und widersetzten sich hartnäckig jedem Versuch der Einmischung in die Angelegenheiten der Lehen (z.B. 1691 anlässlich der toskanischen Besetzung Scavolinos, als das Reich unverzüglich intervenierte). Um dieselbe Zeit verliehen sie ihren Lehen einen rechtlich-wirtschaftlichen Status, der auf die Rechte, die sie schon seit Langem in weitem Umfang ausübten (Verkündigung von Gesetzen, Ernennung von Magistraten und Notaren, Rechtsprechung bis hin zum Todesurteil mit der einzigen Möglichkeit der Appellation an die Person des Grafen), aufgepfropft wurde und darauf abzielte, die Lehen deutlich von den umliegenden Ortschaften abzusondern. Sie garantierten Freiheiten, die andernorts undenkbar waren, wie die Reduzierung der Gravamina, die freie Ausfuhr von Getreide, die Einführung von Monopolen für die Produktion von Schießpulver, Tabak, Spielkarten, die vorsichtige Aufnahme von Verbannten aus den Nachbarstaaten. V.a. vermochten sie es, durch die bestmögliche Ausnutzung ihrer starken Position an der Kurie einige Rechte so sehr auszudehnen, dass die Lehen in den Augen aller wie ein echter, freier Staat erschienen, der nicht in Abhängigkeit zum Kirchenstaat stand und keinen Höheren anerkannte ("non superiorem recognoscentem"). So wurde ihnen 1674 das Privileg zuerkannt, Salz in Cervia und Cesenatico zum Preis "für andere Ausländer, die keine Untertanen sind" ("ad altri forastieri non sudditi"), zu kaufen, und zwar ohne Zoll für den Transit in die Romagna und den Stato di Urbino zu bezahlen.  [30] Auf dieselbe Weise bezahlten die Geistlichen der beiden Grafschaften (und die der Republik San Marino) nicht die Steuer für die Bewaffnung der päpstlichen Galeeren.  [31]

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Mit diesen Maßnahmen zur Erweiterung ihrer Autonomie auf der Basis ihrer alten Freiheit agierten die Carpegna als ein "Tandem" (wie Marino Cecchetti schreibt) mit der benachbarten Republik San Marino, die von ihrer Ausdehnung her den Lehen der Carpegna gleichkam und als deren Beschützer die Carpegna für das gesamte 17. Jahrhundert betrachtet werden konnten.  [32] Während die kleine Republik sich ihrer mehr als tausendjährigen Freiheit und Unabhängigkeit rühmte, bewegten sich auch die Grafen von Carpegna auf einer völlig unterschiedlichen rechtlichen Basis immer mehr in Richtung einer Vorstellung und eines Willens, Herren eines autonomen Staates zu sein, vielleicht auch in dem Bewusstsein (nach dem Westfälischen Frieden von 1648), Völkerrechtssubjekte zu sein.

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1685 wurden die Grafen von Carpegna-Scavolino auf der Basis ihres Lehens Bascio Fürsten des Heiligen Römischen Reichs und sahen auf diese Weise ihre Bindung an das Reich und ihre Autonomie im höchsten Grade bekräftigt.  [33] Von da an und das ganze 18. Jahrhundert hindurch verkündeten die Carpegna der Linie Scavolino und ihre Nachfolger, die Orsini de' Cavalieri, ihre Edikte häufig unter der Titulatur "Dei Gratia Princeps". Auch die Grafen von Carpegna aus der anderen Linie bekräftigten, auch wenn sie den Fürstentitel nicht erhielten, 1697 ihr Vasallenverhältnis zum Reich als Reaktion auf das bekannte Manifest Leopolds I. vom 29. April dieses Jahres und beteuerten ihre Unabhängigkeit vom Heiligen Stuhl 1709 ein zweites Mal.  [34] In ihren Akten verwendeten sie und ihre Nachfolger, die Gabrielli, die Fürstenkrone und die Formel "Dei Gratia Comes". Man war also im Begriff, die eigene "Souveränität" immer entschiedener zu betonen, was noch aus den Worten des Grafen Gaspare di Carpegna, des letzten regierenden Grafen, im Jahr 1810 hervorging, nachdem er seine Herrschaft den Funktionären des Königreichs Italien übergeben hatte: "Die Herrschaft Carpegna besitzt meine Familie seit dem 10. Jahrhundert mit der Investitur Ottos III. [= I.]. Das Recht war königlich, das heißt, es hatte dieselbe Herrschaft und dieselbe Autorität, derer sich jeder Souverän in seinem eigenen Staat erfreut".  [35]

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So schafften es die Grafen und Fürsten von Carpegna, gleichzeitig römisch und kaiserlich zu sein. Sie betrachteten sich praktisch als "unabhängig", und ihre Position wurde letztendlich dadurch begünstigt, dass Rom, Florenz und Wien bevorzugten, nicht direkt zu intervenieren, um nicht den Status quo zu verändern. So kamen wenige Monate vor dem Tod des Fürsten Ulderico von Carpegna (1731) Kaiser und Papst überein, sich beide als Treuhänder der Souveränität über die Lehen der Carpegna zu betrachten, sodass sich beide Seiten verpflichteten, keinerlei Herrschaftsakte dort auszuüben.  [36] Diese offene Situation hatte sich schon früher bewährt, als eine der politischen Kräfte im Spiel, die Toskana, versuchte, vollendete Tatsachen zu schaffen: 1691 provozierte die Besetzung Carpegnas in der Folge einer Grenzverletzung eine harsche Reaktion des Kaiserhofs; die beiden harten toskanisch-lothringischen Besetzungen der Jahre 1738-1741 und 1749-1754 beschäftigten die Diplomaten Wiens, Roms und der Toskana über zwanzig Jahre, endeten aber mit einer Anerkennung der Rechte der regierenden Herren, ihre Jurisdiktion weiterhin auszuüben.  [37] In den beiden letztgenannten Fällen, die ihren Ursprung in dem Erlöschen der beiden Zweige der Carpegna im Mannesstamm hatten, wurden die Erben kraft weiblicher Erbfolge, die Orsini de' Cavalieri in Scavolino und die Gabrielli in Carpegna, in allen ihren Rechten anerkannt. Man schloss daraus, dass weder der Papst noch der Großherzog noch der Kaiser Oberhoheitsansprüche geltend gemacht hätten.

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Nichtsdestoweniger waren sowohl die Gabrielli (die den Namen Carpegna annahmen und ihren ursprünglichen Namen ablegten) als auch die Orsini de' Cavalieri Römer. Und diese Tatsache sollte auf lange Sicht das Schicksal der Grafschaft und des Fürstentums Carpegna besiegeln. Nachdem sie die ersten napoleonischen Wirren unversehrt überstanden hatten, wurden die beiden Territorien 1810 dem Königreich Italien einverleibt. 1814 kehrten sie unter die Herrschaft der Carpegna zurück, ohne dass über sie auf dem Wiener Kongress diskutiert worden wäre. 1817 vereinigte Gaspare di Carpegna, der letzte regierende Graf, das Fürstentum Scavolino, das er als Erbe seiner Schwester, der Witwe des Fürsten von Scavolino erhalten hatte, mit der Grafschaft Carpegna.

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Doch bereits während des Wiener Kongresses hatte die römische Politik die endgültige Beseitigung des Feudalismus im Kirchenstaat beschlossen. Die Lehen der Carpegna waren kaiserlich und hätten daher unter dem Blickwinkel des Völkerrechts in jenen Jahren womöglich als völlig unabhängig betrachtet werden können, insofern das Heilige Römische Reich seit 1806 nicht mehr bestand und das Österreichische Kaiserreich nicht als sein Erbe betrachtet werden konnte. Allerdings hütete sich die Kurie vor derartigen juristischen Spitzfindigkeiten (die nichtsdestoweniger die Basis für die Erhebung der mediatisierten deutschen Fürsten in den Rang einer "Hoheit" bildeten) und beschloss, Carpegna mit den päpstlichen Lehen über einen Kamm zu scheren.  [38] Angesichts der Drohung, seine gesamten Güter auf dem Gebiet des Kirchenstaats (die den Wert ganz Carpegnas weit überstiegen) zu konfiszieren, sah sich Gaspare di Carpegna 1819 gezwungen, seine Herrschaft abzutreten. Zugleich wurde das Privileg Clemens' über den Salzkauf zu den Bedingungen für ausländische Staaten kassiert, was einen herben Schlag für die Wirtschaft der Lehen bedeutete. Dennoch wurde den Carpegna-Lehen, die in der Devolutionsurkunde "Grafschaft und Markgrafschaft" genannt wurden, weil man nicht an den vom Kaiser verliehenen Fürstentitel erinnern wollte, ein anderer rechtlicher Status zuerkannt. Infolgedessen wurde dem Grafen von Carpegna eine jährliche Entschädigung zugesprochen.  [39] Diese Politik erweckte den Protest der Toskana, die sich in ihrem Recht aus den alten accomandigia-Verträgen beeinträchtigt sah.  [40] Der Streit zog sich bis 1860 hin, als die Annexion beider Staaten durch das entstehende Königreich Italien den Konflikt endgültig obsolet machte.

Autor:

Dr. Tommaso di Carpegna Falconieri
Università degli Studi di Urbino "Carlo Bo”
Istituto Storico-Politico
Piazza Gherardi, 4
I-61029 Urbino
tommasodicarpegna@hotmail.com
http://www.uniurb.it/scipol/ctcf.htm

Die Übersetzung aus dem Italienischen hat Matthias Schnettger angefertigt.



[1] Zu den italienischen Reichslehen in der Frühen Neuzeit vgl. Karl Otmar von Aretin: L'ordinamento feudale in Italia nel XVI e XVII secolo e le sue ripercussioni sulla politica europea: un contributo alla storia del tardo feudalesimo in Europa, in: Annali dell'Istituto storico italo-germanico di Trento 4 (1978), 51-94; Marcello Verga (Hg.): Dilatar l'Impero in Italia. Asburgo e Italia nel primo Settecento, Roma 1995; Paolo Chiarini / Herbert Zeman (Hg.): Italia-Austria. Alla ricerca di un passato comune = Österreich - Italien. Auf der Suche nach der gemeinsamen Vergangenheit, Bd. 1 (1450-1796), Roma 1995; Matthias Schnettger / Marcello Verga (Hg.): L'Impero e l'Italia nella prima età moderna; Das Reich und Italien in der Frühen Neuzeit, Bologna / Berlin 2006; I Feudi Imperiali in Italia (secoli XV-XVIII), Atti del Convegno dell'Istituto internazionale di studi liguri, Albenga, 27-29 maggio 2004 (im Druck). Zu den päpstlichen Lehen in der Neuzeit vgl. Mario Caratale / Alberto Caracciolo: Lo Stato pontificio da Martino V a Pio IX, Torino1978; Maria Antonietta Visceglia (Hg.): La nobiltà romana in età moderna. Profili istituzionali e pratiche sociali, Roma 2001. Zu den mittelitalienischen Territorialherrschaften im 13. und 14. Jahrhundert vgl. Jean-Claude Maire Vigueur: Comuni e signorie in Umbria, Marche e Lazio, in: Giorgio Cracco (Hg.): Comuni e signorie nell'Italia nordorientale e centrale, Bd. 2, Torino 1987, S. 303-606; Sandro Carocci (Hg.): La nobiltà romana nel Medio Evo. Atti del Convegno internazionale Roma 20-22 novembre 2003, Roma 2006. Zu den Carpegna und ihren Lehen ist außer dem vorgenannten Titel an wichtigster Literatur anzuführen: Francesco Vittorio Lombardi, La contea di Carpegna, Urbania 1977; Tommaso di Carpegna Falconieri (Hg.): Terra e memoria. I libri di famiglia dei conti di Carpegna-Scavolino (secoli XVI-XVII) [kritische Edition], Vorwort von Armando Petrucci, San Leo 2000; ders.: Gattara e i suoi conti nel medioevo e nell'età moderna (secoli XII-XVII), in: Studi montefeltrani 27 (2006), S. 7-34; Sara Cambrini / Tommaso di Carpegna Falconieri (Hg.): Codice diplomatico dei conti di Carpegna (secoli XII-XIV). Edizione critica, San Leo (im Druck).

[2] Tommaso di Carpegna Falconieri: I feudi imperiali fra Toscana e Stato Pontificio, in: I Feudi Imperiali in Italia (wie Anm. 1), mit weiteren Überlegungen und einer Bibliographie.

[3] Für eine vollständige Aufzählung der Institutionen, die Quellen zu den Grafen von Carpegna aus dem 13. und 14. Jahrhundert aufbewahren, siehe Cambrini / Carpegna Falconieri: Codice (wie Anm. 1).

[4]  Ebd.

[5] Zu den Beziehungen zwischen den Carpegna und dem Reich vgl. insbes. Giuseppe Mantellini / Giuseppe Lorini (Hg.): Voto a favore della Toscana nella vertenza colla S. Sede sulla sovranità delle antiche Contee di Carpegna e Scavolino, Firenze 1860; Carlo Alberto Lumini: Un episodio dei primi contrasti fra Roma e Firenze sotto la Reggenza lorenese (La quistione di Carpegna e Scavolino), Prato 1911; Amedeo Potito, Carpegna, feudo imperiale sotto la protezione dei Fiorentini, San Leo 1973; Giancarlo Renzi: Antiche vicende dei confini tra Marche e Toscana, San Leo, 1974; Lombardi: La contea di Carpegna (wie Anm. 1); Tiziano Arlotti: Il principato di Scavolino, Rimini 1985; Elisabeth Garms Cornides: Firenze tra Roma e Vienna, in: Alessandra Contini / Maria Grazia Parri (Hg.): Il Granducato di Toscana e i Lorena nel secolo XVIII. Incontro internazionale di studio, Firenze, 22-24 ottobre 1994, Firenze 1999, 93-11; Carpegna Falconieri, I feudi imperiali (wie Anm. 2); die mittelalterlichen Quellen werden zusammen- und vorgestellt in Cambrini / Carpegna Falconieri: Codice (wie Anm. 1). Interessante Überlegungen zum Verhältnis zwischen den Carpegna und dem Reich sind auch in dem Beitrag von Marino Cecchetti nachzulesen, der online veröffentlicht ist unter Ritorna l'Impero www.libertas.sm/libri/Testo_libera/Ritorna_impero.htm.

[6] Biblioteca Apostolica Vaticana (künftig: BAV), Vat. lat. 8486, fol. 28v; ediert in: Paul Fabre / Louis Duchesne (Hg.): Le Liber censuum de l'Église romaine, Bd. 1, Paris 1910-1952, 94, col. B; Neuedition in: Cambrini / Carpegna Falconieri: Codice (wie Anm. 1).

[7] Archivio di Stato di Roma (künftig: ASR), Collezione Pergamene, Carpegna, cass. 109ter, n. 1, 1249 Januar 11; Edition in: Cambrini / Carpegna Falconieri: Codice (wie Anm. 1).

[8] Original im Archivio Carpegna (künftig: AC), Pergamene.

[9] Die These, die bereits von Gino Franceschini: I Montefeltro, Varese 1970, 10-13, aufgestellt und von Lombardi: La contea (wie Anm. 1), 38, aufgrgriffen worden ist, ist Gegenstand einer vertiefenden Analyse in Massimo Frenquellucci: La progenie degli Onesti tra Romagna Marche e Umbria. Alle origini della feudalità feretrana, in: Studi montefeltrani 28 (2006), 7-66, hier 43-47.

[10] Vgl. allgemein Franceschini: I Montefeltro (wie Anm. 9), 10-13, auch für die Quellenbelege zu den Grafen von Montefeltro. Montefeltrano nahm 1175 ausgerechnet an dem Feldzug des Reichsvikars zur Bestrafung der "aufständischen" Grafen von Bertinoro teil.

[11] Die Burgen im Montefeltro, die sich ohne Zweifel im Besitz der Grafen von Carpegna befanden (Gebiete, die heute in den Provinzen Arezzo, Pesaro und Rimini sowie in der Republik San Marino liegen), waren die folgenden: Arsicci, Bascio, Belvedere, Billi, Carpegna, Castellaccia, Castrum Arimannorum, Castrum Plebis Carpigne, Fiorentino, Gattara, Meleto, Miratoio, Monte Acuto, Montegiardino, Monterotondo, Palazzo Corignano, Pennarossa, Castrum Pertice, Pietracuta, Castrum Rome, Castrum Sancti Petri, San Lorenzo, Scavolino, Soanne, Torre dei Fossati, Torricella, Tramarecchia, Turris Alberici. Überdies verfügten sie sicher über homines und iura in Casole, Montegelli, Landeto, Maciano, villa Sorbi, Montefiore und im Gebiet von Rimini. Sie hatten das Bürgerrecht von Rimini, Ravenna und Città di Castello.

[12] Zwischen dem 13. und dem 18. Jahrhundert sind außerhalb des Montefeltro die folgenden Orte bekannt, in denen die Grafen von Carpegna Feudalrechte besaßen.: Aragno (AQ); Biscina (PG); Camarda (AQ); Carpine (PG); Corliano (AR); Magrano (PG); Monteacuto di Talla (AR); Pescorocchiano (RI); Petroia (PG); Pietrasecca (AQ); Poggio Berni (RN); Rasina (PG); Rassinata (AR); Rocca d'Aries (PG); Roti (AR); Tufo (AQ).

[13] Carpegna, Castellaccia, Torre dei Fossati und Palazzo Corignano bildeten die Grafschaft Carpegna; Scavolino, Bascio, Gattara und Miratoio das Fürstentum Scavolino.

[14] Carlo A. Garufi (Hg.): Romualdi Salernitani Chronicon, Città di Castello 1935, 295 f. Vgl. Lombardi: La contea (wie Anm. 1), 41, Anm.

[15] Der "comes Taddeus de Carpigno" ist Intervenient in einem kaiserlichen Privileg von 1223 (Eduard Winkelmann: Acta Imperii inedita saeculi XIII et XIV, Bd. 2: In den Jahren 1200 bis 1400, Aalen 1964, 14-16, Nr. 13); Honorius III. schrieb am 26. Novembre 1226 an die Leute von Massa, um sie davon abzubringen, die Getreuen des Reichs im Montefeltro zu belästigen (Augustin Theiner: Codex diplomaticus dominii temporalis S. Sedis: recueil de documents pour servir à l'histoire du gouvernement temporel des États du Saint-Siège […], Bd. 1, Roma 1861, ND Frankfurt a. M. 1964, 82); Rainerio Graf von Carpegna nahm 1226 am Reichstag von Ravenna teil (Giuseppe Rossigni (Hg.): Magistri Tolosani Chronicon Faventinum, Bologna 1936 [(RIS2, XXVIII, 1], 154); 1230-1232 wurde er vom Kaiser nach Montepulciano entsandt (Johann Friedrich Böhmer: Regesta Imperii, Bd. 5, Innsbruck 1892, 1878, Nr. 13082); 1233-1234 waren die Carpegna am Friedensvertrag zwischen den Bewohnern von Rimini und Urbino beteiligt, dessen Abschluss dem kaiserlichen Rektor der Romagna anvertraut war, der seinerseits den Bischof von Rimini damit beauftragt hatte; im Kaufvertrag über eine Burg im Casentino von 1238 wird deutlich, dass die Grafen von Carpegna die Privilegien der Reichskanzlei nachahmten (für alle diese Quellen siehe die Neuedition in: Cambrini / Carpegna Falconieri, Codice [wie Anm. 1]).

[16] Biblioteca Civica Gambalunga, Rimini (künftig: BGR), Liber instrumentorum communis Arimini, fol. 15r-16v, 1228 September 28, ediert in: Luigi Tonini: Storia civile e sacra riminese, 6 Bde., Rimini 1848-80, ND Rimini 1971, hier Bd. 3, Nr. 48, Neuedition in: Cambrini / Carpegna Falconieri, Codice (wie Anm. 1): "[…] Salvo eo quod nec teneantur predicta observare contra imperatorem sive Imperium romanum et eius / nuntios nec contra terras, civitates et homines in quibus habent dictus Bonuscomes et frater et Rainerius iurisdictionem per / Imperium sive ab Imperio". Auch ein weiterer Vertrag vom 2. September 1232 zwischen den Grafen von Carpegna und der Kommune Rimini enthält einen Treuevorbehalt gegenüber dem Kaiser ("excepto contra dominum inperatorem tamtum"). BGR, Liber instrumentorum communis Arimini, fol. 37v-38v, Edition in: Tonini: Storia civile (wie oben), Bd. 3, Nr. 67, Neuedition in: Cambrini / Carpegna Falconieri: Codice (wie Anm. 1). Aus derselben Urkunde geht hervor, dass scheinbar ein Teil des comitatus der Grafen von Carpegna in jener Zeit dem unmittelbaren Befehl des Reichsvikars unterstand: "Sive hoc intelligatur quod dictum est supra de suis hominibus comitatus ad laborerium dandis comuni Ari[mini] donec fuerit / comitatus ad manus Inperii vel ad manus eius nuntii, aliis vero temporibus salvum sit ius ipsius comitatus et consuetudo / comunis Ari[mini] pro ut actenus dictum comune habuit vel habere consuevit in eodem comitatu".

[17] Lombardi: La contea (wie Anm. 1), 52 ff.

[18] Dante: Purgatorio, XIV, 98. Zur Person vgl. Eugenio Chiarini: Art. Carpegna (Carpigna), Guido di, in: Enciclopedia dantesca, Bd. 1, Roma 1970, 850; Lombardi: La contea (wie Anm. 1), 55 ff.; Piergiorgio Peruzzi: Art. Carpegna (Carpigna), Guido di, in: Dizionario Biografico degli Italiani (künftig: DBI), Bd. 20, Roma 1977, 591-593.

[19] ASV, Arm. XXXIII, t. 33 A, fol. 48r und 61r; Notiz in Fabre / Duchesne: Le Liber censuum (wie Anm. 6), Bd. 1, 94, Anm. 1; vgl. auch Cambrini / Carpegna Falconieri: Codice (wie Anm. 1).

[20] Vgl. ebd., das Dokument von 1328 März 27 zugunsten der Grafen von Montefeltro.

[21] Lombardi: La contea (wie Anm. 1), 90.

[22] AC, Libro nero, fol. 28r; Edition in: Cambrini / Carpegna Falconieri: Codice (wie Anm. 1), Dokument von 1373 Februar 25; zu den Ereignissen Lombardi: La contea (wie Anm. 1), 93 f.; Carpegna Falconieri: Introduzione, in: Terra e memoria (wie Anm. 1), XXXIX ff.: "Vivente il conte Fran[ces]co mio padre più volte gli sentì dire che questi privilegii che s'erano havuti dalli imperatori si persono e si abrusciarono all'incendio della rocca di Carp[egna] per comissone [sic!] et ordine di duchi d'Urbino al tempo del cont'Ugo suo padre et delli altri conti di Carp[egna] di quel tempo, cioè il conte Fran[ces]co et conte Ramberto, che ancor non s'era partito questa ultima volta, et che dal sudetto conte suo padre Ugo haveva più volte sentito dire del tempo che posseano essere stati fatti questi privilegii, et che la casa nostra era stata lassata p[at]rona dalli imperatori in questi luoghi che arivavano appresso a novecento anni in quel tempo, et sentirli nominare a nome quel imperatore che haveva fatti tali privilegii ch'esso poi non si ricordava più del nome, et ch'esso cont'Ugo dicea, che gl'era più rincresciuto a esso et alli altri conti il perdere tali privilegii che l'incendio di Carp[egna] qual seguì per mezzo di quelli di Monteboagine per comissione et ordine del duca d'Urbino di quel tempo che poi fu recuperata da questo conte Ugo che a memoria di chi venerà della casa, ne lasso questo scritto".

[23] "Questi conti di Carpegna sono antichissimi in Italia, e i loro castelli non sono sotto il dominio della Chiesa, ma resi esenti dagli imperatori antichissimi". Biblioteca Alessandrina, Roma, Incunabolo 496, glossa a Inferno XXVII, 29; vgl. Cambrini / Carpegna Falconieri: Codice (wie Anm. 1).

[24] Archivio di Stato di Firenze (künftig: ASF), Repubblica, Signori e Collegi, reg. 166, c. 116; ASF, Repubblica, Capitoli, vol. 53, c. 88; Edition in: Mantellini / Lorini: Voto (wie Anm. 5), Dokumente 1-3; Lumini: Un episodio (wie Anm. 5), 156-166; Carpegna Falconieri: Terra e memoria (wie Anm. 1), 29-37. Nach Repetti hätten die Grafen von Carpegna 1494 und 1512 der Republik Florenz auch das Lehen Rassinata im contado von Arezzo aufgetragen. Vgl. Emanuele Repetti: Dizionario geografico fisico storico della Toscana, 6 Bde., Firenze 1836-1845, hier Bd. 4, 732 f. (auch online verfügbar unter www.archeogr.unisi.it/repetti/dbms/sk.php?id=5295). Es ist allerdings möglich, dass es stattdessen um das Lehen Rasina ging.

[25] Giuseppe Pansini: Per una storia del feudalesimo nel Granducato di Toscana durante il periodo mediceo, in: Quaderni storici 19 (1972), 131-186; Elena Fasano Guarini: Lo Stato mediceo di Cosimo I, Firenze 1973, insbes. 63-72 und 115 ff. (mit einer nützlichen Karte); dies.: Potere e società negli Stati regionali italiani fra '500 e '600, Bologna 1978.

[26] ASF, Reggenza, 721, Nr. 3. Derjenige, der die Statuten erließ, war Tommaso di Carpegna (1560-1610), der sich als "libero signore, e padrone libero et assoluto di Gattara et suo Stato" bezeichnete.

[27] "Quattro sono i castelli che ti restano, et questi piccholi, in paese sterile et habitato da contadini, ma con tutto ciò degni di esser stimati molto, non solo per l'origine della casa che ne traemo, per il lungo tempo che li possedemo, et per la fedeltà grandissima mostrata sempre da' vassalli al patrone; ma principalmente per che ne siamo signiori liberi, non li riconosciendo in feudo da altro prencipe che da gl'imperatori, et è questa libertà cosa di tanta stima et pregio, che inpone carico a ciascuno di noi di conservarcela con ogni accurateza". AC, "Libro per il primogenito", fol. 2r; Edition in: Carpegna Falconieri: Terra e memoria (wie Anm. 1), 2 f. Indem sie sich etwa auf dieselben Jahre bezieht, erinnerte sich die umbrische Dichterin Francesca Turrini Bufalini, Tochter einer Carpegna, an ihre eigene Jugend in Gattara, einem Lehen der Carpegna, und nannte jenen Gebirgsort "libero Catai", wobei der Freiheitsbegriff auch auf die Jurisdiktion bezogen ist. Vgl. jetzt auch Paolo Bà Gattara e il Marecchia nella poseia di Francesca Turina Bufalini, in: Studi montefeltrani 27 (2006), 35-50; Carpegna Falconieri: Gattara (wie Anm. 1), 23.

[28] Einfache Kopien des 17. Jahrhunderts der beiden Urkunden in ASR, Camerale II, Nobiltà e feudi, b. 45 (aus dem Archivio Carpegna); einfache Kopien des 18. Jahrhunderts in AC, Gabinetto della nobile famiglia Carpegna (ms del 1724), fol. 113 und 115; Editionen der angeblichen Urkunde Ottos I. in: Cesare Clementini: Raccolto istorico della fondazione di Rimino, e dell'origine, e vite de' Malatesti […], 2 Bde., Bologna 1969 (Faksimilereproduktion der Simbeni-Ausgabe, Rimini 1617-1627), hier Bd. 1, 252; Pietro Antonio Guerrieri: La Carpegna abbellita et il Monte Feltro illustrato, Bd. 4: Genealogia di Casa Carpegna historicamente compilata da Pier'Antonio Guerrieri da Carpegna, Bologna 1974 (Nachdruck der Ausgabe der Druckerei Simbeni, Rimini 1667), 12 f.; Massimino Salvadori: Compendio genealogico della famiglia dei conti di Carpegna […], Urbino 1880, 18 f.; Edition des angeblichen Diploms Ottos IV. (1211 Januar 26) in: Lorini / Mantellini: Voto (wie Anm. 5), Dokument 16bis (nach einer authentischen Kopie von 1588 März 13). Zum Fälscher Alfonso Ceccarelli vgl. Armando Petrucci: Art. Ceccarelli, Alfonso, in: DBI, Bd. 23, Roma 1979, 199-202 (mit Bibliographie); Carpegna Falconieri: Introduzione, in: Terra e memoria (wie Anm. 1), XL-XLII.

[29] Zu ihm vgl. Giovanni Romeo: Art. Carpegna, Ulderico, in: DBI, Bd. 20, Roma 1977, 594-596. Zur Zeit des Übergangs unter die unmittelbare päpstliche Herrschaft und die daraus hervorgegangene Historiographie vgl. Tommaso di Carpegna Falconieri: L'identità del Montefeltro. Percorsi storiografici in età moderna, in: Una terra in lontananza. Il Montefeltro e San Marino nelle relazioni politiche e culturali (secoli XVII-XVIII). Atti del Convegno di studi Pennabilli - San Marino, 26-27 ottobre 2002 (im Druck).

[30] Chirograph Clemens′ X, 1674 Mai 9, Original in AC, Pergamene; Kopie in AC, Gabinetto della nobile famiglia Carpegna; Regest in: Lorini / Mantellini: Voto (wie Anm. 5), 51-52; Edition ebd., Dokument 22.

[31] Marino Cecchetti: La tassa delle Triremi - occasione per un altro passo della Repubblica di San Marino verso l'autonomia, in: "Prisca Fide". Studi in onore di Gian Lodovico Masetti Zannini per i suoi 75 anni, Roma 2004, 267-279.

[32] Marino Cecchetti: Libera abuntrocle. Relinquo vos liberos ab utroque homine, Kap. 3, online eingesehen am 14. Februar 2007 auf der Seite www.libertas.sm/libri/libera/lib_3.htm.

[33] Original in AC, Pergamene; copia del sec. XVIII in AC, Gabinetto della nobile famiglia Carpegna, fol. 145; Edition in: Lorini / Mantellini: Voto (wie Anm. 5), Dokument 21, 56-60. In der Urkunde werden zugestanden "omnimoda superioritatis iura".

[34] AC, Gabinetto della nobile famiglia Carpegna, fol. 143. Dasselbe Manuskript enthält (fol. 131) auch den Entwurf eines auf dasselbe Jahr datierten kaiserlichen Privilegs, kraft dessen Fürst Ulderico von Carpegna jeden Beliebigen zu seinem Nachfolger ernennen konnte. Sein Testament wurde 1730 von Karl VI. bestätigt.

[35] "Il dominio di Carpegna lo possiede la mia famiglia fin dal secolo decimo con investitura di Ottone III [leggi I]. Il diritto era regio, vale a dire, aveva quello stesso dominio e quella stessa autorità che gode qualunque sovrano nel proprio Stato". Zitiert nach Lombardi: La contea di Carpegna (wie Anm. 1), 136n. Zum Thema der "libertà" Carpegnas, das aus den Regierungsakten hervorgeht und auch in der gelehrten und politischen Debatte v.a. des 17. und 18. Jahrhunderts präsent war, sammelte Guidobaldo di Carpegna Falconieri (1922-1997) eine beachtliche Menge von Daten in seinem Notizbuch "Libertà del dominio della Carpegna", das im AC aufbewahrt wird. Noch 1851 schrieb Gaetano Moroni: Dizionario di erudizione storico ecclesiastica, Bd. 50, Venezia 1851, 303, von der "stirpe di Carpegna" als "signori sovrani della contea di Carpegna in Montefeltro". Die offizielle toskanische Position, welche die These von der päpstlichen Oberherrschaft verwarf, ging davon aus, dass die Carpegna die Protektionsverträge (accomandigie) in voller Rechtmäßigkeit und Freiheit abgeschlossen hätten, und anerkannte daher noch 1860 eine echte und volle "sovranità" dieser Territorien, wie aus der Einleitung des "Voto a favore della Toscana" hervorgeht: "Sul finire del secolo decimoquinto, crescendo i tumulti e i politici sconvolgimenti della Romagna, i conti di Carpegna, che da tempo immemorabile possedevano in piena sovranità la signoria di questo nome, ricorsero alla protezione della Repubblica Fiorentina per assicurare sotto il di lei patrocinio il tranquillo godimento e la politica esistenza dei lor dominii".

[36] Edition in: Lorini / Mantellini: Voto (wie Anm. 5), Dokument 4: "Concordato del 1731 fra la corte di Roma e la corte imperiale relativo alla contea di Scavolino", von 1731 Januar 24 (Papst) und 1731 Februar 13 (Kaiser). Beide Regierungen erklärten, sie würden keinen "atto che possa indicare esercizio di giurisdizione" ausüben. Vgl. hierzu auch Garms: Firenze (wie Anm. 5).

[37] Zur sog. "Affaire della Carpegna" vgl. Lorini / Mantellini: Voto (wie Anm. 5), v.a. Dokument 5-14; Lumini: Un episodio (wie Anm. 5); Ludwig von Pastor: Geschichte der Päpste seit dem Ende des Mittelalters, Bd. 16/1, Freiburg i. Br. 1931, 92 und 403-408; Lombardi: La contea di Carpegna (wie Anm. 1) 110-114 und 133-135; Garms Cornides: Firenze (wie Anm. 5); Carpegna Falconieri: Terra e memoria (wie Anm. 1) LI f.; Marino Cecchetti: Placito Feretrano: la data e altro, in: Studi montefeltrani 23 (2002), 107-133, hier 119 ff. Ein anderes Schicksal hatte um dieselbe Zeit das Lehen Apecchio, das 1513 von den Ubaldini dem Schutz der Republik Florenz anvertraut worden war und bald als kaiserliches (von den Herren des Ortes und von Florenz), bald als päpstliches Lehen (von der römischen Kurie) betrachtet wurde. Beim Tod des letzten Grafen Federico Ubaldini im Jahr 1752, zu einem Zeitpunkt, als Carpegna noch toskanisch besetzt war, beeilte sich das päpstliche Staatssekretariat, die Grafschaft unverzüglich besetzen und das Familienarchiv nach Rom bringen zu lassen. Zu dieser Angelegenheit, die zahlreiche Parallelen zur Carpegna-Frage aufweist, vgl. nun Stefano Lancioni: Le dissertazioni storico-legali di Anton Maria Zucchi Travagli riguardanti Apecchio, in: Studi montefeltrani 28 (2006), 109-130.

[38] Vgl. Carpegna Falconieri: I feudi imperiali (wie Anm. 2), mit Bibliographie.

[39] AC, fondo Castellaccia, b. Gaspare conte di Carpegna. Cessione della Carpegna (21 maggio 1819) e carte varie 1800-1820; ASR, Camerale II, Nobiltà e feudi, b. 45, fasc. 278

[40] Die toskanische Position ist ausführlich dargelegt in Lorini / Mantellini: Voto (wie Anm. 5).

Empfohlene Zitierweise:

Tommaso di Carpegna Falconieri : Die Reichslehen der Grafen und Fürsten von Carpegna (13. bis 19. Jahrhundert) , in: zeitenblicke 6 (2007), Nr. 1, [10.05.2007], URL: https://www.zeitenblicke.de/2007/1/carpegna/index_html, URN: urn:nbn:de:0009-9-8042

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